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Regionales Entwicklungskonzept Region Vechta - beim Landkreis ...

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<strong><strong>Region</strong>ales</strong> <strong>Entwicklungskonzept</strong> <strong>Region</strong> <strong>Vechta</strong><br />

Struktur und Eignung der LAG<br />

Zusätzlich strebt die LAG einen intensiven Erfahrungsaustausch mit anderen <strong>Region</strong>en an und fördert<br />

die Netzwerkbildung zwischen den <strong>Region</strong>en auf nationaler und internationaler Ebene (§ 19).<br />

2.2 Geschäftsordnung der LAG<br />

Die Geschäftsordnung gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der LAG für den Zeitraum<br />

2001 bis 2006. Folgende Inhalte sind Bestandteil der Geschäftsordnung:<br />

- Organisationsstruktur ................................................................................................................ §§ 1 und 2<br />

- Aufgaben und Zuständigkeiten............................................................................................. §§ 3 bis 6<br />

- Ablauf von Entscheidungsprozessen................................................................................... §§ 7 bis 18<br />

- Methoden zur Einbindung aller für die Umsetzung der Entwicklungsstrategie<br />

relevanten Akteure......................................................................................................................<br />

Lokale Aktionsgruppe <strong>Region</strong> <strong>Vechta</strong><br />

14<br />

§§ 19 und 20<br />

- Schlussbestimmungen............................................................................................................... §§ 21 und 22<br />

Organisationsstruktur<br />

§1 Organisationsform<br />

(1) Die LAG organisiert sich als Interessengemeinschaft ohne Rechtsform.<br />

(2) Nach Anerkennung der <strong>Region</strong> <strong>Vechta</strong> als LEADER+-<strong>Region</strong> entscheidet die LAG auf ihrer ersten<br />

Sitzung im Jahr 2002 über ihre Organisationsform bis 2006.<br />

§ 2 Mitglieder der LAG<br />

(1) Die Mitglieder der LAG sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Die Mitglieder der LAG müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst<br />

ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen der LAG teilzunehmen. Bei Verhinderung ist die<br />

Geschäftsstelle unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die<br />

rechtzeitige Verständigung infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie<br />

nachträglich erfolgen.<br />

§3 Zusammensetzung der LAG, Geschäftsführer<br />

(1) Die LAG besteht aus 12 Vertretern der Gemeinden, Städte und des <strong>Landkreis</strong>es sowie 14 Sozialund<br />

Wirtschaftspartnern aus der <strong>Region</strong>.<br />

(2) Die LAG wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer der LAG ist.<br />

(3) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung wird der Geschäftsführer durch den aus der<br />

Mitte der LAG gewählten Stellvertreter vertreten.

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