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Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes

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VII Verfahrensablauf Seite 35<br />

• Der volle Jahresurlaubsanspruch wird frühestens nach sechsmonatigem<br />

Bestehen <strong>des</strong> Ausbildungsverhältnisses erworben. Besteht das Ausbildungsverhältnis<br />

innerhalb <strong>des</strong> Kalenderjahres weniger als 6 Monate, so<br />

ist für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 <strong>des</strong> Jahresurlaubs zu gewähren.<br />

Dies gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis 6 oder mehr<br />

Monate besteht und es innerhalb der 1. Jahreshälfte aufgelöst wird.<br />

• Der Urlaub kann nur in das folgende Kalenderjahr übertragen werden,<br />

wenn dringende betriebliche oder in der Person <strong>des</strong> Auszubildenden<br />

liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muß der<br />

Urlaub spätestens bis zum 31. März <strong>des</strong> Folgejahres gewährt und genommen<br />

werden. Wenn der Auszubildende wegen Nichterfüllung der<br />

Wartezeit im vorangegangenen Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch<br />

erworben hat, ist der Urlaub auf Verlangen <strong>des</strong> Auszubildenden<br />

zu übertragen. In diesem Fall kann der übertragene Urlaub während <strong>des</strong><br />

ganzen Jahres gewährt und genommen werden.

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