11.12.2012 Aufrufe

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III Lohnausgleich Seite 21<br />

Abgabepflichtige Behandlung<br />

<strong>des</strong> Lohnausgleichs<br />

Erstattung von<br />

Lohnausgleich zzgl.<br />

SV-Zuschlag<br />

Verfall von<br />

Erstattungsansprüchen<br />

5 Abgabepflichtige Behandlung<br />

Der Lohnausgleichsbetrag tritt während <strong>des</strong> Lohnausgleichszeitraumes an<br />

die Stelle <strong>des</strong> Lohnes und unterliegt daher der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />

Für die Lohnausgleichsbeträge sind darüber hinaus Beiträge an die ZVK-<br />

Bau sowie Umlagebeträge für die Produktive Winterbauförderung abzuführen.<br />

6 Erstattung von Lohnausgleich an die Arbeitgeber<br />

Die <strong>Sozialkasse</strong> erstattet dem Arbeitgeber den an gewerbliche Arbeitnehmer<br />

gewährten Lohnausgleich einschließlich eines Ausgleichs für Sozialaufwand<br />

in Höhe von 45 % <strong>des</strong> Lohnausgleichsbetrages unverzüglich ab<br />

Beginn <strong>des</strong> neuen Jahres nach Eingang der Erstattungsanträge.<br />

Die Erstattungsansprüche verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Mai, der auf<br />

den Lohnausgleichszeitraum folgt, geltend gemacht worden sind. So verfällt<br />

der Anspruch auf Erstattung von Lohnausgleich für den Ausgleichszeitraum<br />

1997/98, wenn er nicht bis spätestens 31. Mai 1998 geltend gemacht wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!