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Brühler Markt Magazin August 2017

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Steuertermine September <strong>2017</strong><br />

Anmeldung:<br />

11.09. An-/Voranmeldungszeitraum<br />

<strong>August</strong> <strong>2017</strong><br />

Umsatzsteuer (ohne Dauerfrist)<br />

Lohnsteuer<br />

Kirchensteuer zur Lohnsteuer<br />

Solidaritätszuschlag zur<br />

Lohnsteuer<br />

Zahlung:<br />

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am<br />

14.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist<br />

gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per<br />

Scheck. Eine Zahlung bei Hingabe oder Übersendung<br />

von Schecks gilt erst drei Tage nach dem Eingang bei der Finanzbehörde als entrichtet.<br />

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung müssen bis zum 14.09. beim zuständigen<br />

Finanzamt eingegangen sein. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe<br />

der Vor-/Anmeldungen innerhalb der Zahlungsschonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten<br />

ist, um das Anfallen von Säumniszuschlägen zu vermeiden.<br />

(Alle Angaben ohne Gewähr)<br />

Geschenke an<br />

Geschäftsfreunde<br />

Entstehen dem Steuerpflichtigen<br />

Aufwendungen für Geschenke<br />

an Geschäftsfreunde<br />

und übernimmt er zusätzlich<br />

die Steuer, die durch die Zuwendung<br />

an den Beschenkten<br />

ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige<br />

nicht zum Betriebsausgabenabzug<br />

berechtigt, wenn<br />

die Zuwendung zusammen mit<br />

der Steuer 35 EUR übersteigt.<br />

Dies hat der Bundesfinanzhof<br />

mit Urteil vom 30. März <strong>2017</strong><br />

(IV R 13/14) entschieden.<br />

Das Abzugsverbot soll verhindern,<br />

dass unangemessener<br />

Repräsentationsaufwand vom<br />

Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit<br />

abgewälzt wird.<br />

Vermietung von<br />

Ferienwohnung<br />

Wenn eine einzelne Wohnung<br />

in einer Großstadt kurzfristig<br />

an Feriengäste vermietet<br />

wird, handelt man im Regelfall<br />

noch nicht gewerblich (BFH-Urteil<br />

AZ X B42/10). Ein Wohnungseigentümer<br />

vermietete seine Immobilie<br />

gelegentlich auf Zeit an<br />

Urlauber. Doch wurde er damit<br />

schon gleich zum Gewerbetreibenden?<br />

Diese Frage wurde über<br />

mehrere Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit<br />

diskutiert. Im<br />

Regelfall müsse man davon<br />

ausgehen, dass die Vermietung<br />

einer einzelnen Wohnung über<br />

den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht hinausgehe<br />

und damit nicht als<br />

gewerbliche Betätigung zu betrachten<br />

sei, hieß es im Beschluss<br />

des Bundesfinanzhofs.<br />

Anders sei die Situation dann<br />

zu bewerten, wenn die Wohnung<br />

in hotelmäßiger Weise auf<br />

dem <strong>Markt</strong> angeboten werde.<br />

Das könnte unter anderem der<br />

Fall sein, wenn sie in einem Feriengebiet<br />

liege und im Verbund<br />

mit anderen Objekten vermarktet<br />

werde.<br />

Einkunftserzielungsabsicht bei<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

Grundsätzlich ist der Staat<br />

bereit, beim Erwerb einer Immobilie<br />

und anschließend geplanter<br />

Vermietung einen guten<br />

Teil der entstehenden Ausgaben<br />

als Werbungskosten anzuerkennen.<br />

Allerdings muss diese<br />

Absicht, Einkünfte zu erzielen,<br />

auch irgendwann erkennbar<br />

sein. Kommt es jahrelang<br />

nicht zu entscheidenden Fortschritten,<br />

dann kann das Finanzamt<br />

die Anerkennung verweigern<br />

(BFH Az. IX R 46/13).<br />

Im Urteilsfall hat ein Investor<br />

ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus<br />

mit elf Wohnungen<br />

erworben. Allmählich zogen<br />

die Mieter aus, damit eine<br />

Renovierung möglich wurde.<br />

Doch nach dem völligen Leerstand<br />

verstrichen etliche Jahre,<br />

ohne dass mit der entkernten<br />

Immobilie etwas passierte.<br />

Für die drei bis acht Jahre<br />

nach dem Leerstand wollte der<br />

Eigentümer Werbungskostenüberschüsse<br />

geltend machen,<br />

was das zuständige Finanzamt<br />

mit Hinweis auf die überlange<br />

Sanierungsdauer ablehnte. Der<br />

Bundesfinanzhof stimmte der<br />

Einschätzung des Finanzamtes<br />

zu.<br />

Werbungskosten könnten nur<br />

so lange in Anspruch genommen<br />

werden, so lange man erkennen<br />

könne, dass der Steuerpflichtige<br />

den ursprünglichen<br />

Entschluss zur Erzielung von<br />

Einkünften nicht aufgegeben<br />

habe. Die notwendigen Bemühungen<br />

um eine sachgemäße<br />

Sanierung und die anschließende<br />

Vermietung fehlten in diesem<br />

Fall jedoch.<br />

Unser Service<br />

für Sie:<br />

• Rentnerbesteuerung<br />

Wenn Sie Fragen zur<br />

Rentenbesteuerung haben,<br />

stehen wir Ihnen<br />

mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Vereinbaren Sie gern<br />

kurzfristig einen Termin<br />

mit uns.<br />

• Steuererklärungs-Check<br />

Wir bieten Ihnen einen<br />

Steuererklärungs-Check<br />

an, bei dem wir Ihre<br />

Steuererklärung mit Ihnen<br />

durchgehen, dabei<br />

gern Ihre offenen Fragen<br />

beantworten und Sie auf<br />

Steuersparmöglichkeiten<br />

hinweisen.<br />

• Überprüfung Ihres<br />

Steuerbescheids<br />

Wir überprüfen gemeinsam<br />

mit Ihnen Ihren<br />

Steuerbescheid und besprechen<br />

mit Ihnen,<br />

was zu tun ist.<br />

Für Fragen dieser Art<br />

stehen wir Ihnen auch<br />

samstags vormittags<br />

zwischen 10:00 und 12:00<br />

Uhr nach vorheriger Vereinbarung<br />

zur Verfügung.

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