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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police (<strong>R+V</strong>-AGP 2008) -<br />

Teil A - Allgemeiner Teil<br />

A 1 Vertragsgrundlagen; Gegenstand der Versicherung<br />

A 1.1 Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in<br />

Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich<br />

selbständige Verträge.<br />

A 1.2 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

A 1.3 Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen<br />

Teiles (A) vor.<br />

A 1.4 Gegenstand der <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police ist die Versicherung landwirtschaftlicher Betriebe.<br />

Landwirtschaft ist der Prozess Nahrungsmittel, Futter, Fasern und andere gewünschte Produkte<br />

durch den gezielten Anbau von Pflanzen (Ackerbau, Gartenbau, Weinbau, nicht jedoch Waldbau)<br />

sowie die Nutzung und Zucht von domestizierten Tieren (Viehzucht) zu produzieren.<br />

Nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten und damit verbundene Risiken sind nur versichert, soweit<br />

dies besonders vereinbart wurde.<br />

A 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei<br />

vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1 zahlt.<br />

A 2.2 Dauer und Ende des Vertrages<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

3. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

A 2.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80<br />

VVG.<br />

A 3 Beitragszahlung<br />

A 3.1 Zahlungen und Folgen verspäteter Zahlungen, erster oder einmaliger Beitrag<br />

1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags<br />

Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste<br />

oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste<br />

Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags<br />

Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden<br />

Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom<br />

Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.<br />

KFA0110 Seite 4 von 489

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