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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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deseinwohneramt und zum Teil <strong>von</strong> der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wahrgenommen<br />

wurden.<br />

Zu Nummer 2 Buchstabe f) Doppelbuchstaben dd): Durch die Einfügung der neuen Absätze 9 und<br />

10 wird der bisherige Absatz 9 zum neuen Absatz 11. Bisher wurden auch die Sportwetten unter<br />

den Begriff der Lotterien subsumiert. Nachdem nunmehr unter anderem der Bundesfinanzhof (Az.<br />

III R 29/95) entschieden hat, dass Sportwetten keine Lotterien sind, soll dem Landesamt für Bürger-<br />

und Ordnungsangelegenheiten <strong>zur</strong> Beibehaltung und Absicherung der bisherigen Zuständigkeit<br />

eine explizite Zuständigkeit hierfür zugewiesen werden.<br />

Zu Nummer 2 Buchstabe g) Doppelbuchstaben aa): Durch das Ordnungsämtererrichtungsgesetz<br />

vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) wurde der Verkehrslenkung <strong>Berlin</strong> die straßenverkehrsbehördliche<br />

Zuständigkeit für die „Erteilung <strong>von</strong> Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang<br />

mit Filmdreharbeiten“ zugeordnet. Diese Zuordnung soll jetzt durch die Zuständigkeit<br />

auch für diesbezügliche Anordnungen ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um die Korrektur einer<br />

gegenwärtig terminologisch ungewollt unvollständigen Aufgabenzuordnung; eine unterschiedliche<br />

Zuordnung der Zuständigkeit für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen einerseits und<br />

Anordnungen andererseits war nicht gewollt und wäre kontraproduktiv.<br />

Zu Nummer 2 Buchstabe g) Doppelbuchstaben bb) und cc): Für die Erteilung <strong>von</strong> Ausnahmegenehmigungen<br />

nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote<br />

(§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und hinsichtlich der Verwendung <strong>von</strong> blauem und<br />

gelbem Blinklicht (§ 38 Straßenverkehrsordnung) war bis zum 21. April 2004 die Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung als oberste Landesbehörde zuständig. Da es sich hierbei um keine typisch<br />

ministeriellen Aufgaben handelt, wurden sie durch Artikel I Nummer 16 Buchstabe b) des Gesetzes<br />

<strong>zur</strong> Änderung zuständigkeits- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8. April 2004 (GVBl. S.<br />

175) dem Polizeipräsidenten in <strong>Berlin</strong> in seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde übertragen.<br />

Diesem wiederum sind die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde durch Artikel II Buchstabe<br />

i) Doppelbuchstaben bb) des Gesetzes <strong>zur</strong> Errichtung bezirklicher Ordnungsämter (OÄErrG) vom<br />

24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) insgesamt genommen und mit demselben Gesetz den Bezirksämtern<br />

sowie der Verkehrslenkung <strong>Berlin</strong> zugeordnet worden. Bei der Fassung des OÄErrG ist diese Zuständigkeitsregelung<br />

übersehen worden. Die Aufgaben sind nunmehr <strong>von</strong> der Verkehrslenkung<br />

<strong>Berlin</strong> wahrzunehmen.<br />

Zu Artikel II: Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung<br />

und Ahndung <strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />

Ordnungsangelegenheiten“.<br />

Zu Artikel III: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berlin</strong>er Verwaltung<br />

Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />

Ordnungsangelegenheiten“.<br />

Zu Artikel IV: Änderung des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Passgesetzes<br />

Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für Bürger- und<br />

Ordnungsangelegenheiten“.<br />

Zu Artikel V: Änderung des Landespersonalausweisgesetzes<br />

Zu Nummer 1: Berücksichtigung der Umbenennung des Landeseinwohneramtes in „Landesamt für<br />

Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“.<br />

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