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Beilage zum Bulletin des Zentralsekretariates SVB<br />
Planerlin Marketingkommunikation (BP) (bisher Werbeassistenüin)<br />
Werbe-, Marketing-, PR-Schulen<br />
Quelle: Schweizer Werbung SWIPS, 8022 Zurich (aus dem Prüfungsreglement)<br />
Ersetzt Kurzinfo vom August 2000 (Adresse beachten)<br />
Neue Bezeichnung für Werbeassistenten/-assistentinnen:<br />
Planer/in Marketingkommunikation mit eidg. Fachausweis<br />
(nicht zu verwechseln mit Marketingplaneríin!)<br />
Inkrafttreten des revidierten Prüfungsreglements: 29. Juni 2000<br />
Art. i Trägerschaft<br />
' Trager der PruFung sind die Schweizer Werbung SW. Dachorganisation der<br />
kommerziellen Kommunikation (nachfolgend SW genannt) sowie die Fédération<br />
romande de publicité et de communication FRP (nachfolgend FRP genannt).<br />
Art. 2 Zweck der Prüfung<br />
' Mit der Berufsprufung soll sich der Planer Marketingkommunikation uber folgende<br />
beruflichen Fahigkeiten und Kenntnisse ausweisen:<br />
a) Er hat Grundkenntnisse der Marketingkommunikation. kennt die Zusammenhange<br />
der Einzeldisziplinen in einem integrierten Kommunikationskonzept und ist<br />
befahigt, den Werbe- bzw. Marketingkommunikationsleiter oder -berater Fachlich<br />
zu unterstutzen.<br />
b) Er arbeitet bei der Grundlagenbeschafing mit, ist verantwortlich fur die Planung<br />
und Koordination der beschlossenen Massnahmen von der Realisation bis zur<br />
Auslieferung und Kontrolle.<br />
Er halt Kontakt zu internen und externen Partnern von der Marktforschung,<br />
Gestaltung, Produktion und Media.<br />
Er kennt die Techniken der Produktionsvorstufe, der Herstellung, der Medien-<br />
Planung und deren Einsatzmöglichkeiten. der Durchführung von Direktmarketing-<br />
und Verkaufsförderungs-Vorhaben.<br />
Er arbeitet bei der Organisation von Public Relations-, Event- und Sponso-<br />
ringprojekten mit und ubemacht zudem die Einhaltung von Zeitplanen und<br />
Budgets.<br />
c) Er kennt die werberechtlichen Aspekte und kann sich in der Muttersprache<br />
mundlich und schriftlich fachlich richtig, verstandlich und fehlerfrei ausdrucken.<br />
z Die Titelbezeichnung erfolgt sowohl in der mannlichen als auch in der weiblichen<br />
Schreibweise. Die Vorschriften dieses Reglements sind aus rein sprachiichen Gründen<br />
auf die mannliche Schreibweise beschrankt.<br />
Art. 8 Zulassung<br />
I Zur Prufung wird zugelassen, wer in einem der nachstehenden Ausbildungswege<br />
folgende Praxis im Werbefach nachweisen kann, wobei der Besuch einer Werbe-<br />
Tagesschule als Praxis im Werbefach angerechnet wird:<br />
a) Mindestens zwei Jahre praktische Tatigkeit beim Nachweis von<br />
- Fähigkeitszeugnis als kaufmannischer Angestellter.<br />
- dreijahrige Verkaukberufe oder dreijahrige grafische Berufe.<br />
- Diplom einer vom Bundesamt anerkannten Handelsmittelschule.<br />
- Diplom einer kantonal anerkannten, mindestens dreijahrigen Diplom-Mittelschule,<br />
- Maturität (alle Typen),<br />
- Diplom einer hoheren kauhannischen Fachprufung.<br />
- Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule.<br />
b) Mindestens drei Jahre praktische Tatigkeit beim Nachweis von<br />
- Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufes,<br />
. Diplom einer vom Bund anerkannten, mindestens zweijahrigen Verkehrsschule mit<br />
anschliessender zweijahriger Ausbildung nebst Lehrabschluss.<br />
c) Mindestens vier Jahre praktische Tatigkeit, wenn keiner der vorstehenden Ausbildungswege<br />
nachgewiesen wird.<br />
. ,<br />
November 2000<br />
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