msg systems AG, Ismaning - BaFin
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angemessenen Barabfindung (sogenannter Squeeze-Out) beschließt. Sofern<br />
die Hauptversammlung einen entsprechenden Squeeze-Out-Beschluss<br />
fasst, würde dies zur Übertragung der im Streubesitz befindlichen FJA-<br />
Aktien an die Bieterin und zu einer Beendigung der Börsennotierung der<br />
FJA-Aktien führen. Die Höhe der von der Bieterin an die Minderheitsaktionäre<br />
der FJA <strong>AG</strong> zu zahlenden Barabfindung hängt von den Verhältnissen<br />
der FJA <strong>AG</strong> zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />
ab. Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem<br />
gerichtlichen Spruchstellenverfahren überprüft werden. Die angemessene<br />
Barabfindung könnte dem im Rahmen des Pflichtangebots festgelegten<br />
Angebotspreis entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.<br />
• Falls der Bieterin nach Vollzug dieses Pflichtangebots mindestens 95% des<br />
stimmberechtigten Grundkapitals gehören, können ihr auf ihren Antrag die<br />
übrigen stimmberechtigten Aktien der FJA <strong>AG</strong> auch durch Beschluss des<br />
Landgerichts Frankfurt a.M. gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung<br />
übertragen werden (§ 39 a Abs. 1 WpÜG, so genannter übernahmerechtliches<br />
Squeeze-Out).<br />
Anders als im Falle des aktienrechtlichen Squeeze-Out ist im übernahmerechtlichen<br />
Ausschlussverfahren kein Hauptversammlungsbeschluss vorgesehen.<br />
Der Ausschluss erfolgt nach § 39a Abs. 4 und Abs. 5 WpÜG vielmehr<br />
auf Antrag des Bieters durch Beschluss des hierfür ausschließlich zuständigen<br />
Landgerichts Frankfurt a.M., wobei der Antrag innerhalb von<br />
drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu stellen ist.<br />
Im Falle eines übernahmerechtlichen Ausschlussverfahrens ist die Abfindung<br />
hinsichtlich ihrer Höhe unwiderleglich als angemessen anzusehen,<br />
wenn sie der Höhe der Gegenleistung im Rahmen dieses Pflichtangebots<br />
entspricht und die Bieterin auf Grund des Angebots mindestens 90 % des<br />
von diesem Pflichtangebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.<br />
• Für den Fall, dass der Bieterin nach Vollzug des Pflichtangebots mindestens<br />
95 % des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, haben die Aktionäre,<br />
die das Übernahme- oder Pflichtangebot nicht angenommen haben,<br />
das Recht, dem Bieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist<br />
ihre Aktien zu dem Preis des Übernahme- oder Pflichtangebots<br />
anzudienen (§ 39 c Abs. 1 WpÜG).<br />
• Sollte die Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des<br />
Pflichtangebots beschließen, Strukturmaßnahmen betreffend die FJA <strong>AG</strong><br />
durchzuführen, so müsste je nach Art der Maßnahme den Minderheitsaktionären<br />
der FJA <strong>AG</strong> kraft Gesetzes bzw. auf der Basis höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung ein Abfindungs- oder Umtauschangebot unterbreitet werden.<br />
Die Konditionen eines solchen Abfindungs- oder Umtauschangebotes<br />
würden auf Basis eines Bewertungsgutachtens festgelegt werden, das den<br />
Unternehmenswert der FJA <strong>AG</strong> im Zeitpunkt der entsprechenden Maßnahme<br />
ermittelt. Diese Konditionen können für die FJA <strong>AG</strong>-Aktionäre<br />
günstiger, aber auch ungünstiger sein als diejenigen des Pflichtangebots.<br />
Insbesondere kann das Abfindungs- oder Umtauschangebot dem im Rahmen<br />
des Pflichtangebots festgelegten Angebotspreis entsprechen, aber<br />
auch höher oder niedriger sein.<br />
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