11.12.2012 Aufrufe

m - Edudoc

m - Edudoc

m - Edudoc

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beilage zum Bulletin des Zentralsekretariates SVB<br />

Planerlin Marketingkommunikation (BP) (bisher Werbeassistenüin)<br />

Werbe-, Marketing-, PR-Schulen<br />

Quelle: Schweizer Werbung SWIPS, 8022 Zurich (aus dem Prüfungsreglement)<br />

Ersetzt Kurzinfo vom August 2000 (Adresse beachten)<br />

Neue Bezeichnung für Werbeassistenten/-assistentinnen:<br />

Planer/in Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis<br />

(nicht zu verwechseln mit Marketingplaneríin!)<br />

Inkrafttreten des revidierten Prüfungsreglements: 29. Juni 2000<br />

Art. i Trägerschaft<br />

' Trager der PruFung sind die Schweizer Werbung SW. Dachorganisation der<br />

kommerziellen Kommunikation (nachfolgend SW genannt) sowie die Fédération<br />

romande de publicité et de communication FRP (nachfolgend FRP genannt).<br />

Art. 2 Zweck der Prüfung<br />

' Mit der Berufsprufung soll sich der Planer Marketingkommunikation uber folgende<br />

beruflichen Fahigkeiten und Kenntnisse ausweisen:<br />

a) Er hat Grundkenntnisse der Marketingkommunikation. kennt die Zusammenhange<br />

der Einzeldisziplinen in einem integrierten Kommunikationskonzept und ist<br />

befahigt, den Werbe- bzw. Marketingkommunikationsleiter oder -berater Fachlich<br />

zu unterstutzen.<br />

b) Er arbeitet bei der Grundlagenbeschafing mit, ist verantwortlich fur die Planung<br />

und Koordination der beschlossenen Massnahmen von der Realisation bis zur<br />

Auslieferung und Kontrolle.<br />

Er halt Kontakt zu internen und externen Partnern von der Marktforschung,<br />

Gestaltung, Produktion und Media.<br />

Er kennt die Techniken der Produktionsvorstufe, der Herstellung, der Medien-<br />

Planung und deren Einsatzmöglichkeiten. der Durchführung von Direktmarketing-<br />

und Verkaufsförderungs-Vorhaben.<br />

Er arbeitet bei der Organisation von Public Relations-, Event- und Sponso-<br />

ringprojekten mit und ubemacht zudem die Einhaltung von Zeitplanen und<br />

Budgets.<br />

c) Er kennt die werberechtlichen Aspekte und kann sich in der Muttersprache<br />

mundlich und schriftlich fachlich richtig, verstandlich und fehlerfrei ausdrucken.<br />

z Die Titelbezeichnung erfolgt sowohl in der mannlichen als auch in der weiblichen<br />

Schreibweise. Die Vorschriften dieses Reglements sind aus rein sprachiichen Gründen<br />

auf die mannliche Schreibweise beschrankt.<br />

Art. 8 Zulassung<br />

I Zur Prufung wird zugelassen, wer in einem der nachstehenden Ausbildungswege<br />

folgende Praxis im Werbefach nachweisen kann, wobei der Besuch einer Werbe-<br />

Tagesschule als Praxis im Werbefach angerechnet wird:<br />

a) Mindestens zwei Jahre praktische Tatigkeit beim Nachweis von<br />

- Fähigkeitszeugnis als kaufmannischer Angestellter.<br />

- dreijahrige Verkaukberufe oder dreijahrige grafische Berufe.<br />

- Diplom einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule.<br />

- Diplom einer kantonal anerkannten, mindestens dreijahrigen Diplom-Mittelschule,<br />

- Maturität (alle Typen),<br />

- Diplom einer hoheren kauhannischen Fachprufung.<br />

- Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule.<br />

b) Mindestens drei Jahre praktische Tatigkeit beim Nachweis von<br />

- Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufes,<br />

. Diplom einer vom Bund anerkannten, mindestens zweijahrigen Verkehrsschule mit<br />

anschliessender zweijahriger Ausbildung nebst Lehrabschluss.<br />

c) Mindestens vier Jahre praktische Tatigkeit, wenn keiner der vorstehenden Ausbildungswege<br />

nachgewiesen wird.<br />

. ,<br />

November 2000<br />

061 2<br />

761 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!