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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 36<br />

c) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen.<br />

Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum<br />

Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden<br />

Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den<br />

Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke<br />

einzusenden.<br />

d) Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum<br />

Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer<br />

das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich<br />

die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />

e) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet,<br />

seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der<br />

Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.<br />

3. Vorsorgeversicherung<br />

Die Bestimmungen der H 1.2.3 und H 2 - Vorsorgeversicherung/Versehensklausel - finden<br />

keine Anwendung.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind<br />

a) Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein<br />

Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.<br />

b) Ansprüche, für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus<br />

einer bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer<br />

Rechtsschutzversicherung oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung<br />

Leistungen erlangen kann.<br />

Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.<br />

c) Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).<br />

H 9.14 Abhandenkommen von Schlüsseln<br />

Eingeschlossen ist, soweit vereinbart, siehe Deklaration, im Rahmen und Umfang der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - in Ergänzung von H 1.1<br />

und abweichend von H 9.5, Absatz 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch<br />

Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im<br />

Gewahrsam des Versicherten befunden haben.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern<br />

sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen<br />

Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />

Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Nicht versichert ist/sind<br />

1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu<br />

beweglichen Sachen;<br />

2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);<br />

3. der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren<br />

Betreuung (z. B. Bewachung, Objektschutz, Hausmeistertätigkeit) Aufgabe der gewerblichen,<br />

betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten war oder ist;<br />

4. der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines Amtes, auch<br />

Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen<br />

werden.<br />

H 10 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Integrierte Feuerhaftungsversicherung<br />

Soweit die Integrierte Feuerhaftungsversicherung vereinbart ist, gelten nachfolgend die<br />

besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Feuerhaftungsversicherung.<br />

H 10.1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages sowie der<br />

nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des<br />

Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden, die die Folge einer plötzlichen und<br />

unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebes infolge Feuers oder einer Explosion sind.<br />

KFA0110 Seite 95 von 489

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