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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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PFERD <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2006 Seite 2<br />

e) des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reiter und aus dem Reiten von (siehe<br />

Wagnisbeschreibung)<br />

- Zuchtstuten,<br />

- Gnadenbrotpferden,<br />

- Fohlen bis drei Jahren und<br />

- Zugtieren;<br />

f) aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren<br />

Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder<br />

Schlitten liegt.<br />

IV. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter<br />

oder Benutzer in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;<br />

b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch<br />

genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten<br />

(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für<br />

alle anderen Versicherten;<br />

c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/<br />

Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.<br />

KFA0110 Seite 435 von 489

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