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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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a) Antriebsart,<br />

b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),<br />

c) Hubraum (cm3),<br />

d) zulässiges Gesamtgewicht (kg), Leergewicht (kg), Nutz- oder Aufliegelast (kg), zulässige Anhängelast<br />

(kg) beim Mitführen <strong>von</strong> Anhängern mit und ohne Bremse, zulässige Achslasten (kg)<br />

vorn, mitten und hinten, zulässige Sattellast (kg) bei Sattelanhängern, Kranlast (t) und Ausladung<br />

(m) bei Kranwagen,<br />

e) Zahl der Achsen mit und ohne Antrieb, Angabe über das Vorhandensein <strong>von</strong> Gleisketten,<br />

f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz und Notsitze, Steh- und Liegeplätze,<br />

g) bei Tankwagen: Rauminhalt des Tanks (m3),<br />

h) bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsanlage: Überdruck am Bremsanschluß (bar) bei Einleitungs-<br />

und Zweileitungsbremse,<br />

i) Leistung (kW bei min-1),<br />

k) Anhängekupplung mit Form und Größe oder Prüfzeichen,<br />

l) Länge, Breite und Höhe (Maß über alles; mm), Größe der Ladefläche (m2) bei Personenkraftwagen<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Pkw-Kombi),<br />

m) Größenbezeichnung der Reifen vorn, mitten und hinten,<br />

n) Standgeräusch und Fahrgeräusch [dB(A)],<br />

o) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen<br />

ist,<br />

8. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,<br />

9. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, <strong>zur</strong> Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten<br />

Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie<br />

nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes<br />

beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren<br />

einzutragen ist,<br />

10. bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den<br />

Fahrzeugbrief,<br />

11. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) Name und Anschrift oder<br />

Schlüsselnummer des Versicherers,<br />

b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,<br />

c) Beginn des Versicherungsschutzes,<br />

d) Versicherungssumme für Personenschäden,<br />

e) Befreiung <strong>von</strong> der gesetzlichen Versicherungspflicht.<br />

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)<br />

sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten<br />

Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich<br />

das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.<br />

(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen<br />

Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S.<br />

2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen<br />

und auf Verlangen nachzuweisen:<br />

1. Fahrzeug- und Aufbauart,<br />

2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,<br />

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,<br />

4. die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen,<br />

5. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: a) Antriebsart,<br />

b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),<br />

c) Hubraum (cm3),<br />

d) Leistung (kW bei min-1),<br />

e) zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg),<br />

f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,<br />

6. Farbe des Fahrzeugs,

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