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Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Steinburg - Bauernverband ...

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Auswirkungen <strong>des</strong> EGMR-Urteils<br />

zum deutschen Jagdrechtssystem<br />

In seinem Urteil vom 26.06.2012 hat die Große Kammer<br />

<strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte<br />

(EGMR) entschieden, dass ein Grundeigentümer, der aus<br />

ethischen Gründen die Jagd ablehnt, in seinem Eigentumsrecht<br />

verletzt sein kann, wenn er die Jagdausübung<br />

auf seinem Grundstücken dulden muss. Das Gericht<br />

sieht durch die im Bun<strong>des</strong>jagdgesetz verankerte flächen-<br />

deckende Bejagungspflicht eine unverhältnismäßige Verletzung<br />

<strong>des</strong> Rechtes auf Schutz <strong>des</strong> Eigentums im Sinne<br />

der Menschenrechtskonvention. Die Jagdgenossenschaft<br />

als Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts sowie<br />

die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft sind<br />

in der Entscheidung ausdrücklich nicht in Frage gestellt<br />

worden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass nunmehr das Urteil durch<br />

Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jagdgesetzes sowie der Lan<strong>des</strong>jagdgesetze<br />

umgesetzt wird. Bis dies geschehen ist, hat<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> EGMR jedoch keine unmittelbare<br />

Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland. Insbesondere<br />

sind die Verwaltung und die Gerichte zunächst<br />

weiterhin an das derzeit geltende Bun<strong>des</strong>- bzw. Lan<strong>des</strong>jagdgesetz<br />

gebunden. Anträge einzelner Grundstückseigentümer<br />

auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft<br />

oder aus der Bejagungspflicht sollten daher mit dem Hinweis<br />

auf die geltende Rechtslage abgewiesen bzw. ausgesetzt<br />

werden. Die Jagdgenossenschaften sollten die<br />

Jagdpächter sowie vorsorglich auch die Unteren Jagdbehörden<br />

über die Austrittsgesuche informieren. Im Jagdkataster<br />

sind die betreffenden Eigentümer jedoch weiter<br />

zu führen.<br />

Der DBV setzt sich gemeinsam mit der Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft<br />

der Jagdgenossenschafts- und Eigenjagdbesitzer<br />

(BAGJE), dem Deutschen Jagdschutzverband<br />

und weiteren Verbänden für eine eng an der Urteils-<br />

begründung orientierte Umsetzung <strong>des</strong> Urteils bei einer<br />

Novellierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jagdgesetzes ein.<br />

6<br />

Anzeigepflicht bei Anwendung von<br />

Pflanzenschutzmitteln für Andere<br />

Nach § 10 Pflanzenschutzgesetz gibt es eine Anzeigepflicht<br />

für denjenigen, der Pflanzenschutzmittel für<br />

Andere anwenden oder über die Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />

beraten will.<br />

Wörtlich heißt es dort: „Wer Pflanzenschutzmittel für Andere<br />

– außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden<br />

oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen<br />

sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen Andere über<br />

den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz<br />

und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen<br />

Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. …“<br />

Die zuständige Behörde ist in Schleswig-Holstein die<br />

Landwirtschaftskammer.<br />

Viele Landwirte wenden Pflanzenschutzmittel für andere<br />

Berufskollegen an und erledigen die Spritzarbeiten beim<br />

Nachbarn. Aber nur Nachbarschaftshilfe, die gelegentlich<br />

geleistet wird, ist von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.<br />

Der Begriff Nachbarschaftshilfe ist ein unbestimmter<br />

Rechtsbegriff, d.h. es ist von Fall zu Fall zu entscheiden.<br />

Gelegentliche Nachbarschaftshilfe erfolgt aufgrund eines<br />

unvorhersehbaren Ereignisses und ohne Regelmäßigkeit,<br />

erst recht darf keine vertragliche Bindung zwischen Auftraggeber<br />

und Auftragnehmer vorliegen.<br />

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht keine<br />

Anzeigepflicht. In allen anderen Fällen ist die Anwendung<br />

von Pflanzenschutzmitteln für Andere anzuzeigen. Allerdings<br />

ist es nicht erforderlich, jede einzelne Tätigkeit<br />

anzuzeigen, vielmehr muss die erstmalige Anwendung<br />

für Andere, sowie der Personenkreis, der Pflanzenschutzmittel<br />

anwendet, einmalig benannt werden. Nur bei<br />

Änderung der Anwenderpersonen oder Änderung der<br />

Betriebsdaten ist eine erneute Anzeige notwendig.

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