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unwiderstehlich! - Studentenwerk Leipzig

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Hinzu kommen sonstige Freibeträge, die im rahmen dieser Informationsschrift nicht im einzelnen<br />

angeführt werden können.<br />

Das die Freibeträge übersteigende einkommen des ehegatten, der eltern oder des alleinstehenden<br />

elternteils bleibt zu 50 % anrechnungsfrei. Dieser satz erhöht sich um 5 % für jedes<br />

Kind, das sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung nach BAföG oder sGB III befindet<br />

und für das ein Freibetrag gewährt wird.<br />

elternunabhängige Förderung<br />

einkommen der eltern bleibt außer Betracht, wenn der Auszubildende<br />

1. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat,<br />

2. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf<br />

Jahre erwerbstätig war,<br />

3. bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach vorhergehender zumindest dreijähriger<br />

berufsqualifizierender Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung<br />

entsprechend länger erwerbstätig war.<br />

Für die punkte 2. und 3. gilt überdies, dass der Auszubildende in den Jahren seiner erwerbstätigkeit<br />

in der Lage war, sich aus ihrem ertrag selbst zu unterhalten.<br />

nachweis der einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

Für die Anrechnung des einkommens sind nachzuweisen<br />

– für den Auszubildenden die bekannten oder zu erwartenden einkünfte für den Bewilligungszeitraum<br />

sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. (es erfolgt<br />

eine Anfrage beim Bundeszentralamt für steuern.)<br />

– für den ehegatten/Lebenspartner, die eltern/ein elternteil, die einkommensverhältnisse<br />

im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes oder aktuell<br />

falls geringer.<br />

Vorausleistung, Überleitung<br />

Wenn der Auszubildende erklärt, dass seine eltern den auf ihn entfallenden Anrechnungsbetrag<br />

nicht vollständig in Geld oder in sachwerten leisten, so kann dieser Fehlbetrag auf Antrag<br />

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