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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei<br />

denen es sich um einen Ermüdungsbruch-Dauerbruch handelt.);<br />

Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen,<br />

gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden;<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen<br />

Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden<br />

(Folgeschäden) gedeckt sind;<br />

d) Falls besonders vereinbart (siehe Deklaration) werden - abweichend von H 7.5.4c) -<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden behandelt und sind im<br />

Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden mitversichert.<br />

e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

ea) am Inventar gepachteter Betrieb;<br />

eb) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstieren), (siehe aber H 7.16.1);<br />

ec) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art;<br />

ed) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei<br />

denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird;<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der<br />

Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung.<br />

f) Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.<br />

5. Verwahrungsrisiken<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von H 7.5.1 - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung,<br />

Vernichtung oder Abhandenkommen<br />

a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen<br />

Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und<br />

Inhalt sowie Zelte.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,<br />

Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt<br />

sowie Zelte.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,<br />

erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.<br />

Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht<br />

abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.<br />

c) der eingestellten Sachen gemäß H 6.7.2 (Stellplatzabgabe).<br />

d) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über<br />

eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

H 7.6 Bearbeitungsschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, wenn die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden<br />

sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen<br />

oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,<br />

Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser<br />

Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der<br />

Benutzung betroffen waren;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden<br />

sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -<br />

deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser<br />

Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der<br />

Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden<br />

getroffen hatte.<br />

KFA0110 Seite 72 von 489

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