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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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Anlage N1 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

4.2 Neuinstallation einer Melkanlage<br />

Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung im Sinne des<br />

§ 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die<br />

landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der <strong>VTV</strong>), zu der<br />

bedingungsgemäß eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.<br />

Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen<br />

unabhängigen Sachverständigen (z. B. Tiergesundheitsdienst, Landeskontrollverband,<br />

Melkberatungsdienst etc.) erfolgen.<br />

4.3 Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Umbaumaßnahmen<br />

Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder<br />

Tiefstreuhaltung sowie umfangreiche Umbauarbeiten des Tierhaltungsbereiches gelten als<br />

Gefahrerhöhung im Sinne des § 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion<br />

(AVB EVT 01/2008 der <strong>VTV</strong>), zu denen bedingungsgemäß eine Zustimmung des Versicherers<br />

erfolgen muss.<br />

5. Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement<br />

Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von<br />

350.000 Zellen pro ml Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften Milchkühe eines<br />

Bestandes Zellgehalte über 400.000 somatischen Zellen je ml Milch anhand der<br />

Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens die im<br />

nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:<br />

1. Meldung an <strong>VTV</strong><br />

2. Klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere<br />

(Viertelgemelksprobe) des Kuhbestandes einschließlich Resistenzbestimmung der isolierten<br />

Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger Ansatzpunkt<br />

für die Therapie und Sanierung).<br />

3. Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und<br />

haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.<br />

4. Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung erfolgt<br />

unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der Resistenzbestimmungen.<br />

5. Selektion therapieunwürdiger Tiere. Als therapieunwürdig gelten:<br />

a) Kühe, die sicht- und tastbare, schwere, bleibende Gewebsveränderungen in einem oder<br />

mehreren Vierteln zeigen;<br />

b) Kühe, die tastbare und bleibende Gewebsveränderungen in einem oder mehreren<br />

Vierteln aufweisen und deren Zellgehalt sowie bakteriologischer Untersuchungsbefund<br />

trotz gezielter Therapie das Fortbestehen einer Infektion anzeigt;<br />

c) Kühe, die innerhalb einer Laktation mehrmals auf demselben Euterviertel an einer akuten<br />

Mastitis erkranken;<br />

d) Kühe, die nach Therapie subklinischer und klinischer Mastitiden in der Laktation und<br />

während des Trockenstehens nicht ausgeheilt werden konnten.<br />

6. Schriftliche Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Eutergesundheit.<br />

7. Weiterführende klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere<br />

(Viertelgemelksprobe) mit Zellzahlgehalten über 400.000 Zellen/ml Milch.<br />

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