13.12.2012 Aufrufe

msg systems AG, Ismaning - BaFin

msg systems AG, Ismaning - BaFin

msg systems AG, Ismaning - BaFin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

angemessenen Barabfindung (sogenannter Squeeze-Out) beschließt. Sofern<br />

die Hauptversammlung einen entsprechenden Squeeze-Out-Beschluss<br />

fasst, würde dies zur Übertragung der im Streubesitz befindlichen FJA-<br />

Aktien an die Bieterin und zu einer Beendigung der Börsennotierung der<br />

FJA-Aktien führen. Die Höhe der von der Bieterin an die Minderheitsaktionäre<br />

der FJA <strong>AG</strong> zu zahlenden Barabfindung hängt von den Verhältnissen<br />

der FJA <strong>AG</strong> zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />

ab. Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem<br />

gerichtlichen Spruchstellenverfahren überprüft werden. Die angemessene<br />

Barabfindung könnte dem im Rahmen des Pflichtangebots festgelegten<br />

Angebotspreis entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.<br />

• Falls der Bieterin nach Vollzug dieses Pflichtangebots mindestens 95% des<br />

stimmberechtigten Grundkapitals gehören, können ihr auf ihren Antrag die<br />

übrigen stimmberechtigten Aktien der FJA <strong>AG</strong> auch durch Beschluss des<br />

Landgerichts Frankfurt a.M. gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung<br />

übertragen werden (§ 39 a Abs. 1 WpÜG, so genannter übernahmerechtliches<br />

Squeeze-Out).<br />

Anders als im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out ist im übernahmerechtlichen<br />

Ausschlussverfahren kein Hauptversammlungsbeschluss vorgesehen.<br />

Der Ausschluss erfolgt nach § 39a Abs. 4 und Abs. 5 WpÜG vielmehr<br />

auf Antrag des Bieters durch Beschluss des hierfür ausschließlich zuständigen<br />

Landgerichts Frankfurt a.M., wobei der Antrag innerhalb von<br />

drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu stellen ist.<br />

Im Falle eines übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens ist die Abfindung<br />

hinsichtlich ihrer Höhe unwiderleglich als angemessen anzusehen,<br />

wenn sie der Höhe der Gegenleistung im Rahmen dieses Pflichtangebots<br />

entspricht und die Bieterin auf Grund des Angebots mindestens 90 % des<br />

von diesem Pflichtangebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.<br />

• Für den Fall, dass der Bieterin nach Vollzug des Pflichtangebots mindestens<br />

95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, haben die Aktionäre,<br />

die das Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben,<br />

das Recht, dem Bieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist<br />

ihre Aktien zu dem Preis des Übernahme- oder Pflichtangebots<br />

anzudienen (§ 39 c Abs. 1 WpÜG).<br />

• Sollte die Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des<br />

Pflichtangebots beschließen, Strukturmaßnahmen betreffend die FJA <strong>AG</strong><br />

durchzuführen, so müsste je nach Art der Maßnahme den Minderheitsaktionären<br />

der FJA <strong>AG</strong> kraft Gesetzes bzw. auf der Basis höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung ein Abfindungs- oder Umtauschangebot unterbreitet werden.<br />

Die Konditionen eines solchen Abfindungs- oder Umtauschangebotes<br />

würden auf Basis eines Bewertungsgutachtens festgelegt werden, das den<br />

Unternehmenswert der FJA <strong>AG</strong> im Zeitpunkt der entsprechenden Maßnahme<br />

ermittelt. Diese Konditionen können für die FJA <strong>AG</strong>-Aktionäre<br />

günstiger, aber auch ungünstiger sein als diejenigen des Pflichtangebots.<br />

Insbesondere kann das Abfindungs- oder Umtauschangebot dem im Rahmen<br />

des Pflichtangebots festgelegten Angebotspreis entsprechen, aber<br />

auch höher oder niedriger sein.<br />

- 36 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!