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Schulung Compliance Dorsch Gruppe

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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />

2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />

gleichgestellten Personen<br />

c. Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der<br />

Privatwirtschaft nicht ohne weiteres herangezogen werden.<br />

Die Vergabe von Zuwendungen an öffentlich Bedienstete<br />

ist daher restriktiv zu handhaben.<br />

d. Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB), sollte<br />

im Zweifel vorab die <strong>Compliance</strong>-Abteilung eingeschaltet werden, um zu klären, ob der<br />

Zuwendungsempfänger als Amtsträger einzustufen ist.<br />

e. Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten (z.B. KfW, GIZ, World Bank) sowie<br />

teilweise auch von Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Zuwendungen an<br />

diesen Kreis sollen somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab<br />

ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.<br />

Aufgrund dieser Besonderheiten ist vor der Vergabe von Zuwendungen im öffentlichen<br />

Bereich immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten<br />

vorliegt.<br />

<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />

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