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SB_01_17_Final

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Starnberger Bote 14 Steuer & Recht<br />

Steuerliche Hinweise und Tipps<br />

I Steuervorteile für Elektroautos<br />

Der Gesetzgeber (BR- Drucks. 523/16)<br />

hat die steuerliche Förderung für<br />

Elektroautos wie folgt verbessert:<br />

− KFZ-Steuer-Befreiung auf zehn Jahre<br />

für Elektroautos, die vom 1.1.2<strong>01</strong>6 bis<br />

zum 31.12.2020 angeschafft werden,<br />

ebenso für verkehrsrechtlich genehmigte<br />

Elektro-Umrüstung des Pkws.<br />

− Ermöglicht der Arbeitgeber seinen<br />

Arbeitnehmern ihre Elektro - und<br />

Hybridelektroautos kostenlos im<br />

Betrieb aufzuladen, so bleibt dieser<br />

Vorteil steuerfrei. Dies gilt sowohl für<br />

Dienstfahrzeuge als auch für private<br />

Fahrzeuge. Übereignet der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung<br />

kostenlos oder verbilligt, so ist der geldwerte<br />

Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig.<br />

Der Arbeitgeber kann diesen Vorteil<br />

aber auch mit 25 % pauschal versteuern.<br />

Sowohl die Steuerbefreiung als auch die<br />

Pauschalierung setzen voraus, dass die<br />

Vorteile zusätzlich zum Lohn gewährt<br />

werden.Diese Regelung ist befristet bis<br />

zum 31.12.2020.<br />

II Forderungsausfall rechtzeitig<br />

erklären<br />

Die Umsatzsteuer entsteht für die meisten<br />

Unternehmer (Soll- Versteuerung) schon<br />

dann, wenn sie ihre Leistung erbracht<br />

haben.Die Umsatzsteuer ist also unabhängig<br />

davon fällig, ob der Unternehmer<br />

das Entgelt schon vereinnahmt hat oder<br />

nicht. Allerdings kann der Unternehmer<br />

die Bemessungsgrundlage für seinen<br />

Umsatz mindern und somit auch die<br />

Umsatzsteuer, wenn er auf absehbare<br />

Zeit nicht mehr mit der Zahlung bzw.<br />

Restzahlung seiner Forderung rechnen<br />

kann. Sollte also der Unternehmer<br />

erfahren , dass seine Forderung wegen<br />

Insolvenz seines Kunden uneinbringlich<br />

wurde, hat der Unternehmer im gleichen<br />

Jahr die Forderungsminderung in seiner<br />

Buchhaltung einzubuchen (vgl. BFH,<br />

Beschluss vom 6.9.2<strong>01</strong>6- V B 52/16 ,NV).<br />

III Selbständig tätige Kindertagespfleger/in<br />

Nach dem neuen BMF- Schreiben vom<br />

22.9.2<strong>01</strong>6 -IV C6-S 2246/07/10002.005<br />

können selbständig tätige<br />

Kindertagespflegepersonen frei wählen,<br />

ob sie ihre tatsächlich angefallenen<br />

Kosten (zu empfehlen, wenn<br />

Verluste entstehen) oder pauschale<br />

Betriebsausgaben geltend machen.<br />

Für den Fall des Pauschalabzuges können<br />

sie einen Betrag von 300.-. € je Kind und<br />

Monat als Betriebsausgaben abziehen.<br />

Der pauschale Betriebsausgabenabzug<br />

ist im Fall des Verlustes begrenzt<br />

und sogar ausgeschlossen, wenn<br />

die Kinderbetreuung im Haushalt der<br />

Eltern des Kindes oder kostenlos überlassenen<br />

Räumen stattfindet. Fällt die<br />

Betreuungszeit für das Kind geringer<br />

aus, so muss die Monatspauschale (40<br />

Stunden/Woche) zeitanteilig gekürzt<br />

werden.<br />

Haftung für Hyperlinks:<br />

Urheberverletzungen auf fremden Webseiten können teuer werden!<br />

Haben Sie eine Webseite? Wenn ja, dann<br />

haben Sie vielleicht auf Inhalte anderer<br />

Onlineangebote verlinkt. Vorsicht! Unsere<br />

Europäische Rechtsprechung hat die<br />

Haftung für Urheberrechtsverletzungen<br />

durch Links ganz erheblich erweitert.<br />

Unter dem Deckmantel eines ansonsten<br />

angeblich nicht gewahrten<br />

Schutzes des Urhebers wurde ein neues<br />

Millionengeschäft der Kolleginnen und<br />

Kollegen aus der Abmahnsparte aus der<br />

Taufe gehoben.<br />

Aber der Reihe nach:<br />

Bisher gab es einen Standard: Man haftet<br />

auf keinen Fall für Urheberrechtsverletzungen,<br />

die der Betreiber der verlinkenden<br />

Seite weder erkennen noch<br />

überprüfen kann. Schon der gesunde<br />

Menschenverstand sagte einem, dass<br />

dieser ja kaum wissen kann, ob auf<br />

der fremden Seite eine redaktionelle<br />

Leistung eines Dritten ohne dessen<br />

Zustimmung verwendet wurde oder ob<br />

ein veröffentlichtes Bild auf der Seite<br />

Urheberrechte verletzt (Anm.: Die häufigste<br />

Rechtsverletzung im Internet ist die<br />

Urheberrechtsverletzung, also die widerrechtliche<br />

Veröffentlichung eines fremden<br />

Bildes, Fotos, Textes oder Melodie).<br />

Dieser Standard ist bzw. war schlichtweg<br />

die wichtigste Rahmenbedingung für<br />

die massenhafte Einrichtung von Links<br />

weltweit. Heute ist die Verlinkung von<br />

Webseiten ein grundlegendes Feature<br />

für die Funktionsweise des Internets (z.<br />

B. bei Suchmaschinen usw.) geworden.<br />

Der EuGH (Urt. 08.09.2<strong>01</strong>6; Az.<br />

C-160/15 – GS Media) hat nun diesen<br />

grundlegenden Haftungsgrundsatz<br />

überwiegend abgeschafft und eine<br />

Urheberrechtsverletzung durch das<br />

Setzen eines Links festgestellt. Das<br />

LG Hamburg ist diesem Urteil durch<br />

Beschluss vom 18.11.2<strong>01</strong>6 Az.: 310 O<br />

402/16 als erstes deutsches Gericht<br />

gefolgt.<br />

Was heißt das genau:<br />

Jeder Link birgt nun die Gefahr in sich,<br />

dass man für Urheberrechtsverletzungen<br />

auf der verlinkten Seite haftet. In der<br />

Praxis wird dies zu vielen teuren<br />

Unterlassungsverfahren (=Beseitigung<br />

IV Erweiterung der Steuervorteile<br />

bei haushaltsnaher Dienst- und<br />

Handwerkerleistungen<br />

Gemäß einem weiteren neuen BMF-<br />

Schreiben vom 9.11.2<strong>01</strong>6- IV C8- S<br />

2296-b/07/10003.008 wurden folgende<br />

Verbesserungen für den Steuerzahler<br />

vorgenommen.<br />

− für den Haushalt : Kosten für haushaltsnahe<br />

Dienst-und Handwerkerleistungen<br />

sind zwar nach wie vor nur steuerlich<br />

begünstigt, wenn sie im Haushalt<br />

erbracht werden. Neu ist allerdings, dass<br />

der Haushalt nun nicht mehr strikt durch<br />

die Grundstücksgrenzen begrenzt wird.<br />

So sind auch auch Leistungen auf den<br />

öffentlichen angrenzenden Wegen (wie<br />

z.B. Lohnkosten für den Winterdienst auf<br />

den öffentlichen Gehwegen ) begünstigt.<br />

− Für die Prüfdienste: nun sind auch<br />

Kosten von im Haushalt erbrachten<br />

Prüfdiensten (wie z.B. Kontrolle von<br />

Blitzschutzanlagen, Aufzügen, ect.)<br />

abzugsfähig.<br />

− Hausnotrufsystem: Die Kosten für<br />

ein Hausnotrufsystem können nun als<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen<br />

werden, wenn sie innerhalb des<br />

betreuten Wohnen anfallen.<br />

− Haustierbetreuung: Auch die<br />

Lohnkosten für die Betreuung und Pflege<br />

eines Haustiers können nun als haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen berücksichtigt<br />

werden, wenn die Leistung innerhalb<br />

des Haushalts erbracht werden<br />

(z.B. Fellpflege, Füttern, Kosten für das<br />

Ausführen des Haustieres)<br />

und künftige Unterlassung der Verlinkung)<br />

und Schadensersatzprozessen führen.<br />

Während nicht gewerbliche Webseitenbetreiber<br />

durch das Argument „ich<br />

hab’s nicht gewusst und nicht wissen<br />

können“ noch eine Chance haben, der<br />

Inanspruchnahme zu entgehen, so haben<br />

gewerbliche Webseitenbetreiber diese<br />

Möglichkeit faktisch kaum. Hier bestimmt<br />

der EuGH ohne schlechtes Gewissen:<br />

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden,<br />

von demjenigen, der sie gesetzt<br />

hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen<br />

Nachprüfungen vornimmt, um<br />

sich zu vergewissern, dass das betroffene<br />

Werk auf der Website, zu der die<br />

Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht<br />

wurde, so dass zu vermuten ist,<br />

dass ein solches Setzen von Hyperlinks<br />

in voller Kenntnis der Geschütztheit<br />

des Werks und der etwaig fehlenden<br />

Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu<br />

seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen<br />

wurde.“ Auf Deutsch: Ist der<br />

Webseitenbetreiber gewerblich, wird<br />

V Grunderwerbsteuer<br />

Die Grunderwerbsteuer wird nicht herabgesetzt,<br />

obwohl der Kaufpreis nicht<br />

bezahlt wird.<br />

Die Höhe der Grunderwerbsteuer<br />

richtet sich nach dem Wert der<br />

Gegenleistung (Kaufpreis einschließlich<br />

weiterer Leistungen des Verkäufers).<br />

Die Grunderwerbsteuer wird nicht<br />

nachträglich herabgesetzt, wenn<br />

der Käufer in Insolvenz gerät und<br />

den Kaufpreis nicht bzw. nicht vollständig<br />

bezahlt. Die Bewertung einer<br />

Kaufpreisforderung muss zum Zeitpunkt<br />

des Kaufvertragsabschlusses erfolgen.<br />

Besondere Umstände, die einen<br />

höheren oder niedrigeren Wertansatz<br />

begründen, dürfen nur dann einbezogen<br />

werden, wenn sie bereits bei<br />

Kaufvertragsabschluss vorgelegen<br />

haben.<br />

Ausnahme gemäß § 16 Abs.3<br />

GrEStG, wenn innerhalb von zwei<br />

Jahren seit Entstehung der Steuer die<br />

Kaufpreisforderung herabgesetzt wird<br />

(vgl. BFH-Urteil vom 12.5.2<strong>01</strong>6- II R<br />

39/14 ).<br />

VI Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag<br />

Bei Immobilien im Privatvermögen, die<br />

zu Wohnzwecken vermietet werden,<br />

wird der Gebäudeanteil mit 2 % der<br />

Anschaffungskosten abgeschrieben.<br />

Deshalb gilt je höher der Wert des<br />

Gebäudes, desto höher der Betrag der<br />

Abschreibung. Wird im Notarvertrag nur<br />

ein Gesamtkaufpreis (Grundstück- +<br />

Gebäudewert) für die Immobilie genannt,<br />

dann legt das Finanzamt die Aufteilung<br />

zwischen Grundstück und Gebäude nach<br />

einem bestimmten Aufteilungsschlüssel<br />

fest. Eine Abweichung hiervon ist<br />

nur durch ein kostenpflichtiges<br />

Sachverständigengutachten zu widerlegen.<br />

Enthält jedoch der Notarvertrag bereits<br />

eine angemessene Kaufpreisaufteilung<br />

zwischen Grundstück und Gebäude<br />

muss das Finanzamt nachweisen, dass<br />

die vorgenommene Aufteilung unzutreffend<br />

ist (Umkehr der Beweislast).<br />

PROTECTA Steuerberatungs GmbH,<br />

Dr. jur. Roland Rehm, Wittelsbacherstr. 20<br />

82319 Starnberg, www.protecta.org<br />

ihm erst einmal Vorsatz unterstellt, bis<br />

das Gegenteil feststeht. Dass dies in<br />

den bei uns geltenden rechtsstaatlichen<br />

Grundsatz der Unschuldsvermutung<br />

nicht reinpasst, scheint zumindest<br />

für das LG Hamburg unwesentlich zu<br />

sein. Leider steht zu befürchten, dass<br />

die gesamte deutsche Justiz diesen<br />

europarechtlichen Nonsens in die<br />

nationalen Rechtsprechung übernehmen<br />

muss und daher auch wird. Wie<br />

so oft wird das Streben der europäischen<br />

Vereinheitlichung gegen unsere<br />

nationalen Verfassungsstandards<br />

(Unschuldsvermutung) gewinnen.<br />

Für Sie heißt das leider, dass Sie<br />

Haftungsrisiken eingehen, die Sie nicht<br />

kontrollieren können, wenn Sie auch<br />

künftig auf Ihrer Seite Hyperlinks setzen.<br />

Bitte überlegen Sie daher genau, ob und<br />

wenn ja, welche Hyperlinks Sie künftig<br />

auf Ihrer Webseite verwenden.<br />

Michael Forster, Rechtsanwalt,<br />

Raiffeisenstr. 9, 82346 Andechs,<br />

www.ra-forster.eu

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