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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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(1) Verfolgte des Nationalsozialismus, die nach § 2 oder § 31 anerkannt sind, haben Anspruch auf Rentenversorgung,<br />

wenn sie als Männer das fünfundsechzigste, als Frauen das sechzigste Lebensjahr vollendet<br />

haben.<br />

(2) Anspruch auf Rentenversorgung haben ferner Verfolgte, die das in Absatz 1 bestimmte Lebensalter<br />

noch nicht erreicht haben, wenn und solange sie nicht nur vorübergehend erwerbsunfähig sind. Als erwerbsunfähig<br />

gilt, wer infolge <strong>von</strong> Krankheit, Gebrechen oder Schwäche außerstande ist, durch eine Tätigkeit,<br />

die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung<br />

und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was gesunde<br />

Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung durch Arbeit zu verdienen pflegen.<br />

...<br />

2. Abschnitt Gesundheitliche Versorgung, soziale Leistungen, Bestattungsgeld<br />

1 . Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten und Heilbehandlung<br />

(1) Die gesundheitliche Versorgung umfaßt:<br />

a) Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten,<br />

b) Heilbehandlung.<br />

§ 26<br />

(2) Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen<br />

a) alle Verfolgten des Nationalsozialismus, die auf Grund der Vorschriften des Ersten Abschnittes eine<br />

Rente beziehen;<br />

b) Verfolgte, denen infolge der Anwendung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 eine Rente nicht gezahlt<br />

wird, soweit sie nicht Ansprüche auf Gewährung gleichartiger Leistungen auf Grund der in § 14 Abs. 1<br />

genannten gesetzlichen Vorschriften haben.<br />

(3) Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben auch die in §§ 15 und 16 aufgeführten Hinterbliebenen.<br />

Die Vorschriften der §§ 21 und 22 finden entsprechende Anwendung.<br />

(4) Anspruch auf gesundheitliche Versorgung besteht nicht, wenn und soweit Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung<br />

<strong>von</strong> Krankheiten und Heilbehandlung nach anderen Vorschriften gewährt wird oder gewährt<br />

werden kann.<br />

...<br />

TEIL IV Verfahren<br />

§ 32<br />

Die Anerkennung nach Teil I und die Leistungen nach Teil II dieses Gesetzes werden nur auf Antrag gewährt.<br />

Für das Verfahren finden die Vorschriften des 9. Abschnittes des BEG entsprechende Anwendung.<br />

...<br />

18. Beamtenrechtsrahmengesetz (Auszug)<br />

§ 33<br />

Rahmengesetz <strong>zur</strong> Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)<br />

in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654)<br />

...<br />

§ 128<br />

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten<br />

mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.<br />

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird,<br />

sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften<br />

haben innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen<br />

ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, <strong>von</strong> welchen Körperschaften die einzelnen Beamten<br />

zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften<br />

für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

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