aus der gemeindestube - Marktgemeinde Sillian
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EIN-WURF FÜR'S KLIMA!<br />
CO2 sparen durch Verpackungssammlung<br />
Den Klimawandel stoppen? Dass es höchste Zeit ist, weiß nun<br />
schon jedes Kind! Warten wir nicht auf an<strong>der</strong>e, fangen wir in<br />
unserer Gemeinde damit an!<br />
Je<strong>der</strong> Einzelne von uns kann etwas tun, um das für den Klimawandel<br />
mitverantwortliche CO2 einzusparen. Und das geht<br />
ganz einfach, zum Beispiel mit <strong>der</strong> getrennten Verpackungssammlung.<br />
Wie das funktioniert?<br />
Sammeln Sie alle Verpackungen getrennt vom Restmüll und<br />
werfen Sie sie in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter.<br />
Damit haben Sie bereits einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz<br />
geleistet. Denn die von Ihnen gesammelten Verpackungen<br />
werden wie<strong>der</strong> als Material für die Erzeugung neuer<br />
Verpackungen und an<strong>der</strong>er Produkte eingesetzt. Das spart natürliche<br />
Rohstoffe und entlastet die Umwelt.<br />
Und selbst Verpackungen, die nicht mehr zu neuen Produkten<br />
verarbeitet werden können, weil sie z.B. stark verunreinigt<br />
sind, sparen noch CO2. Sie werden in <strong>der</strong> Industrie zur<br />
Energieerzeugung eingesetzt. Damit werden Brennstoffe wie<br />
Verbot für Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien<br />
Im Regierungsübereinkommen hat sich die Bundesregierung<br />
zum Ziel gesetzt, „zur Reduktion <strong>der</strong> Luftschadstoffbelastung<br />
eine Novellierung des Verbrennungsverbotsgesetzes umzusetzen“.<br />
Die damit verbundene Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz<br />
- BLRG, BGBl. Nr. 77/2010, ist am 19.08.2010<br />
in Kraft getreten, welche u.a. folgende Neuerungen gebracht<br />
hat:<br />
Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen<br />
biogener und nicht biogener Materialien außerhalb<br />
von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.<br />
Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot bestehen u.a.<br />
für folgende Zwecke:<br />
1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur<br />
Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres<br />
und <strong>der</strong> Feuerwehren sowie <strong>der</strong> von den Feuerwehren<br />
durchgeführten Selbstschutz<strong>aus</strong>bildung von Zivilpersonen,<br />
2. Lagerfeuer,<br />
3. Grillfeuer,<br />
4. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material<br />
in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Verbuschung.<br />
Die bisher im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens<br />
biogener Materialien enthaltene Ausnahme für das Verbrennen<br />
von kleinen Mengen biogener Materialien außerhalb von<br />
Anlagen <strong>aus</strong> dem H<strong>aus</strong>gartenbereich und <strong>aus</strong> dem landwirtschaftlich<br />
nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich ist<br />
somit entfallen.<br />
Auch die Bestimmung, somit für an<strong>der</strong>e biogene Materialien<br />
als solche <strong>aus</strong> dem H<strong>aus</strong>gartenbereich und <strong>aus</strong> dem landwirtschaftlich<br />
nicht intensiv genutzten H<strong>aus</strong>- und Hofbereich das<br />
Verbot des Verbrennens außerhalb von Anlagen nur in <strong>der</strong><br />
Zeit von 1. Mai bis 15. September bestanden hat, gilt nicht<br />
mehr.<br />
Brauchtumsfeuer sind ebenfalls nicht mehr kraft Gesetzes<br />
vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien<br />
<strong>aus</strong>genommen.<br />
Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte<br />
Zwecke Ausnahmen vom generellen Verbot des<br />
Verbrennens biogener Materialien zulassen, z.B. für<br />
1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen<br />
Seite 11 • Dezember 2010<br />
Kohle, Erdöl o<strong>der</strong><br />
Gas und damit CO2<br />
gespart. Denn <strong>der</strong><br />
Heizwert von einem<br />
Kilogramm Kunststoff<br />
entspricht in<br />
etwa dem von einem<br />
Liter Heizöl.<br />
ACHTuNG!<br />
Keinen Restmüll, Verpackungen mit Inhalt o<strong>der</strong> gar gefährliche<br />
Abfälle über die Sammelcontainer für Verpackungen<br />
entsorgen! Das bewirkt das Gegenteil und erhöht<br />
die Kosten für die Gemeinde!<br />
Bei Fragen erreichen Sie unseren Umweltberater per Mail o<strong>der</strong><br />
unter <strong>der</strong> <strong>der</strong> Telefonnummer 0676/37 62 523.<br />
Verpackungsrecycling bedeutet 600.000 Tonnen weniger<br />
Ausstoß an CO2 pro Jahr. (Das entspricht dem jährlichen<br />
CO2-Ausstoß von 247.000 PKWs.)<br />
Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von<br />
Schädlingen und Krankheiten unbedingt erfor<strong>der</strong>lich und<br />
keine an<strong>der</strong>e ökologisch verträgliche Methode anwendbar<br />
ist,<br />
2. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,<br />
3. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf<br />
Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen<br />
in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.<br />
Schließlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag<br />
mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom<br />
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von<br />
Anlagen zum Zweck des Verbrennens von schädlings- und<br />
krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen<br />
Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erfor<strong>der</strong>lich<br />
und keine an<strong>der</strong>e ökologisch verträgliche Methode<br />
anwendbar ist und für das Verbrennen von Rebholz in schwer<br />
zugänglichen Lagen zulassen.<br />
Hingewiesen wird auch auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen<br />
für Lagerfeuer und Grillfeuer sowie Brauchtumsfeuer.<br />
Lager- und Grillfeuer im Sinne des Gesetzes und damit <strong>der</strong><br />
vorerwähnten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sind nur<br />
solche Feuer, die <strong>aus</strong>schließlich mit trockenem, unbehandeltem<br />
Holz o<strong>der</strong> mittels Holzkohle beschickt werden.<br />
Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die – wie<br />
erwähnt – nur mehr aufgrund einer Ausnahmeverordnung des<br />
Landeshauptmannes zulässig sind, sind Feuer, die <strong>aus</strong>schließlich<br />
mit biogenen Materialien beschickt werden.<br />
Eine Vollzugszuständigkeit <strong>der</strong> Gemeinde im Zusammenhang<br />
mit dem Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien<br />
ist nicht mehr vorgesehen.<br />
Die Gemeinde kann also an<strong>der</strong>s als nach bisheriger Rechtslage<br />
insbeson<strong>der</strong>e we<strong>der</strong> Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften<br />
Verbrennens biogener Materialien zulassen, noch das<br />
punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien<br />
bescheidmäßig gestatten.<br />
Die Vollzugszuständigkeit liegt nunmehr <strong>aus</strong>schließlich beim<br />
Landeshauptmann (Erlassung von Verordnungen) und bei <strong>der</strong><br />
Bezirksverwaltungsbehörde (Erlassung von Ausnahmebescheiden).<br />
AUS DER GEMEINDESTUBE