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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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hörden haben zum Zwecke der Durchführung der ihnen<br />

durch Rechtsvorschrift zugewiesenen melderechtlichen<br />

Aufgaben Zugriff auf den Datenbestand des automatisierten<br />

Melderegisters und dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen<br />

Daten im Sinne des § 4 Abs. 2 des <strong>Berlin</strong>er Datenschutzgesetzes<br />

in der Fassung vom 17. Dezember<br />

1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung<br />

verarbeiten.<br />

(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten,<br />

die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften<br />

verarbeiten.<br />

...<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. als Meldepflichtiger<br />

a) sich für eineWohnung anmeldet, die er nicht bezieht,<br />

oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus<br />

der er nicht auszieht,<br />

b) seine Pflicht <strong>zur</strong> An- und Abmeldung nach § 11<br />

Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 7 und<br />

§ 22 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig,<br />

nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der<br />

Vorschriften des § 15 erfüllt,<br />

c) seinen Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde<br />

nach § 14 nicht nachkommt,<br />

2. als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach §<br />

13 Abs. 1 nicht nachkommt,<br />

3. als Binnenschiffer oder Reeder die Meldepflichten<br />

nach § 18 nicht erfüllt,<br />

4. einer auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnung<br />

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis<br />

zu 500 Euro geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Lan<br />

deseinwohneramt <strong>Berlin</strong>.<br />

...<br />

(1) - (4) ...<br />

§ 32<br />

Übergangsvorschriften für die Meldebehörde<br />

(5) Das vom Landeseinwohneramt <strong>Berlin</strong> zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des Gesetzes <strong>zur</strong> Neuregelung der Zuständigkeiten<br />

des Landeseinwohneramtes <strong>Berlin</strong> vom 8.<br />

Dezember 2000 (GVBl. S. 515) geführte Meldearchiv wird<br />

vom Landeseinwohneramt <strong>Berlin</strong> weitergeführt.<br />

...<br />

Artikel VII<br />

währleisten. Die bezirklichen Meldebehörden haben zum<br />

Zwecke der Durchführung der ihnen durch Rechtsvorschrift<br />

zugewiesenen melderechtlichen Aufgaben Zugriff auf den<br />

Datenbestand des automatisierten Melderegisters und<br />

dürfen die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten im Sinne<br />

des § 4 Abs. 2 des <strong>Berlin</strong>er Datenschutzgesetzes in der<br />

Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54)<br />

in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.<br />

...<br />

(4) unverändert<br />

(1) und (2) unverändert<br />

§ 30<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.<br />

1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksämter.<br />

...<br />

(1) - (4) ...<br />

Alte Fassung Neue Fassung<br />

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz<br />

(ZVO-BEG 56)<br />

vom 8. September 1958 (GVBl. S. 904), zuletzt geändert<br />

durch Artikel I der Verordnung vom 4. Dezember 1986<br />

§ 32<br />

Übergangsvorschriften für die Meldebehörde<br />

(5) Das vom Landeseinwohneramt <strong>Berlin</strong> zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des Gesetzes <strong>zur</strong> Neuregelung der Zuständigkeiten<br />

des Landeseinwohneramtes <strong>Berlin</strong> vom 8.<br />

Dezember 2000 (GVBl. S. 515) geführte Meldearchiv wird<br />

vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten<br />

weitergeführt.<br />

...<br />

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz<br />

(ZVO-BEG 56)

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