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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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und verbleibenden Zuständigkeiten – bereits durch den erforderlichen Inhalt der vorgeschriebenen<br />

Übertragungsanordnungen entsprochen wird.<br />

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung <strong>von</strong> <strong>Berlin</strong><br />

B. Rechtsgrundlage<br />

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen<br />

Die Zuständigkeitsneuordnungen durch das Gesetz führen nicht unmittelbar zu relevant veränderten<br />

Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (ggf. Veränderung der "Wegekosten"<br />

<strong>zur</strong> zuständigen Verwaltung). Angestrebt, aber nicht mess- und quantitativ prognostizierbar<br />

ist, dass sich durch ermöglichte verbesserte Aufgabenwahrnehmung in bestimmten Bereichen<br />

indirekte Kostenersparnisse für <strong>von</strong> den Aufgabenwahrnehmungen betroffene Privathaushalte<br />

und/oder Wirtschaftsunternehmen ergeben.<br />

D. Gesamtkosten:<br />

Durch das Gesetz werden die in diesem Zusammenhang bereits mit dem Haushaltsplanentwurf<br />

2004/2005 vorgenommenen Einsparungen im Personal- und Sachmittelbereich nachvollzogen.<br />

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:<br />

Die Zuständigkeitsänderungen führen zunächst zu keiner qualitativen Veränderung der Zusammenarbeit<br />

mit dem Land Brandenburg.<br />

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:<br />

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgabe<br />

Im Zuge der Haushaltsplanaufstellung 2004/2005 sind aufgrund der erwarteten Synergieeffekte die<br />

Ansätze für Geschäftsbedarf beim Landespolizeiverwaltungsamt, Landesverwaltungsamt und beim<br />

Landeseinwohneramt um rund 30% gesenkt worden. Ab 2005 werden 1 Mio. € beim Geschäftsbedarf<br />

eingespart.<br />

Darüber hinaus macht die Zuständigkeitsneuordnung haushaltsneutrale Sachmittelverlagerungen<br />

und Verlagerungen <strong>von</strong> Einnahmeansätzen erforderlich.<br />

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen<br />

Die Zuständigkeitsneuordnungen dienen der zielgerichteten Umsetzung der vom Senat beschlossenen<br />

20%igen Personaleinsparung.<br />

Es sind haushaltsneutrale Personalmittel- und Stellenverlagerungen vorzunehmen.<br />

Soweit Mittel und Stellen nicht durch dieses Gesetz übergeleitet werden, werden sie im Rahmen<br />

der Haushaltswirtschaft gemäß § 50 LHO umgesetzt. Eine Bereinigung des Haushalts- und Stellenplans<br />

erfolgt mit der Aufstellung des nächsten Haushalts.<br />

Erläuterungen für die Buchstaben a und b:<br />

Im Einzelnen sind die beiden folgenden Teilmaßnahmen betroffen:<br />

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