verliebt. - Das Magazin für dich und mich Herbst 2017
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LOHNSTEUERKLASSEN:<br />
VIER DINGE, DIE SIE WISSEN MÜSSEN<br />
RECHTLICHES<br />
Quelle: ratgeberzentrale.de<br />
WELCHE LOHNSTEUERKLASSEN GIBT ES UND WAS BEDEUTEN SIE?<br />
Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Lohnsteuerklassen. Die<br />
Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand des<br />
Arbeitnehmers. Ausführliche Informationen zur Lohnsteuer stellt<br />
das B<strong>und</strong>esfinanzministerium bereit. Hier die Lohnsteuerklassen im<br />
Überblick:<br />
Steuerklasse I: Ledige sowie geschiedene Arbeitnehmer <strong>und</strong> verheiratete<br />
Arbeitnehmer, deren Ehepartner im nichteuropäischen<br />
Ausland lebt oder die von ihrem Ehepartner in dauernder Trennung<br />
leben. In die Steuerklasse I gehören auch verwitwete Arbeitnehmer,<br />
falls die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Steuerklasse III nicht erfüllt sind.<br />
Steuerklasse II: Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, falls<br />
ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende zusteht.<br />
Bedingung <strong>für</strong> die Gewährung: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender<br />
<strong>und</strong> zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, <strong>für</strong><br />
das ihm ein Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder Kindergeld zusteht <strong>und</strong> das<br />
bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.<br />
Steuerklasse III: Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige,<br />
nicht in dauernder Trennung lebende Arbeitnehmer sowie<br />
a) der Ehepartner des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn<br />
erzielt oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag<br />
beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete<br />
Arbeitnehmer, aber lediglich <strong>für</strong> das auf das Todesjahr des<br />
Ehegatten folgende Kalenderjahr.<br />
Steuerklasse IV: Arbeitnehmer, die verheiratet sind <strong>und</strong> unbeschränkt<br />
der Einkommensteuerpflicht unterliegen sowie nicht dauernd<br />
getrennt leben – falls beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten.<br />
Steuerklasse V: Arbeitnehmer, die verheiratet <strong>und</strong> unbeschränkt der<br />
Einkommensteuerpflicht unterliegen sowie nicht in dauernder Trennung<br />
leben – falls der Ehepartner des Arbeitnehmers auf Antrag in<br />
die Steuerklasse III eingereiht wird.<br />
Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern<br />
Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten <strong>und</strong> weiteren<br />
Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.<br />
BESONDERHEITEN FÜR EHEPAARE<br />
Für Ehegatten gibt es eine Besonderheit in Sachen Steuerklasse:<br />
Verheiratete können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.<br />
Zur Auswahl stehen die Steuerklassen IV <strong>für</strong> beide Partner<br />
oder die Kombination der Klassen III <strong>und</strong> V. Der Unterschied: Je nach<br />
Steuerklasse bekommt der jeweilige Ehepartner oder eingetragene<br />
Lebenspartner vom Finanzamt beim laufenden Lohnsteuerabzug<br />
von seinem Arbeitslohn mehr oder weniger der beiden zustehenden<br />
Freibeträge zugeordnet. Sind beide Partner in Steuerklasse IV, bekommen<br />
sie jeweils eigene steuerliche Freibeträge vom Finanzamt<br />
zugeordnet. Bei der Kombi aus den Klassen III <strong>und</strong> V bekommt der<br />
eine Partner, meist der Besserverdienende, 60 Prozent (III), der andere<br />
40 Prozent (V) zugeteilt. Aufgr<strong>und</strong> des stark steigenden Steuersatzes<br />
(Progression) kann das die insgesamt zu zahlende Steuer<br />
deutlich senken. Zu früh darf man sich aber nicht über mehr Geld auf<br />
der Lohnabrechnung freuen. Erst nach Abgabe der Steuererklärung<br />
setzt das Finanzamt die Steuer endgültig fest: Haben die gewählten<br />
Steuerklassen einen zu geringen laufenden Abzug zur Folge, müssen<br />
die Ehegatten den Rest später nachzahlen. Da bis zur endgültigen<br />
Festsetzung aber einige Zeit ins Land zieht, hätte man vom<br />
Finanzamt zumindest ein Darlehen gewährt bekommen.<br />
WANN KANN ODER MUSS GEWECHSELT WERDEN?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen einmal pro Jahr<br />
möglich. In Einzelfällen kann aber sogar ein erneuter Wechsel möglich<br />
sein, etwa wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder<br />
nach einer Phase der Arbeitslosigkeit einen neuen Job gef<strong>und</strong>en hat.<br />
Beantragen Steuerzahler die neuen Lohnsteuerklassen bis spätestens<br />
Ende November, werden sie noch <strong>für</strong> das ganze laufende Jahr<br />
berücksichtigt. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist an das zuständige<br />
Finanzamt zu richten. Paare, die sich trennen, müssen dies<br />
dem Finanzamt in einer „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“<br />
mitteilen <strong>und</strong> erhalten dann wieder je die Steuerklasse I. Relevant ist<br />
nicht die rechtskräftige Scheidung, sondern das Ende der häuslichen<br />
Gemeinschaft. Kommt es zur Versöhnung <strong>und</strong> ziehen beide wieder<br />
zusammen, können sie wieder zurückwechseln.<br />
WANN SICH EHEGATTEN-SPLITTING LOHNT<br />
Familien <strong>und</strong> Partnerschaften werden in Deutschland mit dem Splittingtarif<br />
gefördert. Ehegatten <strong>und</strong> eingetragene Lebenspartner können<br />
sich vom Finanzamt den Status eines einzigen Steuerpflichtigen<br />
geben lassen: Sie reichen lediglich eine Steuererklärung ein <strong>und</strong> bekommen<br />
nur einen Steuerbescheid. Für die meisten Ehepaare lohnt<br />
sich das – vor allem dann, wenn ein Partner erheblich mehr verdient<br />
als der andere. Splitting heißt: Die Einkünfte werden zwar getrennt<br />
erhoben, dann aber addiert. Danach wird <strong>für</strong> 50 Prozent des gemeinsamen<br />
Einkommens die Steuer berechnet <strong>und</strong> mal zwei genommen.<br />
Die Summe ist in der Regel geringer im Vergleich zur Einzelveranlagung,<br />
weil die Steuern hierzulande mit höherem Einkommen nicht<br />
proportional anwachsen, sondern Besserverdienende einen höheren<br />
Prozentsatz ihres Einkommens an das Finanzamt zahlen müssen.<br />
Beim Splittingverfahren gibt der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen<br />
einen Teil seines Steuervorteils ab, der Partner mit dem<br />
höheren Anteil wird da<strong>für</strong> viel besser gestellt. Als Faustregel gilt:<br />
Verdienen beide Ehegatten gleich viel, nützt das Splittingverfahren<br />
nichts. Ob <strong>und</strong> wie sich das Splitting lohnt, kann man mit einem Blick<br />
in die Gr<strong>und</strong>tabelle oder in die Splittingtabelle selbst feststellen. Ein<br />
Termin beim Steuerberater ist auf jeden Fall empfehlenswert.<br />
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