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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

4.<br />

a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags<br />

b)<br />

untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen<br />

gegen den Versicherungsnehmer;<br />

sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich<br />

welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der<br />

c)<br />

Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;<br />

aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den<br />

Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht<br />

um nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im<br />

Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt;<br />

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen<br />

anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />

5. soweit in den Fällen des J 2.1 bis J 2.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom<br />

Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher<br />

J 3.2<br />

Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der<br />

Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.<br />

Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13) besteht kein Versicherungsschutz wegen des Vorwurfs<br />

1. eines Verbrechens;<br />

2. der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, wenn es ausschließlich um den Vorwurf<br />

geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den<br />

3.<br />

Straßenverkehr verletzt zu haben;<br />

der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts oder einer anderen Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren<br />

steht;<br />

4. einer Steuerstraftat im privaten Bereich, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine<br />

5.<br />

Selbstanzeige des Versicherten ausgelöst wurde;<br />

der Verletzung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.<br />

Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich<br />

begangen hat, entfällt rückwirkend Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der<br />

Versicherungsnehmer<br />

zurückzuerstatten.<br />

verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen<br />

J 3.3<br />

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist<br />

er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten,<br />

die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Vergehens getragen hat.<br />

Die Ausschlussvorschriften des J 3.1 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.<br />

im CrossCompliance-Rechtsschutz gemäß J 2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz<br />

1. für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen<br />

Cross-Compliance-Richtlinien;<br />

2. für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren,<br />

3. bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung.<br />

Die Ausschlussvorschriften des J 3.1 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht.<br />

J 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz<br />

J 4.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls<br />

1. im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß J 2.1 von dem Schadenereignis an, das dem<br />

Anspruch zugrunde liegt;<br />

2. im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß J 2.11<br />

von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder<br />

einer mitversicherten Person zur Folge hat;<br />

3. im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13)<br />

a) ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder<br />

disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer. Ein<br />

Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches<br />

verfügt ist;<br />

b) für den Zeugenbeistand (J 2.13.4) nach einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung<br />

an den Versicherten zur Zeugenaussage;<br />

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