zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
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II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften<br />
1. Straßenverkehrsgesetz (Auszug)<br />
Straßenverkehrsgesetz<br />
in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom<br />
14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74)<br />
...<br />
...<br />
III. Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs.<br />
1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung<br />
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />
verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung<br />
vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden<br />
§ 24a 0,5 Promille-Grenze<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder<br />
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im<br />
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten<br />
berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn<br />
eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz<br />
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels<br />
herrührt.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.<br />
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.<br />
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem<br />
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und<br />
Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher<br />
Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.<br />
...<br />
IV. Verkehrszentralregister<br />
§ 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters<br />
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.<br />
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt <strong>zur</strong> Speicherung <strong>von</strong> Daten, die erforderlich sind<br />
1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung <strong>von</strong> Personen zum Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen,<br />
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen <strong>von</strong> Fahrzeugen,<br />
3. für die Ahndung der Verstöße <strong>von</strong> Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,<br />
die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder<br />
4. für die Beurteilung <strong>von</strong> Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen<br />
durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der <strong>zur</strong><br />
Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.<br />
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über<br />
1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit<br />
dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen<br />
oder einen Schuldspruch enthalten,