HEIMATLIEBE-BIGGESEE Augabe 2 Sommer Herbst 2017
Die Ausgabe für die Region Biggesee - Heimatliebe – Dein Magazin, Deine Region, Deine Geschichten.
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Zuzahlungen des Arbeitnehmers im<br />
Rahmen der Dienstwagen-Nutzung<br />
Nathalie Bottenberg<br />
(Steuerberaterin)<br />
Stellen Arbeitgeber ihren<br />
Arbeitnehmern ein betriebliches<br />
Fahrzeug kostenlos auch für<br />
Privatfahrten oder für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und erster<br />
Tätigkeitsstätte zur Verfügung, so löst<br />
diese Zuwendung einen lohnsteuerpflichtigen<br />
geldwerten Vorteil aus. Bei<br />
Anwendung der 1%-Regelung wird<br />
der Nutzungswert mit einem pauschalen<br />
Betrag festgelegt, dessen Höhe<br />
unabhängig vom tatsächlichen privaten<br />
Nutzungsumfang ist. Je mehr der<br />
Dienstwagen privat genutzt wird,<br />
desto begünstigender ist dies für den<br />
Mitarbeiter.<br />
Zur Begrenzung der Kosten des<br />
betrieblichen Fuhrparks beteiligen<br />
Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer häufig<br />
an den Kosten der Dienstwagen, z. B.<br />
durch Zuzahlungen zu den<br />
Anschaffungs-, Betriebs- oder<br />
Leasingkosten. Hierdurch ergeben<br />
sich folgende einkommensteuerrechtlichen<br />
Konsequenzen:<br />
Bei Zuschüssen des Arbeitnehmers zu<br />
den Anschaffungskosten des<br />
Dienstwagens gestattet die Finanzverwaltung,<br />
dass diese vom<br />
Nutzungswert abgezogen werden.<br />
Eine Anrechnung der Zuschüsse darf<br />
den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr<br />
bis auf 0 € reduzieren; ein verbleibender<br />
Zuschussteil kann in den<br />
Folgejahren angerechnet werden.<br />
Alternativ kann der Zuschuss bei der<br />
Einkommensteuerveranlagung des<br />
Arbeitnehmers auch als Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden und<br />
zwar verteilt auf den Nutzungszeitraum.<br />
Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer<br />
pauschal (z. B. 200 € pro<br />
Monat) oder nutzungsabhängig (z. B.<br />
0,20 € pro privat gefahrenem km)<br />
zahlt, dürfen ebenfalls vom geldwerten<br />
Vorteil abgezogen werden.<br />
Voraussetzung ist, dass das Nutzungsentgelt<br />
arbeitsvertraglich vereinbart<br />
ist. Dies gilt auch für vom Arbeitnehmer<br />
(anteilig) übernommene<br />
Leasingraten. Wird das Nutzungsentgelt<br />
nicht schon im Rahmen der<br />
Lohnabrechnung gegengerechnet,<br />
kann dies in der Einkommensteuerveranlagung<br />
nachgeholt werden.<br />
Durch die Anrechnung von<br />
Zuzahlungen des Arbeitnehmers darf<br />
der geldwerte Vorteil lediglich bis zu<br />
einem Betrag von 0 € gemindert werden;<br />
ein verbleibender Restbetrag<br />
kann nicht als Werbungskosten geltend<br />
gemacht werden.<br />
Umstritten war bislang, ob auch die<br />
Übernahme einzelner, individueller<br />
Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer,<br />
z. B. Kraftstoffkosten, den geldwerten<br />
Vorteil mindert. Der BFH hat hierzu<br />
mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden,<br />
dass auch solche individuellen<br />
Zahlungen des Arbeitnehmers auf<br />
den geldwerten Vorteil anrechenbar<br />
sind. Er argumentiert, dass, soweit der<br />
Arbeitnehmer bestimmte Kosten<br />
selbst trägt, er nicht bereichert wird<br />
und insoweit ebenfalls keine lohnsteuerbare<br />
Einnahme entsteht. Die<br />
getragenen Kosten müssen belastbar<br />
nachgewiesen werden. Auch hier gilt,<br />
dass durch die Anrechnung der übernommen<br />
Kosten kein negativer<br />
Arbeitslohn bzw. kein Werbungskostenabzug<br />
entstehen kann.<br />
Die Finanzverwaltung lehnt bislang<br />
eine Minderung des geldwerten<br />
Vorteils bei Kostenübernahmen des<br />
Arbeitnehmers ab. Eine Reaktion auf<br />
das genannte Urteil des BFH bleibt<br />
abzuwarten. Arbeitgeber sind u. E.<br />
gut beraten, in solchen Fällen den<br />
geldwerten Vorteil beim Lohnsteuereinbehalt<br />
vorerst nicht zu mindern.<br />
Für alle noch offenen Einkommensteuererklärungen<br />
– auch die der<br />
Vorjahre – sollte aufgrund der neuen<br />
BFH-Rechtsprechung jedoch überprüft<br />
werden, ob es individuelle<br />
Zuzahlungen des Arbeitnehmers gab,<br />
die bisher noch nicht berücksichtigt<br />
wurden und nun erklärt werden sollten.<br />
Sollten Sie hier für sich<br />
Handlungsbedarf sehen, sprechen Sie<br />
uns gerne an.<br />
Editorial<br />
Liebe Leserinnen und Leser des Heimatliebe-Magazins,<br />
Sie halten die zweite Ausgabe unserer neuen Magazin-Generation in den Händen.<br />
Wie Sie bestimmt längst wissen, sind es lizenzrechtliche Gründe, weshalb wir uns<br />
nicht mehr „W.O.L.L.-Magazin“ nennen. Und das ist gut so.<br />
Heimat liegt heute voll im Trend!<br />
Wahre Liebe ist eben immer echt und wahre Heimatliebe ist<br />
es erst recht. Genau deshalb haben wir wieder einen Strauß<br />
an bunten Geschichten aus der Heimat für Sie zusammengetragen.<br />
Interessante Menschen werden Ihnen begegnen,<br />
wie der Höhlenforscher Joachim Hoberg und der Bergbauexperte<br />
Karsten Binzyk, die Handball-Nationalspielerin<br />
Gordana Mitrovic oder auch Burkhard Ridder, der riesige<br />
Holzköpfe schnitzt.<br />
Wir haben eine Hufpflegerin, das Moto-Guzzi-Treffen in<br />
Elben und auch eine große Vorschau auf die 2. Sauerland-<br />
Klassik, die im Oktober mit chromblitzendem Starterfeld<br />
auf Rundfahrt gehen wird. Wir heben mit Ihnen beim<br />
Luftsportclub Hünsborn ab, berichten über das 200-jährige<br />
Geburtstagskind Kreis Olpe und auch die Auszubildenden im Romantik Hotel<br />
Platte haben etwas zu erzählen. Das eine oder andere werden Sie außerdem noch<br />
selbst entdecken, wozu wir Ihnen nun viel Lesevergnügen und den einen oder<br />
anderen kurzweiligen Aha-Effekt wünschen.<br />
Übrigens kann man das Heimatliebe-Magazin rund um Bigge- und Listersee<br />
im Abo erhalten oder prima verschenken. Für nur 12,- Euro im Jahr unterstützen<br />
Sie auf diese Weise auch unsere Arbeit, die wir mit Leidenschaft immer wieder<br />
gerne machen.<br />
Viele Grüße aus der Attendorner Bieketurmstraße<br />
Ihr Markus Frey und das Heimatliebe-Team<br />
Albrecht-Dürer-Straße 5 · 57368 Lennestadt<br />
Tel.: +49 / 2721 / 98 40-0 · lennestadt@schulte-kanzlei.de<br />
www.schulte-kanzlei.de<br />
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