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Berlin-Brandenburgisches Handwerk 5 I <strong>2017</strong> Betriebsberatung I 31<br />
Mängelgewährleistungsrecht<br />
Haftungsfalle für Handwerker entschärft<br />
Das Gesetz zur Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts ist rechtskräftig.<br />
Nachdem der Bundesrat am 31. März <strong>2017</strong> dem Gesetz zugestimmt hat, treten<br />
die neuen Bestimmungen wie vorgesehen zum 1. Januar 2018 in Kraft.<br />
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht<br />
wird um einen wichtigen Aspekt erweitert:<br />
Handwerker können dann einen Ersatz<br />
ihrer Aus- und Einbaukosten geltend<br />
machen, wenn der Lieferant mangelhaftes<br />
Material geliefert hat. Einen solchen<br />
Ersatzanspruch gab es bislang nicht. Der<br />
Anspruch umfasst neben den Kosten für<br />
ein- und wieder ausgebaute Materialien<br />
zudem Kosten für das erneute Anbringen<br />
von Materialien, die zuvor an eine andere<br />
Sache angebracht wurden. Der Begriff<br />
des „Anbringens“ berührt zahlreiche<br />
Tätigkeiten, wie sie z. B. im Maler- und<br />
Lackiererhandwerk, Raumausstatterhandwerk<br />
oder Rollladen- und Sonnenschutztechnikerhandwerk<br />
ausgeführt werden.<br />
Damit sind nahezu sämtliche Tätigkeiten<br />
erfasst, die vorher in die „Haftungsfalle“<br />
für Handwerker führen konnten. Des<br />
Weiteren erhalten Handwerker das<br />
Recht zur Wahl der Nachbesserung. Sie<br />
entscheiden, ob der Materiallieferant<br />
ihnen Geldersatz leisten oder selbst die<br />
erforderliche Mängelbeseitigung beim<br />
Kunden durchführen muss.<br />
Eine gesetzliche AGB-Festigkeit hat<br />
der Bundestag nicht beschlossen. Die<br />
Abgeordneten gehen davon aus, dass die<br />
bewährte Rechtsprechung des BGH einen<br />
ausreichenden Schutz für die Betriebe<br />
bietet. Die ständige Rechtsprechung zur<br />
Ausstrahlungswirkung der AGB-Verbotsklauseln<br />
bei Verwendung gegenüber<br />
Unternehmern wird sich nach Einschätzung<br />
des Zentralverbandes des Deutschen<br />
Handwerks dennoch positiv auf den neu<br />
eingeführten Anspruch auf Ersatz der Ausund<br />
Einbaukosten bzw. Anbringungskosten<br />
von Materialien auswirken. Inwieweit<br />
die Rechtsprechung eine Einschränkung<br />
des Anspruchs zulässt, sei derzeit jedoch<br />
nicht abschließend prognostizierbar. Wichtig<br />
sei es, entsprechende Fälle gerichtlich<br />
klären zu lassen, um zeitnah Rechtsklarheit<br />
zu erlangen.<br />
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Dr. Johannes Thelen, thelen@hwk-berlin.de<br />
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