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zur Beschlussfassung - Abgeordnetenhaus von Berlin

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stimmt der Senator für Inneres die an ihre Stelle tretende<br />

Behörde.<br />

§ 4<br />

Dienstbehörde<br />

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die als personalaktenführende<br />

Behörde für beamtenrechtliche Entscheidungen<br />

unmittelbar zuständig ist.<br />

(2) Für die Beamten beim <strong>Abgeordnetenhaus</strong> ist der Präsident<br />

des <strong>Abgeordnetenhaus</strong>es, für die Beamten des<br />

Rechnungshofes der Präsident des Rechnungshofes, für<br />

die Beamten beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

der <strong>Berlin</strong>er Beauftragte für Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit Dienstbehörde.<br />

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen ist<br />

das Bezirksamt Dienstbehörde.<br />

(4) Aufgaben der Dienstbehörde können im Rahmen<br />

gesetzlicher Möglichkeiten übertragen werden.<br />

(5) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung<br />

des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch<br />

Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.<br />

(6) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung der obersten<br />

Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem<br />

Senator für Inneres Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt<br />

übertragen.<br />

(7) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger<br />

gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde.<br />

Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt der<br />

Senator für Inneres die an ihre Stelle tretende Behörde.<br />

...<br />

§ 118<br />

Übertragung <strong>von</strong> Befugnissen<br />

Ist die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde in<br />

beamtenrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen<br />

ermächtigt, Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen,<br />

hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen.<br />

Die Anordnung ist im Amtsblatt für <strong>Berlin</strong> zu veröffentlichen.<br />

...<br />

Artikel XII<br />

§ 4<br />

Dienstbehörde<br />

(1) Dienstbehörde ist die Behörde, die für beamtenrechtliche<br />

Entscheidungen unmittelbar zuständig ist.<br />

(2) und (3) unverändert<br />

(4) Für die Beamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung<br />

des öffentlichen Rechts ist Dienstbehörde das durch<br />

Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ.<br />

(5) Die Dienstbehörden können mit Zustimmung ihrer<br />

obersten Dienstbehörde einzelne Befugnisse auf das Landesverwaltungsamt<br />

oder andere Behörden übertragen.<br />

Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf<br />

des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres,<br />

die Übertragung auf andere Behörden des Einvernehmens<br />

der für sie zuständigen obersten Dienstbehörde.<br />

(6) Für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger<br />

gilt als Dienstbehörde die letzte Dienstbehörde.<br />

Besteht eine Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt die<br />

Senatsverwaltung für Inneres die an ihre Stelle tretende<br />

Behörde.<br />

...<br />

...<br />

unverändert<br />

Alte Fassung Neue Fassung<br />

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)<br />

in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt<br />

geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 19. Mai 2004<br />

(GVBl. S. 217)<br />

...<br />

Besoldungsgruppe 2<br />

Landesbesoldungsordnung B<br />

Direktor beim <strong>Berlin</strong>er Betrieb für Zentrale Gesundheitliche<br />

Aufgaben<br />

...<br />

Besoldungsgruppe 2<br />

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)<br />

Landesbesoldungsordnung B

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