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LOHNSTEUERKLASSEN:<br />

VIER DINGE, DIE SIE WISSEN MÜSSEN<br />

RECHTLICHES<br />

Quelle: ratgeberzentrale.de<br />

WELCHE LOHNSTEUERKLASSEN GIBT ES UND WAS BEDEUTEN SIE?<br />

Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Lohnsteuerklassen. Die<br />

Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand des<br />

Arbeitnehmers. Ausführliche Informationen zur Lohnsteuer stellt<br />

das B<strong>und</strong>esfinanzministerium bereit. Hier die Lohnsteuerklassen im<br />

Überblick:<br />

Steuerklasse I: Ledige sowie geschiedene Arbeitnehmer <strong>und</strong> verheiratete<br />

Arbeitnehmer, deren Ehepartner im nichteuropäischen<br />

Ausland lebt oder die von ihrem Ehepartner in dauernder Trennung<br />

leben. In die Steuerklasse I gehören auch verwitwete Arbeitnehmer,<br />

falls die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Steuerklasse III nicht erfüllt sind.<br />

Steuerklasse II: Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, falls<br />

ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende zusteht.<br />

Bedingung <strong>für</strong> die Gewährung: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender<br />

<strong>und</strong> zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, <strong>für</strong><br />

das ihm ein Freibetrag <strong>für</strong> Kinder oder Kindergeld zusteht <strong>und</strong> das<br />

bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.<br />

Steuerklasse III: Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige,<br />

nicht in dauernder Trennung lebende Arbeitnehmer sowie<br />

a) der Ehepartner des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn<br />

erzielt oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag<br />

beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete<br />

Arbeitnehmer, aber lediglich <strong>für</strong> das auf das Todesjahr des<br />

Ehegatten folgende Kalenderjahr.<br />

Steuerklasse IV: Arbeitnehmer, die verheiratet sind <strong>und</strong> unbeschränkt<br />

der Einkommensteuerpflicht unterliegen sowie nicht dauernd<br />

getrennt leben – falls beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten.<br />

Steuerklasse V: Arbeitnehmer, die verheiratet <strong>und</strong> unbeschränkt der<br />

Einkommensteuerpflicht unterliegen sowie nicht in dauernder Trennung<br />

leben – falls der Ehepartner des Arbeitnehmers auf Antrag in<br />

die Steuerklasse III eingereiht wird.<br />

Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern<br />

Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten <strong>und</strong> weiteren<br />

Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.<br />

BESONDERHEITEN FÜR EHEPAARE<br />

Für Ehegatten gibt es eine Besonderheit in Sachen Steuerklasse:<br />

Verheiratete können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.<br />

Zur Auswahl stehen die Steuerklassen IV <strong>für</strong> beide Partner<br />

oder die Kombination der Klassen III <strong>und</strong> V. Der Unterschied: Je nach<br />

Steuerklasse bekommt der jeweilige Ehepartner oder eingetragene<br />

Lebenspartner vom Finanzamt beim laufenden Lohnsteuerabzug<br />

von seinem Arbeitslohn mehr oder weniger der beiden zustehenden<br />

Freibeträge zugeordnet. Sind beide Partner in Steuerklasse IV, bekommen<br />

sie jeweils eigene steuerliche Freibeträge vom Finanzamt<br />

zugeordnet. Bei der Kombi aus den Klassen III <strong>und</strong> V bekommt der<br />

eine Partner, meist der Besserverdienende, 60 Prozent (III), der andere<br />

40 Prozent (V) zugeteilt. Aufgr<strong>und</strong> des stark steigenden Steuersatzes<br />

(Progression) kann das die insgesamt zu zahlende Steuer<br />

deutlich senken. Zu früh darf man sich aber nicht über mehr Geld auf<br />

der Lohnabrechnung freuen. Erst nach Abgabe der Steuererklärung<br />

setzt das Finanzamt die Steuer endgültig fest: Haben die gewählten<br />

Steuerklassen einen zu geringen laufenden Abzug zur Folge, müssen<br />

die Ehegatten den Rest später nachzahlen. Da bis zur endgültigen<br />

Festsetzung aber einige Zeit ins Land zieht, hätte man vom<br />

Finanzamt zumindest ein Darlehen gewährt bekommen.<br />

WANN KANN ODER MUSS GEWECHSELT WERDEN?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen einmal pro Jahr<br />

möglich. In Einzelfällen kann aber sogar ein erneuter Wechsel möglich<br />

sein, etwa wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder<br />

nach einer Phase der Arbeitslosigkeit einen neuen Job gef<strong>und</strong>en hat.<br />

Beantragen Steuerzahler die neuen Lohnsteuerklassen bis spätestens<br />

Ende November, werden sie noch <strong>für</strong> das ganze laufende Jahr<br />

berücksichtigt. Der Antrag auf Steuerklassenwechsel ist an das zuständige<br />

Finanzamt zu richten. Paare, die sich trennen, müssen dies<br />

dem Finanzamt in einer „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“<br />

mitteilen <strong>und</strong> erhalten dann wieder je die Steuerklasse I. Relevant ist<br />

nicht die rechtskräftige Scheidung, sondern das Ende der häuslichen<br />

Gemeinschaft. Kommt es zur Versöhnung <strong>und</strong> ziehen beide wieder<br />

zusammen, können sie wieder zurückwechseln.<br />

WANN SICH EHEGATTEN-SPLITTING LOHNT<br />

Familien <strong>und</strong> Partnerschaften werden in Deutschland mit dem Splittingtarif<br />

gefördert. Ehegatten <strong>und</strong> eingetragene Lebenspartner können<br />

sich vom Finanzamt den Status eines einzigen Steuerpflichtigen<br />

geben lassen: Sie reichen lediglich eine Steuererklärung ein <strong>und</strong> bekommen<br />

nur einen Steuerbescheid. Für die meisten Ehepaare lohnt<br />

sich das – vor allem dann, wenn ein Partner erheblich mehr verdient<br />

als der andere. Splitting heißt: Die Einkünfte werden zwar getrennt<br />

erhoben, dann aber addiert. Danach wird <strong>für</strong> 50 Prozent des gemeinsamen<br />

Einkommens die Steuer berechnet <strong>und</strong> mal zwei genommen.<br />

Die Summe ist in der Regel geringer im Vergleich zur Einzelveranlagung,<br />

weil die Steuern hierzulande mit höherem Einkommen nicht<br />

proportional anwachsen, sondern Besserverdienende einen höheren<br />

Prozentsatz ihres Einkommens an das Finanzamt zahlen müssen.<br />

Beim Splittingverfahren gibt der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen<br />

einen Teil seines Steuervorteils ab, der Partner mit dem<br />

höheren Anteil wird da<strong>für</strong> viel besser gestellt. Als Faustregel gilt:<br />

Verdienen beide Ehegatten gleich viel, nützt das Splittingverfahren<br />

nichts. Ob <strong>und</strong> wie sich das Splitting lohnt, kann man mit einem Blick<br />

in die Gr<strong>und</strong>tabelle oder in die Splittingtabelle selbst feststellen. Ein<br />

Termin beim Steuerberater ist auf jeden Fall empfehlenswert.<br />

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