Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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III Lohnausgleich Seite 21<br />
Abgabepflichtige Behandlung<br />
<strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />
Erstattung von<br />
Lohnausgleich zzgl.<br />
SV-Zuschlag<br />
Verfall von<br />
Erstattungsansprüchen<br />
5 Abgabepflichtige Behandlung<br />
Der Lohnausgleichsbetrag tritt während <strong>des</strong> Lohnausgleichszeitraumes an<br />
die Stelle <strong>des</strong> Lohnes und unterliegt daher der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />
Für die Lohnausgleichsbeträge sind darüber hinaus Beiträge an die ZVK-<br />
Bau sowie Umlagebeträge für die Produktive Winterbauförderung abzuführen.<br />
6 Erstattung von Lohnausgleich an die Arbeitgeber<br />
Die <strong>Sozialkasse</strong> erstattet dem Arbeitgeber den an gewerbliche Arbeitnehmer<br />
gewährten Lohnausgleich einschließlich eines Ausgleichs für Sozialaufwand<br />
in Höhe von 45 % <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages unverzüglich ab<br />
Beginn <strong>des</strong> neuen Jahres nach Eingang der Erstattungsanträge.<br />
Die Erstattungsansprüche verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Mai, der auf<br />
den Lohnausgleichszeitraum folgt, geltend gemacht worden sind. So verfällt<br />
der Anspruch auf Erstattung von Lohnausgleich für den Ausgleichszeitraum<br />
1997/98, wenn er nicht bis spätestens 31. Mai 1998 geltend gemacht wird.