aus der gemeindestube - Marktgemeinde Sillian
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AUS DER GEMEINDESTUBE<br />
Innen auf den Autofreien Tag mittels Postwurf aufmerksam<br />
gemacht und je<strong>der</strong> einzelne wurde aufgerufen, seinen Beitrag<br />
zum Klimaschutz beizutragen - und das nicht nur am 22. September,<br />
dem „Autofreien Tag“, son<strong>der</strong>n je<strong>der</strong> sollte das ganze<br />
Jahr über, wenn möglich bewusst, auf das Auto verzichten<br />
und vor allem auch kurze Strecken zu Fuß o<strong>der</strong> per Rad zurücklegen.<br />
Neben dem Postwurf konnte sich je<strong>der</strong> Einzelne<br />
auch auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Sillian</strong> vom Aufruf<br />
zum „Autofreien Tag“ inspirieren lassen.<br />
Schneeräumung auf Gehsteigen Pflicht!<br />
Wer vor <strong>der</strong> eigenen H<strong>aus</strong>türe nicht Schnee<br />
schaufelt, ist bei Unfällen haftbar!<br />
In <strong>der</strong> kalten Jahreszeit sind Grundstücksbesitzer und H<strong>aus</strong>warte<br />
von 6 bis 22 Uhr verpflichtet, Gehsteige samt den dazugehörigen<br />
Stiegenanlagen von Schnee zu räumen und bei<br />
Glatteis zu streuen. Wer sich nicht darum kümmert, dem<br />
drohen Folgen wie Geldstrafen und Schadenersatzklagen:<br />
„Grundbesitzer können zur Verantwortung gezogen werden,<br />
wenn Fußgänger vor ihrem H<strong>aus</strong> am Gehsteig auf Schnee<br />
o<strong>der</strong> Glatteis <strong>aus</strong>rutschen“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena<br />
Hirtler.<br />
Zum einen sind Geldstrafen bis zu 72 Euro vorgesehen, wenn<br />
nicht gestreut wird, zum an<strong>der</strong>en droht ein gerichtliches<br />
Nachspiel, wenn sich dadurch jemand verletzt. Wird durch<br />
den Schnee am Gehsteig o<strong>der</strong> den auf die Fahrbahn geschaufelten<br />
Schnee ein an<strong>der</strong>er Straßenbenützer gefährdet, drohen<br />
bis zu 726 Euro Strafe. Fälle, wo H<strong>aus</strong>verwalter o<strong>der</strong> -besitzer<br />
(beziehungsweise <strong>der</strong>en Haftpflichtversicherung) Schadenersatz<br />
zahlen müssen, sind häufig.<br />
Die wichtigsten Regeln und Pflichten im Überblick<br />
• Die Pflicht zur Schneeräumung gilt nicht nur, wenn <strong>der</strong><br />
Gehsteig direkt vor <strong>der</strong> H<strong>aus</strong>tür liegt: Ist die nächstgelegene<br />
Gehsteigkante weniger als drei Meter vom Grundstück<br />
entfernt, muss ebenfalls geräumt und gestreut werden. Sobald<br />
<strong>der</strong> Gehsteig weiter weg liegt, ist die Räumung Sache<br />
des Straßenerhalters, meist <strong>der</strong> Gemeinde.<br />
• Ist kein Gehsteig vorhanden, muss 1 Meter Fahrbahnbreite<br />
für die Fußgänger schnee- und eisfrei gehalten werden.<br />
• Die Verpflichtung, den Gehsteig zu räumen, besteht unabhängig<br />
davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht<br />
o<strong>der</strong> nicht.<br />
• Nur Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher<br />
Liegenschaften sind von <strong>der</strong> Pflicht zur Gehsteigräumung<br />
befreit. Dann ist die Räumung und Streuung Sache des<br />
Straßenhalters.<br />
• Der weggeschaufelte Schnee muss am Rand des Gehsteiges<br />
abgeladen und darf nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden.<br />
Seite 8 • Dezember 2010<br />
Am 22. September<br />
gab es am Vorplatz<br />
des Gemeindeamtes<br />
einen Infostand,<br />
bei dem die<br />
BürgerInnen über<br />
klimafreundliches<br />
Verkehrsverhalten,<br />
die vorhandenen<br />
öffentlichen Verkehrsmittel<br />
uvm.<br />
informiert wurden.<br />
Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> zu Fuß<br />
o<strong>der</strong> per Rad vorbeikam,<br />
durfte sich<br />
über ein kleines<br />
„Dankeschön“ für<br />
seinen Beitrag zum<br />
Klimaschutz freuen.<br />
Betreut wurde<br />
<strong>der</strong> Infostand von<br />
Bgm. Erwin Schiffmann bzw. Bgm.-Stv. Anton Calovi in Zusammenarbeit<br />
mit <strong>der</strong> Mobilitätsberaterin <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong><br />
<strong>Sillian</strong>, Johanna Kraler.<br />
• Wenn es beson<strong>der</strong>s stark<br />
schneit o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong><br />
Eisregen nie<strong>der</strong>geht, darf<br />
man nicht erwarten, dass<br />
<strong>der</strong> H<strong>aus</strong>eigentümer ständig<br />
den Gehsteig eisfrei<br />
hält. Der Oberste Gerichtshof<br />
spricht im Zusammenhang mit <strong>der</strong> „Zumutbarkeit“<br />
davon, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Anrainer bezüglich<br />
ihrer Streupflicht nicht überspannt werden dürfen:<br />
So ist bei andauerndem starkem Schneefall o<strong>der</strong> sich ständig<br />
erneuerndem Glatteis eine ununterbrochene Schneeräumung<br />
und Streuung nicht zumutbar. Der Gehsteig muss<br />
auch nicht dauernd dahingehend beobachtet werden, ob<br />
sich Glatteis bildet, es muss auch nicht vorbeugend gestreut<br />
werden. Eine Streuung in kurzen Intervallen ist aber zumutbar,<br />
außer sie ist wegen des starken Schneefalls ohnehin<br />
zwecklos.<br />
• Als Alternative kann auch eine Firma mit <strong>der</strong> Gehsteigräumung<br />
beauftragt werden. Erfüllt diese ihre Aufgabe wi<strong>der</strong><br />
Erwarten nicht ordnungsgemäß und sollte ein Fußgänger<br />
<strong>aus</strong>rutschen und sich verletzen, ist nicht <strong>der</strong> Grundbesitzer,<br />
son<strong>der</strong>n die Räumfirma für die Schäden verantwortlich.<br />
Übrigens: Die Pflicht, den Gehsteig sauber zu halten, gilt<br />
nicht nur im Winter: In <strong>der</strong> schnee- und eisfreien Zeit müssen<br />
auch rutschige Obstschalen, Laub und Hundekot weggeräumt<br />
werden.<br />
Wer <strong>aus</strong>rutscht und sich dabei verletzt, kann Schadenersatz<br />
for<strong>der</strong>n<br />
Für „Rutschopfer“ empfiehlt es sich, mit den Juristen des<br />
ÖAMTC Kontakt aufzunehmen, bevor man Ersatzansprüche<br />
geltend macht. Die Club-Experten sind auch bei <strong>der</strong> Schadensabwicklung<br />
behilflich, weil sich viele Versicherungen<br />
bei Schadenersatzfor<strong>der</strong>ungen „zugeknöpft“ zeigen.<br />
Rechtsquellen: § 93 Straßenverkehrsordnung;<br />
© ÖAMTC