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Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1943/44

Technische Hochschule Dresden

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- 23-<br />

Abgang<br />

Der Abgang Ist vor Beginn eines Semesters Im Sekretariat anzuzeigen. Dem Studierenden<br />

wird hier ein Formular ausgehändigt. Aus diesem sind alle Formalitäten zu ersehen, die<br />

zur Durchführung des Abganges zu erfüllen sind, wie Abgabe der Matrikel, des Einschreibebuches,<br />

des studentischen Ausweises und die Beibringung der für die einzelnen Fachabteilungen<br />

verschiedenen Entlastungsbescheinigungen.<br />

PraktikantentätIgkeit<br />

Vrn den Maschinen- und Elektroingenieuren und verwandten Fachrichtungen wird<br />

mindestens ein Jahr praktische Tätigkeit, davon 6 Monate vor Beginn des Studiums, gefordert.<br />

Die Gesamtdauer der praktischen Tätigkeit tor Architekten und Bauingenieure beträgt ein<br />

halbes Jahr; sie muß vor Beginn des Hauptexamens abgeleistet sein. Von Vermessungsingenieuren,<br />

Physikern und Mathematikern werden 4 Monate vor Ablegung der Vorprüfung<br />

gefordert. Psychologen haben bei der Meldung zur Diplom-Schlußprüfung eine praktische<br />

Tätigkeit an mindestens drei der in der Prüfungsordnung aufgeführten Einrichtungen zu je<br />

6 Wochen nachzuweisen. Ausländern wird empfohlen, bereits vor Beginn des Studiums die erforderliche<br />

praktische Ausbildung zu erwerben.<br />

Durch das Sekretariat sind die tor alle deutschen Technischen Hochschulen gleichen<br />

"Austohrungsbestimmungen für die praktische Ausbildung der Studierenden des Maschinenbaues,<br />

der Elektrotechnik und der verwandten Fachrichtungen" und das "Merkblatt über die<br />

praktische Tätigkeit der Studierenden des Bauingenieurwesens" zu beziehen. Es ist notwendig,<br />

sich möglichst frühzeitig vor Beginn der praktischen Arbeit über die einschlägigen<br />

Bestimmungen zu unterrichten. Besondere Anfragen sind zu richten an das .. Praktikantenamt<br />

der Fakultät für Maschinenwesen" bzw. die PraktikantensteIle der "Abteilung für Bauingenieurwesen"<br />

.<br />

Prüfungen<br />

I. DIplomprüfungen<br />

Die Technische Hochschule erteilt auf Grund von Diplomprüfungen für das Fach eines<br />

Architekten, Bau-, Vermessungs-, Maschinen-, Elektro- und Textilingenieurs den Grad eines<br />

Diplomingenieurs, für das Fach eines Chemikers den Grad eines Diplom-Chemikers, für Physiker<br />

oder Mathematiker den Grad eines Diplom-Physikers bzw. Diplom-Mathematikers,<br />

für Psychologen den Grad eines Diplom-Psychologen, als Abschluß eines. Studiums der Wirtschafts-<br />

und Sozialwissenschaften den Grad eines Diplom-Volkswirtes und als Abschluß eines<br />

Studiums der Forstwissenschaften den Grad eines Diplom-Forstwirtes. Die Prüfungen bestehen<br />

aus Vorprüfung und Schluß prüfung. Die Diplomprüfung für Architekten, Bau-, Vermessungs-,<br />

Maschinen- und Elektroingenieure an der Technischen Hochschule Dresden gilt<br />

als erste Staatsprüfung im Sinne der Verordnung des Reichsministers des Innern über die<br />

Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst.<br />

Bedingung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist im allgemeinen die Beibringung<br />

eines zur Aufnahme als Studierender berechtigenden Zf.'ugnisses. Für die Vorprüfung ist ein<br />

drei- bzw. viersemestriges Studium an einer deutschen Technischen Hochschule, für die Schlußprüfung<br />

der Nachweis der an einer deutschen Technischen Hochschule bestandenen Vorprüfung<br />

und eines in der Regel siebensemestrigen Studiums an einer deutschen Technischen Hochschule<br />

erforderlich. Ein Jahr davon muß an der hiesigen Technischen Hochschule zurückgelegt<br />

worden sein. Ober die Anrechnung von Semestern und Prüfungen an nichtdeutschen Hochschulen<br />

entscheidet das Ministerium für Volksbildung.<br />

Das Nähere enthalten die DiplompTÜfungsordnungen für die einzelnen Fachrichtungen.<br />

Für die an der Fakultät für Forstwissenschaften (Forstliche Hochschule Tharandt) abzulegenden<br />

Prüfungen ist die Prüfungsordnung durch das Sekretariat daselbst zu beziehen.<br />

Zuhörer und Gasthörer werden zu den Diplomprüfungen nicht zugelassen.<br />

11. Prüfung für das Lehramt an Berufsschulen<br />

An der Technischen Hochschule werden Prüfungen abgehalten, deren Bestehen zur Anstellung<br />

im Berufsschuldienst berechtigt. Die Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und<br />

eine Schlußprüfung. Alles Nähere ist aus der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an Berufsschulen<br />

zu ersehen. (Erhältlich in der Berufsschulabteilung [in der Lehrerinnenbildungsanstalt],<br />

Teplitzer Straße 16.)<br />

111. Prüfung für Lebensmittelchemiker<br />

Die Prüfung erfolgt nach der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1894. Sie zerfällt In<br />

eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung. Nähere Auskunft wird vom Laboratorium tor<br />

Lebensmittel- und Gärungschemie (Mommsenstraße 6) erteilt.

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