zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
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g) nach dem Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher<br />
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsbedingungen, die für diese<br />
Beförderung zu verwenden sind;<br />
(10) der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang<br />
mit Straßenbahnen, der Genehmigung für Tarife und Beförderungsbedingungen für<br />
den ÖPNV sowie der Ermächtigung zum Erlass <strong>von</strong> Rechtsverordnungen;“<br />
dd) Der bisherige Absatz 9 wird der neue Absatz 11 und erhält die folgende Fassung:<br />
„(11) die Ordnungsaufgaben im Zusammenhang mit Lotterien, Ausspielungen und der<br />
Durchführung und Vermittlung <strong>von</strong> Sportwetten, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer<br />
21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind.“<br />
g) Nummer 35 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Absatz 3 Buchstabe h wird nach den Worten „der Erteilung <strong>von</strong>“ das Wort „Anordnungen“<br />
und unmittelbar anschließend ein Komma eingefügt.<br />
bb) In Absatz 7 wird der den Absatz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.<br />
cc) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 angefügt:<br />
„(8) die Erteilung <strong>von</strong> Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung<br />
in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-<br />
Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung <strong>von</strong> blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der<br />
Straßenverkehrs-Ordnung).“<br />
Artikel II<br />
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung<br />
<strong>von</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />
In § 1 Nr. 9 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung <strong>von</strong><br />
Ordnungswidrigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes<br />
vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) geändert wurde, werden die Worte „Landeseinwohneramt<br />
<strong>Berlin</strong>“ durch die Worte „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“ ersetzt.<br />
Artikel III<br />
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berlin</strong>er Verwaltung<br />
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der <strong>Berlin</strong>er Verwaltung vom 8. Dezember 1976<br />
(GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)<br />
geändert wurde, wird das Wort „Landeseinwohneramt" durch die Worte „Landesamt für Bürger-<br />
und Ordnungsangelegenheiten" ersetzt.<br />
Artikel IV<br />
Änderung des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Passgesetzes<br />
In § 1 Satz 1 und § 2 des Gesetzes <strong>zur</strong> Ausführung des Passgesetzes vom 8. Dezember 2000<br />
(GVBl. S. 515, 517), werden jeweils die Worte „Landeseinwohneramt <strong>Berlin</strong>" durch die Worte<br />
„Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten" ersetzt.<br />
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