Leitfaden - Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
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VII Verfahrensablauf Seite 29<br />
<strong>Sozialkasse</strong>nausweis<br />
(SKA)<br />
Übergabe <strong>des</strong> SKA<br />
Verwahrung <strong>des</strong> SKA<br />
Anforderung eines SKA durch<br />
Verwendung de Mitteilung “M"<br />
Arbeitnehmer aus einem<br />
anderen Bun<strong>des</strong>land<br />
VII Verfahrensablauf<br />
1 Meldung von Arbeitnehmerstammdaten<br />
1.1 Anmeldung eines gewerblichen Arbeitnehmers<br />
Die <strong>Sozialkasse</strong> stellt für jeden gewerblichen Arbeitnehmer unter Angabe<br />
<strong>des</strong> Namens, <strong>des</strong> Geburtsdatums und einer Arbeitnehmernummer einen<br />
<strong>Sozialkasse</strong>nausweis (SKA) aus. Der SKA dient dazu, dem Arbeitgeber<br />
schnell eine Information über die Arbeitnehmernummer zukommen zu<br />
lassen, damit er seiner monatlichen Meldepflicht genügen kann. Der SKA<br />
ist <strong>des</strong>halb vom Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt dem Arbeitgeber auszuhändigen.<br />
Liegt ein SKA vor, so kann die Anmeldung direkt auf dem Anhang<br />
“U" mit der nächsten Monatsmeldung erfolgen. Während <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses<br />
ist der SKA vom Arbeitgeber aufzubewahren.<br />
Ist der Arbeitnehmer noch nicht im Baugewerbe beschäftigt gewesen, verfügt<br />
er also nicht über einen SKA bzw. eine Arbeitnehmernummer, ist ein<br />
SKA vom Arbeitgeber bei der <strong>Sozialkasse</strong> mit der Mitteilung “M” zu beantragen<br />
(Achtung: Es müssen das Blatt 1 und Blatt 2 der Mitteilung “M” an<br />
die Kassen geschickt werden). Bei Arbeitnehmern aus anderen Bun<strong>des</strong>ländern<br />
bitten wir um die Einsendung der Lohnnachweiskarte, damit die<br />
angesparten Urlaubsvergütungsansprüche in das <strong>Berliner</strong> <strong>Sozialkasse</strong>nverfahren<br />
übernommen werden können.<br />
SKA ist verloren gegangen Hat ein Arbeitnehmer seinen SKA verloren, nicht ausgehändigt bekommen<br />
usw., ist die Ersatzausstellung eines SKA ebenfalls mit der Mitteilung “M” zu<br />
beantragen. Ggf. kann eine vorhandene Arbeitnehmernummer auch<br />
telefonisch erfragt werden. Ansprechpartner in der <strong>Sozialkasse</strong> sind immer<br />
im “BM/GA" angegeben.<br />
Zusendung <strong>des</strong><br />
<strong>Sozialkasse</strong>nausweises<br />
(SKA)<br />
Die <strong>Sozialkasse</strong> stellt nach Eingang der Mitteilung “M" nach vorheriger Zuweisung<br />
beziehungsweise Prüfung der Arbeitnehmernummer durch die<br />
ZVK-Bau unverzüglich einen SKA aus und leitet ihn dem entsprechenden<br />
Betrieb zu.