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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

E 4.3 Nicht versichert sind<br />

1. Gewässer, Grund und Boden;<br />

2. leer stehende Gebäude, nicht ständig bewohnte Wohngebäude, Zelte, Folientunnel,<br />

Traglufthallen, Gewächs- und Treibhäuser;<br />

3. Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in Gebäuden, solange die<br />

Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für Ihren Zweck nicht mehr<br />

benutzbar sind;<br />

4. Schäden an Baubuden bzw. an versicherten Sachen in Baubuden;<br />

5. bei Versicherung nach E 4.1.1b) in der Landwirtschaft unübliche und von der<br />

Standardbauweise abweichende Gebäude, Gebäude mit einer Grundfläche über<br />

5.000 Quadratmeter, Sonderausstattungen.<br />

E 5 Versicherte Kosten<br />

E 5.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens (A 8.2) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz<br />

dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen<br />

höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen<br />

auf Weisungen des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so sind die<br />

Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu<br />

ersetzen wie der Schaden.<br />

Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.<br />

E 5.2 Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

E 5.3 bis E 5.11<br />

Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

gemäß den in den vorstehenden "Besonderen Teilen" beschriebenen versicherten Gefahren<br />

notwendigen nachstehenden Aufwendungen<br />

E 5.3 Aufräumungs-, Abbruchs-, Bewegungs-, Schutz- und Sachverständigenkosten<br />

1. für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,<br />

für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für<br />

das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);<br />

2. für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr, Bergung und Isolierung radioaktiver Isotope infolge eines<br />

Versicherungsfalles gemäß E 1, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind;<br />

3. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen<br />

(Bewegungs- und Schutzkosten) - auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag<br />

gegen dieselbe Gefahr versichert sind; Bewegungs- und Schutzkosten sind besondere<br />

Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder<br />

Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen;<br />

4. für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien,<br />

Zeichnungen und Datenträgern, einschließlich des Neuwertes (E 9.2a)) der Datenträger.<br />

Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von drei Jahren seit<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur<br />

in Höhe des gemäß E 9.2b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen gemäß E 9.2c)<br />

berechneten Wertes des Materials;<br />

5. für die nach den Bestimmungen gemäß A 14 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden<br />

Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den<br />

vereinbarten Betrag übersteigt;<br />

6. für Notmaßnahmen zur Prävention von Einbruchdiebstahlschäden.<br />

E 5.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich<br />

1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer<br />

aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um<br />

a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und/oder zu dekontaminieren oder<br />

auszutauschen;<br />

b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort<br />

abzulagern oder zu vernichten;<br />

c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Schadens<br />

wiederherzustellen.<br />

KFA0110 Seite 31 von 489

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