13.12.2012 Aufrufe

aus der gemeindestube - Marktgemeinde Sillian

aus der gemeindestube - Marktgemeinde Sillian

aus der gemeindestube - Marktgemeinde Sillian

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

EIN-WURF FÜR'S KLIMA!<br />

CO2 sparen durch Verpackungssammlung<br />

Den Klimawandel stoppen? Dass es höchste Zeit ist, weiß nun<br />

schon jedes Kind! Warten wir nicht auf an<strong>der</strong>e, fangen wir in<br />

unserer Gemeinde damit an!<br />

Je<strong>der</strong> Einzelne von uns kann etwas tun, um das für den Klimawandel<br />

mitverantwortliche CO2 einzusparen. Und das geht<br />

ganz einfach, zum Beispiel mit <strong>der</strong> getrennten Verpackungssammlung.<br />

Wie das funktioniert?<br />

Sammeln Sie alle Verpackungen getrennt vom Restmüll und<br />

werfen Sie sie in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter.<br />

Damit haben Sie bereits einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz<br />

geleistet. Denn die von Ihnen gesammelten Verpackungen<br />

werden wie<strong>der</strong> als Material für die Erzeugung neuer<br />

Verpackungen und an<strong>der</strong>er Produkte eingesetzt. Das spart natürliche<br />

Rohstoffe und entlastet die Umwelt.<br />

Und selbst Verpackungen, die nicht mehr zu neuen Produkten<br />

verarbeitet werden können, weil sie z.B. stark verunreinigt<br />

sind, sparen noch CO2. Sie werden in <strong>der</strong> Industrie zur<br />

Energieerzeugung eingesetzt. Damit werden Brennstoffe wie<br />

Verbot für Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien<br />

Im Regierungsübereinkommen hat sich die Bundesregierung<br />

zum Ziel gesetzt, „zur Reduktion <strong>der</strong> Luftschadstoffbelastung<br />

eine Novellierung des Verbrennungsverbotsgesetzes umzusetzen“.<br />

Die damit verbundene Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz<br />

- BLRG, BGBl. Nr. 77/2010, ist am 19.08.2010<br />

in Kraft getreten, welche u.a. folgende Neuerungen gebracht<br />

hat:<br />

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen<br />

biogener und nicht biogener Materialien außerhalb<br />

von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.<br />

Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot bestehen u.a.<br />

für folgende Zwecke:<br />

1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur<br />

Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres<br />

und <strong>der</strong> Feuerwehren sowie <strong>der</strong> von den Feuerwehren<br />

durchgeführten Selbstschutz<strong>aus</strong>bildung von Zivilpersonen,<br />

2. Lagerfeuer,<br />

3. Grillfeuer,<br />

4. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material<br />

in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Verbuschung.<br />

Die bisher im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens<br />

biogener Materialien enthaltene Ausnahme für das Verbrennen<br />

von kleinen Mengen biogener Materialien außerhalb von<br />

Anlagen <strong>aus</strong> dem H<strong>aus</strong>gartenbereich und <strong>aus</strong> dem landwirtschaftlich<br />

nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich ist<br />

somit entfallen.<br />

Auch die Bestimmung, somit für an<strong>der</strong>e biogene Materialien<br />

als solche <strong>aus</strong> dem H<strong>aus</strong>gartenbereich und <strong>aus</strong> dem landwirtschaftlich<br />

nicht intensiv genutzten H<strong>aus</strong>- und Hofbereich das<br />

Verbot des Verbrennens außerhalb von Anlagen nur in <strong>der</strong><br />

Zeit von 1. Mai bis 15. September bestanden hat, gilt nicht<br />

mehr.<br />

Brauchtumsfeuer sind ebenfalls nicht mehr kraft Gesetzes<br />

vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien<br />

<strong>aus</strong>genommen.<br />

Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte<br />

Zwecke Ausnahmen vom generellen Verbot des<br />

Verbrennens biogener Materialien zulassen, z.B. für<br />

1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen<br />

Seite 11 • Dezember 2010<br />

Kohle, Erdöl o<strong>der</strong><br />

Gas und damit CO2<br />

gespart. Denn <strong>der</strong><br />

Heizwert von einem<br />

Kilogramm Kunststoff<br />

entspricht in<br />

etwa dem von einem<br />

Liter Heizöl.<br />

ACHTuNG!<br />

Keinen Restmüll, Verpackungen mit Inhalt o<strong>der</strong> gar gefährliche<br />

Abfälle über die Sammelcontainer für Verpackungen<br />

entsorgen! Das bewirkt das Gegenteil und erhöht<br />

die Kosten für die Gemeinde!<br />

Bei Fragen erreichen Sie unseren Umweltberater per Mail o<strong>der</strong><br />

unter <strong>der</strong> <strong>der</strong> Telefonnummer 0676/37 62 523.<br />

Verpackungsrecycling bedeutet 600.000 Tonnen weniger<br />

Ausstoß an CO2 pro Jahr. (Das entspricht dem jährlichen<br />

CO2-Ausstoß von 247.000 PKWs.)<br />

Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von<br />

Schädlingen und Krankheiten unbedingt erfor<strong>der</strong>lich und<br />

keine an<strong>der</strong>e ökologisch verträgliche Methode anwendbar<br />

ist,<br />

2. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,<br />

3. das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf<br />

Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen<br />

in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.<br />

Schließlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag<br />

mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom<br />

Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von<br />

Anlagen zum Zweck des Verbrennens von schädlings- und<br />

krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen<br />

Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erfor<strong>der</strong>lich<br />

und keine an<strong>der</strong>e ökologisch verträgliche Methode<br />

anwendbar ist und für das Verbrennen von Rebholz in schwer<br />

zugänglichen Lagen zulassen.<br />

Hingewiesen wird auch auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen<br />

für Lagerfeuer und Grillfeuer sowie Brauchtumsfeuer.<br />

Lager- und Grillfeuer im Sinne des Gesetzes und damit <strong>der</strong><br />

vorerwähnten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sind nur<br />

solche Feuer, die <strong>aus</strong>schließlich mit trockenem, unbehandeltem<br />

Holz o<strong>der</strong> mittels Holzkohle beschickt werden.<br />

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die – wie<br />

erwähnt – nur mehr aufgrund einer Ausnahmeverordnung des<br />

Landeshauptmannes zulässig sind, sind Feuer, die <strong>aus</strong>schließlich<br />

mit biogenen Materialien beschickt werden.<br />

Eine Vollzugszuständigkeit <strong>der</strong> Gemeinde im Zusammenhang<br />

mit dem Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien<br />

ist nicht mehr vorgesehen.<br />

Die Gemeinde kann also an<strong>der</strong>s als nach bisheriger Rechtslage<br />

insbeson<strong>der</strong>e we<strong>der</strong> Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften<br />

Verbrennens biogener Materialien zulassen, noch das<br />

punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien<br />

bescheidmäßig gestatten.<br />

Die Vollzugszuständigkeit liegt nunmehr <strong>aus</strong>schließlich beim<br />

Landeshauptmann (Erlassung von Verordnungen) und bei <strong>der</strong><br />

Bezirksverwaltungsbehörde (Erlassung von Ausnahmebescheiden).<br />

AUS DER GEMEINDESTUBE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!