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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil D - Besondere Teile<br />

Jede der nachfolgend aufgeführten Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur dann versichert,<br />

wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist.<br />

D 1 Leitungswasserversicherung<br />

D 1.1 Versicherungsumfang<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser<br />

zerstört oder beschädigt werden.<br />

2. Leitungswasser ist Wasser, das aus<br />

a) den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,<br />

b) sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,<br />

c) den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,<br />

d) Aquarien oder Wasserbetten (gilt nur für Wohngebäude),<br />

e) Sprinklern- oder aus Düsen von Berieselungsanlagen<br />

bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel) sind<br />

dem Leitungswasser gleichgestellt.<br />

3. Der Versicherungsschutz umfasst auch<br />

a) innerhalb des versicherten Gebäudes<br />

- Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der<br />

Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder<br />

Berieselungsanlagen oder an Armaturen (Wasserhähne, Geruchsverschlüsse,<br />

Wassermesser);<br />

- Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern,<br />

Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder<br />

Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.<br />

Wenn der Versicherungsnehmer Mieter oder Pächter ist, gilt dies jedoch nur für Rohre<br />

und Einrichtungen, die er auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er<br />

die Gefahr trägt.<br />

b) außerhalb des versicherten Gebäudes (gilt nur für die Gebäudeversicherung) Frost- und<br />

sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der<br />

Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit<br />

- die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, auch wenn sie nicht der<br />

Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;<br />

- die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der<br />

Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist;<br />

- die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind.<br />

c) Aufwendungen für Mehrverbrauch von Leitungswasser (gilt nur für<br />

die Gebäudeversicherung).<br />

Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Aufwendungen,<br />

die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Leitungswasser austritt<br />

und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

d) Regenabflussrohre innerhalb von Gebäuden (gilt nur für die Gebäudeversicherung)<br />

Frost- und sonstige Bruchschäden an Regenabflussrohren innerhalb von Gebäuden und<br />

den durch das infolge des Bruchs austretende Regenwasser innerhalb von Gebäuden<br />

auftretenden Schaden.<br />

4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines<br />

Versicherungsfalles gemäß D 1.1.1 und D 1.1.2<br />

a) abhanden kommen oder<br />

b) durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.<br />

5. Mitversichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von<br />

Ableitungsrohren innerhalb versicherter Wohn-, Büro- oder Sozial-Gebäude (gilt nur für die<br />

Gebäudeversicherung).<br />

D 1.2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

1. Plansch- oder Reinigungswasser;<br />

2. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder<br />

Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;<br />

KFA0110 Seite 21 von 489

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