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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

E 3.3 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien gedeckt<br />

sind;<br />

2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.<br />

Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die<br />

überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist.<br />

E 3.4 Ausschluss von politischen Gefahren<br />

1. Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,<br />

welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die<br />

"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind<br />

2. Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im<br />

Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot"verursacht werden.<br />

E 4 Versicherte Sachen<br />

E 4.1 Gebäudeversicherung<br />

1. Versichert sind<br />

a) alle in der Gebäudeliste aufgeführten Gebäude einschließlich der Grund- und<br />

Kellermauern;<br />

und/oder<br />

b) wenn dies besonders vereinbart ist, auf dem Versicherungsgrundstück alle in<br />

Standardbauweise ausgeführten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude einschließlich<br />

der Grund- und Kellermauern, deren jeweilige Grundfläche unter 5.000 Quadratmeter<br />

liegt, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und in dessen Nutzung befinden;<br />

c) fest installierte Gebäudebestandteile für nach E 4.1.1a) und/oder E 4.1.1b) versicherte<br />

Gebäude<br />

- Licht- und Kraftstromanlagen (einschließlich Beleuchtungskörper),<br />

- Be- und Entlüftungsanlagen,<br />

- Wasserversorgungsanlagen (einschließlich Druckkessel und Pumpen),<br />

- Anbindungen, Fressgitter, Halsrahmen, Selbstfangvorrichtungen,<br />

Boxenabgrenzungen,<br />

- Tröge und Tränken,<br />

- Heizungsanlagen.<br />

Weitere Gebäude- und Grundstücksbestandteile, insbesondere Solar- und<br />

Photovoltaikanlagen, sind nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

2. Gebäudezubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet und für die<br />

Instandhaltung eines versicherten Gebäudes bestimmt ist.<br />

Weiteres Gebäudezubehör ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.<br />

3. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in das Gebäude eingefügte<br />

Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er das<br />

Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.<br />

4. Wenn durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand<br />

(Gebäudegrundfläche, Wohnfläche, Gebäudetyp oder sonstige vereinbarte Merkmale)<br />

innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss<br />

der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz<br />

(Vorsorgeversicherung).<br />

E 4.2 Inhaltsversicherung<br />

1. Versichert sind<br />

a) die dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige technische, kaufmännische und<br />

landwirtschaftliche Betriebseinrichtung einschließlich Zugmaschinen mit allem Zubehör -<br />

dazu zählen auch Einbauten, die der Versicherungsnehmer in gemieteten Objekten<br />

eingebracht hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter oder Verpächter die<br />

Gefahr trägt;<br />

für Zugmaschinen und Anhänger wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung<br />

nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann;<br />

Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Sachen des Wein- und<br />

Sonderkulturanbaus sind jedoch nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart<br />

ist;<br />

b) der gesamte jeweils vorhandene Bestand an Tieren aller Gattungen bis zur jeweils<br />

vereinbarten Entschädigungsgrenze;<br />

KFA0110 Seite 29 von 489

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