zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
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deseinwohneramt und zum Teil <strong>von</strong> der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wahrgenommen<br />
wurden.<br />
Zu Nummer 2 Buchstabe f) Doppelbuchstaben dd): Durch die Einfügung der neuen Absätze 9 und<br />
10 wird der bisherige Absatz 9 zum neuen Absatz 11. Bisher wurden auch die Sportwetten unter<br />
den Begriff der Lotterien subsumiert. Nachdem nunmehr unter anderem der Bundesfinanzhof (Az.<br />
III R 29/95) entschieden hat, dass Sportwetten keine Lotterien sind, soll dem Landesamt für Bürger-<br />
und Ordnungsangelegenheiten <strong>zur</strong> Beibehaltung und Absicherung der bisherigen Zuständigkeit<br />
eine explizite Zuständigkeit hierfür zugewiesen werden.<br />
Zu Nummer 2 Buchstabe g) Doppelbuchstaben aa): Durch das Ordnungsämtererrichtungsgesetz<br />
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) wurde der Verkehrslenkung <strong>Berlin</strong> die straßenverkehrsbehördliche<br />
Zuständigkeit für die „Erteilung <strong>von</strong> Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang<br />
mit Filmdreharbeiten“ zugeordnet. Diese Zuordnung soll jetzt durch die Zuständigkeit<br />
auch für diesbezügliche Anordnungen ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um die Korrektur einer<br />
gegenwärtig terminologisch ungewollt unvollständigen Aufgabenzuordnung; eine unterschiedliche<br />
Zuordnung der Zuständigkeit für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen einerseits und<br />
Anordnungen andererseits war nicht gewollt und wäre kontraproduktiv.<br />
Zu Nummer 2 Buchstabe g) Doppelbuchstaben bb) und cc): Für die Erteilung <strong>von</strong> Ausnahmegenehmigungen<br />
nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote<br />
(§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und hinsichtlich der Verwendung <strong>von</strong> blauem und<br />
gelbem Blinklicht (§ 38 Straßenverkehrsordnung) war bis zum 21. April 2004 die Senatsverwaltung<br />
für Stadtentwicklung als oberste Landesbehörde zuständig. Da es sich hierbei um keine typisch<br />
ministeriellen Aufgaben handelt, wurden sie durch Artikel I Nummer 16 Buchstabe b) des Gesetzes<br />
<strong>zur</strong> Änderung zuständigkeits- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8. April 2004 (GVBl. S.<br />
175) dem Polizeipräsidenten in <strong>Berlin</strong> in seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde übertragen.<br />
Diesem wiederum sind die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde durch Artikel II Buchstabe<br />
i) Doppelbuchstaben bb) des Gesetzes <strong>zur</strong> Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) vom<br />
24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) insgesamt genommen und mit demselben Gesetz den Bezirksämtern<br />
sowie der Verkehrslenkung <strong>Berlin</strong> zugeordnet worden. Bei der Fassung des OÄErrG ist diese Zuständigkeitsregelung<br />
übersehen worden. Die Aufgaben sind nunmehr <strong>von</strong> der Verkehrslenkung<br />
<strong>Berlin</strong> wahrzunehmen.<br />
Zu Artikel II: Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung<br />
und Ahndung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />
Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />
Ordnungsangelegenheiten“.<br />
Zu Artikel III: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berlin</strong>er Verwaltung<br />
Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />
Ordnungsangelegenheiten“.<br />
Zu Artikel IV: Änderung des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Passgesetzes<br />
Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />
Ordnungsangelegenheiten“.<br />
Zu Artikel V: Änderung des Landespersonalausweisgesetzes<br />
Zu Nummer 1: Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für<br />
Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“.<br />
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