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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 33<br />

7. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />

a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst<br />

- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.<br />

Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),<br />

- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern<br />

(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);<br />

b) die in engem Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen<br />

Informationen (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen<br />

über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;<br />

c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden<br />

durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.<br />

Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.<br />

H 9.10 Tagesmütter<br />

Mitversichert ist, soweit vereinbart, siehe Deklaration, die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) für bis zu drei<br />

minderjährige Kinder, insbesondere aus der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht im Rahmen<br />

des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei<br />

Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten<br />

für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />

H 9.11 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen<br />

1. Der Versicherer bietet, soweit vereinbart, siehe Deklaration, dem Versicherungsnehmer und<br />

den mitversicherten Personen - abweichend von H 9.6.12 - Versicherungsschutz für den Fall,<br />

dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im<br />

folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind die<br />

Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine<br />

Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.<br />

Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem<br />

Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte<br />

sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen,<br />

deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.<br />

Mitversicherte Personen sind die in H 9.2.1 und H 9.2.2 genannten Personen.<br />

2. Versicherungsfall/zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes<br />

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den<br />

Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des<br />

Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend<br />

gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein<br />

Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer<br />

mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer<br />

oder eine mitversicherte Person zu haben.<br />

Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige<br />

Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die<br />

versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des<br />

Schadens abzuwenden.<br />

3. Versicherungsumfang<br />

Als Ersatzleistung steht die in der Deklaration aufgeführte Summe zur Verfügung.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den<br />

Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht<br />

oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben;<br />

dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die<br />

Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen<br />

worden sind;<br />

KFA0110 Seite 92 von 489

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