FBM / Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
Kryptowährungsfonds: Eine neue Assetklasse für institutionelle Investoren?
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KRYPTOWÄHRUNGEN und BLOCKCHAIN I FinanzBusinessMagazin<br />
äußert werden. Da<strong>für</strong> ist ein technisches<br />
Grundverständnis (u.a.) über die Arbeitsund<br />
Wirkungsweisen von Blockchain-Transaktionen<br />
und Wallets notwendig.<br />
(Deutsche) Kapitalgesellschaften profitieren<br />
von der Steuerfreiheit nicht. Im Gegenteil:<br />
Für sie sind die Erträge beim direkten<br />
Halten und Veräußern von Tokens<br />
steuerpflichtig, und zwar im Gegensatz zu<br />
Veräußerungserträgen bei Kapitalgesellschaftsanteilen<br />
zu 100 %.<br />
II. Besonderheiten<br />
<strong>für</strong> Fonds-Investments in Crypto Tokens<br />
Die Gewinnphantasien, die die Kursentwicklungen<br />
von Bitcoin und anderen Crypto<br />
Tokens ausgelöst haben, stellen auch<br />
Manager von Tech-affinen Venture Capital-<br />
Fonds vor die Frage, ob sie nicht einen Teil<br />
des von ihnen verwalteten Geldes <strong>für</strong> den<br />
Erwerb solcher Tokens einsetzen sollen.<br />
Dabei ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten,<br />
die Manager vor einer Kaufentscheidung<br />
beachten sollten.<br />
a) Besteuerung von Fonds-<strong>Investoren</strong><br />
Venture Capital Fonds sind typischerweise<br />
vermögensverwaltend tätig. Ein vermögensverwaltender<br />
Fonds ist ein materiellsteuerliches<br />
Nullum, denn aufgrund der<br />
sog. Bruchteilsbetrachtung werden den<br />
<strong>Investoren</strong> steuerlich keine Fondsanteile,<br />
sondern anteilig die vom Fonds gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter zugerechnet. Es ändert<br />
sich gegenüber dem oben Gesagten also<br />
nichts:<br />
Natürliche Personen, die (ggf. über eine weitere<br />
vermögensverwaltende Personengesellschaft)<br />
in einen Fonds investieren, können<br />
von der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist<br />
profitieren. Das kann ein ganz<br />
erheblicher selling point im Fundraising sein!<br />
Kapitalgesellschaften sind mit Token-Gewinnen,<br />
die auf sie aus einer Fondsbeteiligung<br />
entfallen, voll steuerpflichtig. Daran<br />
ändert natürlich auch die Zwischenschaltung<br />
einer (deutschen) Kapitalgesellschaft<br />
nichts – zwar kann dann je nach<br />
konkreter Ausgestaltung die Investor-<br />
Kapitalgesellschaft von der 95 %igen<br />
Steuerfreiheit profitieren, auf Ebene der<br />
Zwischengesellschaft tritt aber eine Körperschaft-<br />
und Gewerbesteuerbelastung<br />
ein.<br />
Hier zeigt sich, dass sich je nach <strong>Investoren</strong>struktur<br />
unterschiedliche Haltestrukturen<br />
anbieten können. Reine Token-Fonds<br />
werden über Parallelfonds-Strukturen<br />
nachdenken können, um jedem Investor<br />
eine steueroptimierte Behandlung der<br />
Rückflüsse zu gewährleisten.<br />
b) Vermögensverwaltender Status eines<br />
Crypto Fonds<br />
Der originäre (durch ICOs, nicht durch<br />
Mining) oder derivative (Handelsplattformen)<br />
Erwerb von Crypto Tokens führt<br />
nicht zwingend zur Gewerblichkeit eines<br />
Fonds. Es sind bei der Beurteilung u.E. –<br />
und hier scheinen uns erste Finanzämter<br />
zuzustimmen – vielmehr die allgemeinen<br />
Grundsätze anwendbar, die sich – bei<br />
Venture Capital-ähnlichen Fonds – insbesondere<br />
aus den Kriterien des sog. PE-<br />
Erlasses des BMF ergeben. Das bedeutet,<br />
dass es auf die Umstände des konkreten<br />
Einzelfalls, vor allem aber auf die beabsichtigte<br />
Haltedauer ankommt. Ein häufiges,<br />
„händlertypisches“ Umschlagen<br />
von Token und Ansprüchen sowie wiederkehrende<br />
Reinvestitionen könnten zu einer<br />
Gewerblichkeit des Fonds führen. Bei<br />
ICOs, in denen zunächst nur Ansprüche<br />
Ausgabe September/2017<br />
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