Schulung Compliance Dorsch Gruppe
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3.5. Gewähren von Zuwendungen an Kunden / Geschäftspartner<br />
2. Zuwendungen an öffentlich Bedienstete und diesen<br />
gleichgestellten Personen<br />
c. Der Maßstab der sozialen Adäquanz kann anders als in der<br />
Privatwirtschaft nicht ohne weiteres herangezogen werden.<br />
Die Vergabe von Zuwendungen an öffentlich Bedienstete<br />
ist daher restriktiv zu handhaben.<br />
d. Da das Strafrecht den Begriff des Amtsträgers weit definiert (vgl. § 11 Abs.1 Nr. 2 c StGB), sollte<br />
im Zweifel vorab die <strong>Compliance</strong>-Abteilung eingeschaltet werden, um zu klären, ob der<br />
Zuwendungsempfänger als Amtsträger einzustufen ist.<br />
e. Mitarbeiter von Sparkassen, öffentlichen Förderinstituten (z.B. KfW, GIZ, World Bank) sowie<br />
teilweise auch von Landesbanken sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Zuwendungen an<br />
diesen Kreis sollen somit nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der anstellende Dienstherr vorab<br />
ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.<br />
Aufgrund dieser Besonderheiten ist vor der Vergabe von Zuwendungen im öffentlichen<br />
Bereich immer sicherzustellen, dass die Genehmigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten<br />
vorliegt.<br />
<strong>Compliance</strong> DI / BDC / <strong>Dorsch</strong> Holding<br />
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