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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

A 6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrags<br />

Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung enstanden ist, ohne Kenntnis von<br />

dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später<br />

geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger<br />

Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung<br />

nicht gedeckt ist.<br />

A 6.3 Ausübung der Rechte<br />

Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es von Ihnen nicht innerhalb eines<br />

Monats geltend gemacht wird, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt<br />

haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung, mit der sie<br />

verlangt wird, zugeht.<br />

A 7 Wegfall der Leistungspflicht<br />

Versuchen Sie oder Ihr Repräsentant, uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den<br />

Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, sind wir von der Leistungspflicht frei.<br />

Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs<br />

festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.<br />

A 8 Verjährung<br />

A 8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch uns gegenüber entstanden ist und Sie von den<br />

Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten<br />

erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren<br />

alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.<br />

A 8.2 Ist uns ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu<br />

dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung in Textform dem Anspruchsteller zugeht.<br />

A 9 Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand<br />

A 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht.<br />

A 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />

nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren<br />

Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

A 9.3 Für Klagen gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit<br />

der Klageerhebung Ihren Wohnsitz - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben.<br />

A 9.4 Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie<br />

nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

A 10 Mitteilungen an uns/Änderung Ihrer Anschrift<br />

A 10.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten Sie bitte an unsere Direktion<br />

Wiesbaden oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle.<br />

A 10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die<br />

Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns<br />

bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die<br />

Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

KFA0110 Seite 298 von 489

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