unwiderstehlich! - Studentenwerk Leipzig
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Hinzu kommen sonstige Freibeträge, die im rahmen dieser Informationsschrift nicht im einzelnen<br />
angeführt werden können.<br />
Das die Freibeträge übersteigende einkommen des ehegatten, der eltern oder des alleinstehenden<br />
elternteils bleibt zu 50 % anrechnungsfrei. Dieser satz erhöht sich um 5 % für jedes<br />
Kind, das sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung nach BAföG oder sGB III befindet<br />
und für das ein Freibetrag gewährt wird.<br />
elternunabhängige Förderung<br />
einkommen der eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende<br />
1. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat,<br />
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf<br />
Jahre erwerbstätig war,<br />
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach vorhergehender zumindest dreijähriger<br />
berufsqualifizierender Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung<br />
entsprechend länger erwerbstätig war.<br />
Für die punkte 2. und 3. gilt überdies, dass der Auszubildende in den Jahren seiner erwerbstätigkeit<br />
in der Lage war, sich aus ihrem ertrag selbst zu unterhalten.<br />
nachweis der einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
Für die Anrechnung des einkommens sind nachzuweisen<br />
– für den Auszubildenden die bekannten oder zu erwartenden einkünfte für den Bewilligungszeitraum<br />
sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. (es erfolgt<br />
eine Anfrage beim Bundeszentralamt für steuern.)<br />
– für den ehegatten/Lebenspartner, die eltern/ein elternteil, die einkommensverhältnisse<br />
im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes oder aktuell<br />
falls geringer.<br />
Vorausleistung, Überleitung<br />
Wenn der Auszubildende erklärt, dass seine eltern den auf ihn entfallenden Anrechnungsbetrag<br />
nicht vollständig in Geld oder in sachwerten leisten, so kann dieser Fehlbetrag auf Antrag<br />
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