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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-PPO - Teil M Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

M 10.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines<br />

entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,<br />

wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden<br />

gekommenes Tier später wieder in Ihren Gewahrsam gelangt, eine gemäß Ziffer M 2.1 gezahlte<br />

Entschädigung ist zurückzuzahlen.<br />

M 11 Ihre Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls<br />

M 11.1 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen:<br />

1. jede unfallbedingte erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich<br />

macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;<br />

2. Unfälle;<br />

3. Tod;<br />

4. Diebstahl oder Raub;<br />

5. Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.<br />

M 11.2 Bei Unfällen haben Sie auf Ihre Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und uns einen<br />

tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden.<br />

M 11.3 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und<br />

Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind unsere Weisungen zur<br />

Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise - gegebenenfalls auch<br />

telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu befolgen.<br />

M 11.4 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie uns soweit möglich jede Auskunft auf<br />

Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des<br />

Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des<br />

Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie von uns<br />

angeforderte Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet<br />

werden kann.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung von uns als Versicherer einem Dritten zu, hat auch<br />

dieser die Pflichten nach Ziffer M 11.1 bis M 11.4 zu erfüllen.<br />

Insbesondere haben Sie<br />

1. vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (M 2.2) oder Veräußerung unsere Einwilligung<br />

einzuholen;<br />

2. Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;<br />

3. den Verwertungserlös nachzuweisen (M 12.2);<br />

4. bei Tod eines Tieres durch Verenden nach unserer Aufforderung einen tierärztlichen<br />

Sektionsbericht vorzulegen.<br />

M 11.5 Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß Ziffer M 1.2 haben Sie unverzüglich auch der<br />

zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

Gelangt das Tier wieder in Ihren Gewahrsam oder erlangen Sie Kenntnis über dessen Verbleib<br />

oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so haben Sie uns dies<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

M 11.6 Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so sind Sie<br />

verpflichtet, uns dieses anzuzeigen.<br />

M 11.7 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer M 11.1.1 bis M 11.1.4 und Ziffer M 11.2 bis M 11.6, so<br />

sind wir nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder<br />

den Umfang der Leistungspflicht von uns als Versicherer ursächlich ist.<br />

M 11.8 Verletzen Sie die Obliegenheit gemäß Ziffer M 11.1.5, so können wir die Versicherungssumme<br />

durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam, soweit Sie beweisen,<br />

dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Wir können dieses Recht nur innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat ausüben. Die Frist beginnt, sobald uns die verspätete Anzeige zugeht oder<br />

sobald wir auf andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben.<br />

KFA0110 Seite 317 von 489

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