Ausgabe 24/2010 - Verbandsgemeinde Ulmen
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<strong>Ulmen</strong> - 34 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
Gemeinde- und Städtebund<br />
Rheinland-Pfalz<br />
www.gstbrp.de<br />
Grundeigentümer müssen Bejagung dulden<br />
Laut Bundesjagdgesetz bilden die Eigentümer von Grundflächen,<br />
die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft.<br />
Es handelt sich um eine Pflichtmitgliedschaft, von<br />
der lediglich die Eigentümer sog. befriedeter Bezirke (Gebäude,<br />
Hofräume, Hausgärten) ausgenommen sind. Der einzelne Grundeigentümer/Jagdgenosse<br />
hat keine rechtliche Möglichkeit, die<br />
Jagdausübung auf seinem Eigentum zu untersagen. Auf diese Weise<br />
ist in Deutschland eine flächendeckende Bejagung gewährleistet.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2006 entschieden,<br />
dass die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft weder das<br />
Eigentumsgrundrecht noch die Gewissensfreiheit verletzt. Zwischenzeitlich<br />
ist die Beschwerde des Grundeigentümers aus dem<br />
Kreis Trier-Saarburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />
in Straßburg anhängig.