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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 42<br />

4. Mitversichert ist/sind - abweichend von H 12.2.1 und H 12.2.4 dieser Bedingungen -<br />

a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn<br />

das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 l nicht übersteigt,<br />

sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück<br />

erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen<br />

sind;<br />

b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen ist;<br />

c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt<br />

sind. Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt;<br />

e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf<br />

dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen<br />

Einzelbehälter/Tanks 3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den<br />

versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang<br />

mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht<br />

nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder<br />

Anzeigepflicht unterliegt;<br />

g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge<br />

25 t bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht<br />

übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt<br />

sind;<br />

h) das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen<br />

oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in<br />

Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;<br />

j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und<br />

selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen<br />

der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von H 10.14;<br />

k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);<br />

l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und<br />

Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber H 12.10.14;<br />

m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;<br />

p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungsund<br />

Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter<br />

Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter<br />

zurückzuführen ist und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar<br />

war oder nicht erkennbar sein musste, insoweit abweichend von H 12.10.9.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von fehlerhafter Jauche,<br />

Gülle, Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückständen;<br />

q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,<br />

Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit diese Stoffe<br />

- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in<br />

die Umwelt gelangen,<br />

- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere<br />

Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen<br />

insoweit abweichend von H 12.10.9.<br />

Wird eine der Mengenschwellen nach H 12.1.4 überschritten, ist für die überschreitende<br />

Menge der Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen<br />

nach H 7 (Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 101 von 489

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