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HEIMATLIEBE-BIGGESEE Augabe 2 Sommer Herbst 2017

Die Ausgabe für die Region Biggesee - Heimatliebe – Dein Magazin, Deine Region, Deine Geschichten.

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Zuzahlungen des Arbeitnehmers im<br />

Rahmen der Dienstwagen-Nutzung<br />

Nathalie Bottenberg<br />

(Steuerberaterin)<br />

Stellen Arbeitgeber ihren<br />

Arbeitnehmern ein betriebliches<br />

Fahrzeug kostenlos auch für<br />

Privatfahrten oder für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und erster<br />

Tätigkeitsstätte zur Verfügung, so löst<br />

diese Zuwendung einen lohnsteuerpflichtigen<br />

geldwerten Vorteil aus. Bei<br />

Anwendung der 1%-Regelung wird<br />

der Nutzungswert mit einem pauschalen<br />

Betrag festgelegt, dessen Höhe<br />

unabhängig vom tatsächlichen privaten<br />

Nutzungsumfang ist. Je mehr der<br />

Dienstwagen privat genutzt wird,<br />

desto begünstigender ist dies für den<br />

Mitarbeiter.<br />

Zur Begrenzung der Kosten des<br />

betrieblichen Fuhrparks beteiligen<br />

Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer häufig<br />

an den Kosten der Dienstwagen, z. B.<br />

durch Zuzahlungen zu den<br />

Anschaffungs-, Betriebs- oder<br />

Leasingkosten. Hierdurch ergeben<br />

sich folgende einkommensteuerrechtlichen<br />

Konsequenzen:<br />

Bei Zuschüssen des Arbeitnehmers zu<br />

den Anschaffungskosten des<br />

Dienstwagens gestattet die Finanzverwaltung,<br />

dass diese vom<br />

Nutzungswert abgezogen werden.<br />

Eine Anrechnung der Zuschüsse darf<br />

den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr<br />

bis auf 0 € reduzieren; ein verbleibender<br />

Zuschussteil kann in den<br />

Folgejahren angerechnet werden.<br />

Alternativ kann der Zuschuss bei der<br />

Einkommensteuerveranlagung des<br />

Arbeitnehmers auch als Werbungskosten<br />

berücksichtigt werden und<br />

zwar verteilt auf den Nutzungszeitraum.<br />

Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer<br />

pauschal (z. B. 200 € pro<br />

Monat) oder nutzungsabhängig (z. B.<br />

0,20 € pro privat gefahrenem km)<br />

zahlt, dürfen ebenfalls vom geldwerten<br />

Vorteil abgezogen werden.<br />

Voraussetzung ist, dass das Nutzungsentgelt<br />

arbeitsvertraglich vereinbart<br />

ist. Dies gilt auch für vom Arbeitnehmer<br />

(anteilig) übernommene<br />

Leasingraten. Wird das Nutzungsentgelt<br />

nicht schon im Rahmen der<br />

Lohnabrechnung gegengerechnet,<br />

kann dies in der Einkommensteuerveranlagung<br />

nachgeholt werden.<br />

Durch die Anrechnung von<br />

Zuzahlungen des Arbeitnehmers darf<br />

der geldwerte Vorteil lediglich bis zu<br />

einem Betrag von 0 € gemindert werden;<br />

ein verbleibender Restbetrag<br />

kann nicht als Werbungskosten geltend<br />

gemacht werden.<br />

Umstritten war bislang, ob auch die<br />

Übernahme einzelner, individueller<br />

Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer,<br />

z. B. Kraftstoffkosten, den geldwerten<br />

Vorteil mindert. Der BFH hat hierzu<br />

mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden,<br />

dass auch solche individuellen<br />

Zahlungen des Arbeitnehmers auf<br />

den geldwerten Vorteil anrechenbar<br />

sind. Er argumentiert, dass, soweit der<br />

Arbeitnehmer bestimmte Kosten<br />

selbst trägt, er nicht bereichert wird<br />

und insoweit ebenfalls keine lohnsteuerbare<br />

Einnahme entsteht. Die<br />

getragenen Kosten müssen belastbar<br />

nachgewiesen werden. Auch hier gilt,<br />

dass durch die Anrechnung der übernommen<br />

Kosten kein negativer<br />

Arbeitslohn bzw. kein Werbungskostenabzug<br />

entstehen kann.<br />

Die Finanzverwaltung lehnt bislang<br />

eine Minderung des geldwerten<br />

Vorteils bei Kostenübernahmen des<br />

Arbeitnehmers ab. Eine Reaktion auf<br />

das genannte Urteil des BFH bleibt<br />

abzuwarten. Arbeitgeber sind u. E.<br />

gut beraten, in solchen Fällen den<br />

geldwerten Vorteil beim Lohnsteuereinbehalt<br />

vorerst nicht zu mindern.<br />

Für alle noch offenen Einkommensteuererklärungen<br />

– auch die der<br />

Vorjahre – sollte aufgrund der neuen<br />

BFH-Rechtsprechung jedoch überprüft<br />

werden, ob es individuelle<br />

Zuzahlungen des Arbeitnehmers gab,<br />

die bisher noch nicht berücksichtigt<br />

wurden und nun erklärt werden sollten.<br />

Sollten Sie hier für sich<br />

Handlungsbedarf sehen, sprechen Sie<br />

uns gerne an.<br />

Editorial<br />

Liebe Leserinnen und Leser des Heimatliebe-Magazins,<br />

Sie halten die zweite Ausgabe unserer neuen Magazin-Generation in den Händen.<br />

Wie Sie bestimmt längst wissen, sind es lizenzrechtliche Gründe, weshalb wir uns<br />

nicht mehr „W.O.L.L.-Magazin“ nennen. Und das ist gut so.<br />

Heimat liegt heute voll im Trend!<br />

Wahre Liebe ist eben immer echt und wahre Heimatliebe ist<br />

es erst recht. Genau deshalb haben wir wieder einen Strauß<br />

an bunten Geschichten aus der Heimat für Sie zusammengetragen.<br />

Interessante Menschen werden Ihnen begegnen,<br />

wie der Höhlenforscher Joachim Hoberg und der Bergbauexperte<br />

Karsten Binzyk, die Handball-Nationalspielerin<br />

Gordana Mitrovic oder auch Burkhard Ridder, der riesige<br />

Holzköpfe schnitzt.<br />

Wir haben eine Hufpflegerin, das Moto-Guzzi-Treffen in<br />

Elben und auch eine große Vorschau auf die 2. Sauerland-<br />

Klassik, die im Oktober mit chromblitzendem Starterfeld<br />

auf Rundfahrt gehen wird. Wir heben mit Ihnen beim<br />

Luftsportclub Hünsborn ab, berichten über das 200-jährige<br />

Geburtstagskind Kreis Olpe und auch die Auszubildenden im Romantik Hotel<br />

Platte haben etwas zu erzählen. Das eine oder andere werden Sie außerdem noch<br />

selbst entdecken, wozu wir Ihnen nun viel Lesevergnügen und den einen oder<br />

anderen kurzweiligen Aha-Effekt wünschen.<br />

Übrigens kann man das Heimatliebe-Magazin rund um Bigge- und Listersee<br />

im Abo erhalten oder prima verschenken. Für nur 12,- Euro im Jahr unterstützen<br />

Sie auf diese Weise auch unsere Arbeit, die wir mit Leidenschaft immer wieder<br />

gerne machen.<br />

Viele Grüße aus der Attendorner Bieketurmstraße<br />

Ihr Markus Frey und das Heimatliebe-Team<br />

Albrecht-Dürer-Straße 5 · 57368 Lennestadt<br />

Tel.: +49 / 2721 / 98 40-0 · lennestadt@schulte-kanzlei.de<br />

www.schulte-kanzlei.de<br />

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