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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang<br />

mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, sowie wegen Schäden, die in<br />

unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Laser- und Maserstrahlen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten<br />

Generation eintreten;<br />

2. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen<br />

Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen<br />

ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.<br />

3. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes<br />

Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen<br />

Verfügungen oder Anordnungen.<br />

H 7.10 Umweltausschluss<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden<br />

weiteren Schäden (Umweltschäden).<br />

Dies gilt nicht,<br />

1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />

2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder<br />

gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach<br />

Ausführungen der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),<br />

es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung oder Wartung von:<br />

a) Anlagen, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />

zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);<br />

c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder<br />

Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen<br />

handelt;<br />

d) Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe H 8<br />

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).<br />

H 7.11 Asbestausschluss<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder<br />

Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

H 7.12 Vorsatz und Angehörigenklausel<br />

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis<br />

von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />

2. Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen<br />

gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht<br />

anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und<br />

-kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die<br />

durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und<br />

Kinder miteinander verbunden sind);<br />

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen<br />

untereinander, und zwar wegen<br />

- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen<br />

handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist<br />

- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen<br />

- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich<br />

nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur<br />

handelt (Privathaftpflichtversicherung);<br />

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger<br />

Personen;<br />

KFA0110 Seite 74 von 489

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