zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin
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stimmt der Senator für Inneres die an ihre Stelle tretende<br />
Behörde.<br />
§ 4<br />
Dienstbehörde<br />
(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die als personalaktenführende<br />
Behörde für beamtenrechtliche Entscheidungen<br />
unmittelbar zuständig ist.<br />
(2) Für die Beamten beim <strong>Abgeordnetenhaus</strong> ist der Präsident<br />
des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es, für die Beamten des<br />
Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes, für<br />
die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />
der <strong>Berlin</strong>er Beauftragte für Datenschutz<br />
und Informationsfreiheit Dienstbehörde.<br />
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist<br />
das Bezirksamt Dienstbehörde.<br />
(4) Aufgaben der Dienstbehörde können im Rahmen<br />
gesetzlicher Möglichkeiten übertragen werden.<br />
(5) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung<br />
des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch<br />
Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.<br />
(6) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung der obersten<br />
Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem<br />
Senator für Inneres Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt<br />
übertragen.<br />
(7) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger<br />
gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde.<br />
Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt der<br />
Senator für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.<br />
...<br />
§ 118<br />
Übertragung <strong>von</strong> Befugnissen<br />
Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in<br />
beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen<br />
ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen,<br />
hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen.<br />
Die Anordnung ist im Amtsblatt für <strong>Berlin</strong> zu veröffentlichen.<br />
...<br />
Artikel XII<br />
§ 4<br />
Dienstbehörde<br />
(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche<br />
Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.<br />
(2) und (3) unverändert<br />
(4) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung<br />
des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch<br />
Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.<br />
(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer<br />
obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt<br />
oder andere Behörden übertragen.<br />
Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf<br />
des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres,<br />
die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens<br />
der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.<br />
(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger<br />
gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde.<br />
Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die<br />
Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende<br />
Behörde.<br />
...<br />
...<br />
unverändert<br />
Alte Fassung Neue Fassung<br />
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)<br />
in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt<br />
geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Mai 2004<br />
(GVBl. S. 217)<br />
...<br />
Besoldungsgruppe 2<br />
Landesbesoldungsordnung B<br />
Direktor beim <strong>Berlin</strong>er Betrieb für Zentrale Gesundheitliche<br />
Aufgaben<br />
...<br />
Besoldungsgruppe 2<br />
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)<br />
Landesbesoldungsordnung B