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Ausgabe 24/2010 - Verbandsgemeinde Ulmen

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<strong>Ulmen</strong> - 34 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

Gemeinde- und Städtebund<br />

Rheinland-Pfalz<br />

www.gstbrp.de<br />

Grundeigentümer müssen Bejagung dulden<br />

Laut Bundesjagdgesetz bilden die Eigentümer von Grundflächen,<br />

die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft.<br />

Es handelt sich um eine Pflichtmitgliedschaft, von<br />

der lediglich die Eigentümer sog. befriedeter Bezirke (Gebäude,<br />

Hofräume, Hausgärten) ausgenommen sind. Der einzelne Grundeigentümer/Jagdgenosse<br />

hat keine rechtliche Möglichkeit, die<br />

Jagdausübung auf seinem Eigentum zu untersagen. Auf diese Weise<br />

ist in Deutschland eine flächendeckende Bejagung gewährleistet.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2006 entschieden,<br />

dass die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft weder das<br />

Eigentumsgrundrecht noch die Gewissensfreiheit verletzt. Zwischenzeitlich<br />

ist die Beschwerde des Grundeigentümers aus dem<br />

Kreis Trier-Saarburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />

in Straßburg anhängig.

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