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Germany Yearbook - 1971_ocr

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240 XIII. Bauwirtschaft, Bautätigkeit, Wohnungen — Vorbemerkung. A. Baugewerbe<br />

M ietwohnungen: Alle W ohnungen, die sich nicht im Eigentum des Inhabers der W ohneinheit oder eines<br />

Mitgliedes seines Haushalts befinden. Hierbei ist es gleichgültig, ob die M iete ganz oder teilweise erlassen<br />

ist oder tatsächlich gezahlt wird. Zu den M ietwohnungen gehören auch die Dienst-, W erks-, Stifts-, Berufsund<br />

Geschäftsmietwohnungen, die Hausm eisterwohnungen und die W ohnungen mit Dauerwohnrecht, aber<br />

auch die Altenteilerwohnungen.<br />

Eigentümerwohnungen: W ohnungen, die vom Eigentümer des Gebäudes selbst bewohnt werden sowie alle<br />

vom Eigentümer selbst bewohnten Eigentumswohnungen.<br />

Eigentumswohnungen: Durch Eintragung im W ohnungsgrundbuch nach dem W ohnungseigentum sgesetz vom<br />

15. 3. 1951 (BGBl. S. 175) begründetes Sondereigentum, vom Eigentümer selbst bewohnt, vermietet oder leerstehend.<br />

Eigentumswohnungen kommen nur in Gebäuden vor, in denen ausschließlich Sondereigentum an<br />

W ohnungen (W ohnungseigentum) und — soweit vorhanden — an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen<br />

(Teileigentum) besteht: auch neugebaute noch nicht im W ohnungsgrundbuch eingetragene, aber zur Eintragung<br />

vorgesehene Eigentumswohnungen.<br />

W ohngelegenheiten: W ohneinheiten in W ohngebäuden und sonstigen Gebäuden ohne eigene Küche oder<br />

Kochnische, ferner die Einheiten im Kellergeschoß und in Unterkünften.<br />

Miete: Mit dem Verm ieter für die Überlassung der ganzen W ohneinheit (einschl. der zur W ohneinheit gehörenden<br />

unterverm ieteten Räume) vereinbarter Betrag, unabhängig davon, ob er tatsächlich gezahlt wurde<br />

oder nicht.<br />

Im monatlichen M ietbetrag sind finanzielle Vorleistungen (M ietvorauszahlungen, M ieterdarlehen, Baukostenzuschuß)<br />

und die Beträge für W asser, Kanalisation, Straßenreinigung und M üllabfuhr enthalten oder — falls<br />

getrennt angegeben — der Monatsmiete zugerechnet worden. Nicht enthalten sind die monatlichen Umlagen<br />

für Zentralheizung, W arm wasserversorgung, Garagenm iete, Untermieterzuschlag und Zuschlag für Möblierung.<br />

W ohnparteien: Personen, die zusammen wohnen und eine gemeinsame Hauswirtschaft führen, bilden eine<br />

W ohnpartei (Haushalt). Als W ohnpartei gilt ebenso jede für sich allein wirtschaftende Einzelperson, z. B.<br />

Untermieter oder Schlafgänger. Zur W ohnpartei gehören auch die Personen, die am Zählungsstichtag aus beruflichen<br />

oder sonstigen Gründen (z, B. Studium, Ableistung des Grundwehrdienstes oder einer W ehrübung) abwesend<br />

sind, aber normalerweise zum Haushalt gehören und dort wohnen. Dazu zählen außerdem W irtschafterinnen,<br />

Hausgehilfinnen, Kindermädchen, Gesellen und Lehrlinge, landwirtschaftliche Arbeitskräfte,<br />

Pflegekinder, A ltenteiler und W ohnpartner, wenn sie Kost und W ohnung erhalten. Nicht zur W ohnpartei gehören<br />

besuchsweise anwesende Personen. In Anstalten wurden nur die in W ohnungen und W ohngelegenheiten<br />

lebenden W ohnparteien erfaßt, nicht aber Personal und Insassen, sofern sie anstaltsmäßig untergebracht waren.<br />

W ohngeld: ln der W ohngeldstatistik werden Angaben über die nach dem W ohngeldgesetz in der Fassung vom<br />

1. 4. 1965 (BGBl. I S. 178) gew ährten Miet- und Lastenzuschüsse laufend festgestellt und halbjährlich aufbereitet<br />

und bekanntgegeben. Zum W ohngeld zählen die nach diesem Gesetz gewährten Miet- und Lastenzuschüsse, die<br />

einem Inhaber von W ohnraum zur Vermeidung sozialer H ärten ein M indestmaß an W ohnraum wirtschaftlich<br />

sichern sollen. Familieneinkommen im Sinne des W ohngeldgesetzes ist der Gesam tbetrag der Jahreseinkom men<br />

der zum Haushalt rechnenden Fam ilienmitglieder abzüglich der im Gesetz näher bestim m ten nicht zu berücksichtigenden<br />

Beträge.<br />

Gewichtung;<br />

Jahr<br />

A. Baugewerbe<br />

1. Produktionsindex*)<br />

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