Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Steinburg - Bauernverband ...
Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Steinburg - Bauernverband ...
Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Steinburg - Bauernverband ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auswirkungen <strong>des</strong> EGMR-Urteils<br />
zum deutschen Jagdrechtssystem<br />
In seinem Urteil vom 26.06.2012 hat die Große Kammer<br />
<strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte<br />
(EGMR) entschieden, dass ein Grundeigentümer, der aus<br />
ethischen Gründen die Jagd ablehnt, in seinem Eigentumsrecht<br />
verletzt sein kann, wenn er die Jagdausübung<br />
auf seinem Grundstücken dulden muss. Das Gericht<br />
sieht durch die im Bun<strong>des</strong>jagdgesetz verankerte flächen-<br />
deckende Bejagungspflicht eine unverhältnismäßige Verletzung<br />
<strong>des</strong> Rechtes auf Schutz <strong>des</strong> Eigentums im Sinne<br />
der Menschenrechtskonvention. Die Jagdgenossenschaft<br />
als Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts sowie<br />
die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft sind<br />
in der Entscheidung ausdrücklich nicht in Frage gestellt<br />
worden.<br />
Es ist davon auszugehen, dass nunmehr das Urteil durch<br />
Änderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jagdgesetzes sowie der Lan<strong>des</strong>jagdgesetze<br />
umgesetzt wird. Bis dies geschehen ist, hat<br />
die Entscheidung <strong>des</strong> EGMR jedoch keine unmittelbare<br />
Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland. Insbesondere<br />
sind die Verwaltung und die Gerichte zunächst<br />
weiterhin an das derzeit geltende Bun<strong>des</strong>- bzw. Lan<strong>des</strong>jagdgesetz<br />
gebunden. Anträge einzelner Grundstückseigentümer<br />
auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft<br />
oder aus der Bejagungspflicht sollten daher mit dem Hinweis<br />
auf die geltende Rechtslage abgewiesen bzw. ausgesetzt<br />
werden. Die Jagdgenossenschaften sollten die<br />
Jagdpächter sowie vorsorglich auch die Unteren Jagdbehörden<br />
über die Austrittsgesuche informieren. Im Jagdkataster<br />
sind die betreffenden Eigentümer jedoch weiter<br />
zu führen.<br />
Der DBV setzt sich gemeinsam mit der Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft<br />
der Jagdgenossenschafts- und Eigenjagdbesitzer<br />
(BAGJE), dem Deutschen Jagdschutzverband<br />
und weiteren Verbänden für eine eng an der Urteils-<br />
begründung orientierte Umsetzung <strong>des</strong> Urteils bei einer<br />
Novellierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>jagdgesetzes ein.<br />
6<br />
Anzeigepflicht bei Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln für Andere<br />
Nach § 10 Pflanzenschutzgesetz gibt es eine Anzeigepflicht<br />
für denjenigen, der Pflanzenschutzmittel für<br />
Andere anwenden oder über die Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />
beraten will.<br />
Wörtlich heißt es dort: „Wer Pflanzenschutzmittel für Andere<br />
– außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden<br />
oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen<br />
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen Andere über<br />
den Pflanzenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz<br />
und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen<br />
Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. …“<br />
Die zuständige Behörde ist in Schleswig-Holstein die<br />
Landwirtschaftskammer.<br />
Viele Landwirte wenden Pflanzenschutzmittel für andere<br />
Berufskollegen an und erledigen die Spritzarbeiten beim<br />
Nachbarn. Aber nur Nachbarschaftshilfe, die gelegentlich<br />
geleistet wird, ist von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.<br />
Der Begriff Nachbarschaftshilfe ist ein unbestimmter<br />
Rechtsbegriff, d.h. es ist von Fall zu Fall zu entscheiden.<br />
Gelegentliche Nachbarschaftshilfe erfolgt aufgrund eines<br />
unvorhersehbaren Ereignisses und ohne Regelmäßigkeit,<br />
erst recht darf keine vertragliche Bindung zwischen Auftraggeber<br />
und Auftragnehmer vorliegen.<br />
Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht keine<br />
Anzeigepflicht. In allen anderen Fällen ist die Anwendung<br />
von Pflanzenschutzmitteln für Andere anzuzeigen. Allerdings<br />
ist es nicht erforderlich, jede einzelne Tätigkeit<br />
anzuzeigen, vielmehr muss die erstmalige Anwendung<br />
für Andere, sowie der Personenkreis, der Pflanzenschutzmittel<br />
anwendet, einmalig benannt werden. Nur bei<br />
Änderung der Anwenderpersonen oder Änderung der<br />
Betriebsdaten ist eine erneute Anzeige notwendig.