zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
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und verbleibenden Zuständigkeiten – bereits durch den erforderlichen Inhalt der vorgeschriebenen<br />
Übertragungsanordnungen entsprochen wird.<br />
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />
B. Rechtsgrundlage<br />
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />
Die Zuständigkeitsneuordnungen durch das Gesetz führen nicht unmittelbar zu relevant veränderten<br />
Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der "Wegekosten"<br />
<strong>zur</strong> zuständigen Verwaltung). Angestrebt, aber nicht mess- und quantitativ prognostizierbar<br />
ist, dass sich durch ermöglichte verbesserte Aufgabenwahrnehmung in bestimmten Bereichen<br />
indirekte Kostenersparnisse für <strong>von</strong> den Aufgabenwahrnehmungen betroffene Privathaushalte<br />
und/oder Wirtschaftsunternehmen ergeben.<br />
D. Gesamtkosten:<br />
Durch das Gesetz werden die in diesem Zusammenhang bereits mit dem Haushaltsplanentwurf<br />
2004/2005 vorgenommenen Einsparungen im Personal- und Sachmittelbereich nachvollzogen.<br />
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:<br />
Die Zuständigkeitsänderungen führen zunächst zu keiner qualitativen Veränderung der Zusammenarbeit<br />
mit dem Land Brandenburg.<br />
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:<br />
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgabe<br />
Im Zuge der Haushaltsplanaufstellung 2004/2005 sind aufgrund der erwarteten Synergieeffekte die<br />
Ansätze für Geschäftsbedarf beim Landespolizeiverwaltungsamt, Landesverwaltungsamt und beim<br />
Landeseinwohneramt um rund 30% gesenkt worden. Ab 2005 werden 1 Mio. € beim Geschäftsbedarf<br />
eingespart.<br />
Darüber hinaus macht die Zuständigkeitsneuordnung haushaltsneutrale Sachmittelverlagerungen<br />
und Verlagerungen <strong>von</strong> Einnahmeansätzen erforderlich.<br />
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen<br />
Die Zuständigkeitsneuordnungen dienen der zielgerichteten Umsetzung der vom Senat beschlossenen<br />
20%igen Personaleinsparung.<br />
Es sind haushaltsneutrale Personalmittel- und Stellenverlagerungen vorzunehmen.<br />
Soweit Mittel und Stellen nicht durch dieses Gesetz übergeleitet werden, werden sie im Rahmen<br />
der Haushaltswirtschaft gemäß § 50 LHO umgesetzt. Eine Bereinigung des Haushalts- und Stellenplans<br />
erfolgt mit der Aufstellung des nächsten Haushalts.<br />
Erläuterungen für die Buchstaben a und b:<br />
Im Einzelnen sind die beiden folgenden Teilmaßnahmen betroffen:<br />
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