08.12.2012 Aufrufe

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 35<br />

d) Rettungskosten im Sinne von H 9.12.2 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des<br />

Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar<br />

angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus<br />

welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer<br />

zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von<br />

Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn<br />

der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur<br />

Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind<br />

abzuziehen.<br />

e) Die Bestimmungen von H 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.<br />

f) Eingeschlossen sind abweichend von H 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden<br />

droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die<br />

dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig<br />

aus der Anlage (gemäß H 9.12.4a)) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem<br />

Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />

Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage<br />

(gemäß H 9.12.4a)) selbst.<br />

5. Es gilt die vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden gemäß Deklaration.<br />

H 9.13 Forderungsausfalldeckung<br />

Soweit vereinbart, siehe Deklaration, gilt bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und<br />

vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im<br />

Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundliegenden Allgemeinen Bedingungen und<br />

Besonderen Vereinbarungen erlangen kann:<br />

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />

a) Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die<br />

mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der EU,<br />

der Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines<br />

Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche<br />

gescheitert sind.<br />

b) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod,<br />

die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die<br />

Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der<br />

Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personenund/oder<br />

Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung<br />

eingetreten sein. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten<br />

sich nach dem Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.<br />

c) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den<br />

mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des<br />

Schadenereignisses als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche<br />

seinen festen Wohnsitz im Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.<br />

2. Leistungsvoraussetzungen<br />

a) Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein<br />

Versäumnissurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden<br />

nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein<br />

Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit<br />

Unterwerfungsklausel, aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem<br />

Vertrag keine Rechte herleiten.<br />

b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur<br />

vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat, oder eine selbst teilweise<br />

Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtlos erscheint, z. B. weil der Dritte<br />

die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis<br />

des Amtsgerichts geführt wird.<br />

KFA0110 Seite 94 von 489

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!