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Dez. 2017 / Nord

Das NEUE BULLETIN geht adressiert per Post an die Mitglieder des HEV (Hauseigentümer) im Kanton Solothurn, an Immobilientreuhänder, Verwaltungen, Banken, Versicherungen, Architekten, Unternehmen des Baugewerbes, Amtsstellen. Das NEUE HEV-BULLETIN des Kantons Solothurn erscheint 4x im Jahr in drei Regionen.

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POLITIK<br />

Planausgleichsgesetz:<br />

Nicht über das Ziel hinausschiessen<br />

Der HEV beteiligt sich an der Diskussion zum neuen Planausgleichsgesetz<br />

Das eidgenössische Raumplanungsrecht,<br />

welches am 1. Mai<br />

2014 in Kraft getreten ist, verlangt<br />

von den Kantonen, dass ein<br />

Ausgleich für erhebliche Vor- und<br />

Nachteile aufgrund von raumplanerischen<br />

Massnahmen erfolgen<br />

muss. Der HEV fordert von der<br />

Politik, die daraus folgenden Eingriffe<br />

in das Eigentumsrecht auf<br />

ein Minimum zu beschränken.<br />

Der Kanton Solothurn muss bis am 30.<br />

April 2019 seine raumplanerischen Hausaufgaben<br />

machen. Bis zu diesem Termin<br />

muss der neue Richtplan erlassen und ein<br />

«Planausgleich» in Kraft sein. Verpasst der<br />

Kanton diese Frist, sind Einzonungen von<br />

Bauland verboten (Moratorium).<br />

Der HEV anerkennt, dass der Kanton<br />

aktiv werden muss. Planausgleich bedeutet,<br />

dass ein Grundeigentümer, dessen<br />

Land eingezont wird, einen Teil des daraus<br />

entstehenden Mehrwerts an die öffentliche<br />

Hand abliefern muss. Gemäss dem eidgenössischen<br />

Raumplanungsgesetz (RPG)<br />

ist die Abgabe mindestens 20% des Mehrwerts.<br />

Das so eingezogene Geld kann für<br />

raumplanerische Massnahmen verwendet<br />

werden, insbesondere für die Entschädigung<br />

von Grundeigentümern, die enteignet<br />

sind, weil ihr Land ausgezont wird.<br />

Am 12. September <strong>2017</strong> hat der Regierungsrat<br />

zu Handen des Kantonsrates eine<br />

Botschaft und einen Entwurf für ein neues<br />

Planausgleichsgesetz verabschiedet.<br />

Der HEV ist mit verschiedenen Punkten<br />

nicht einverstanden und wird genau hinschauen.<br />

Die wichtigsten Kritikpunkte sind<br />

die folgenden:<br />

1. Nicht über das Ziel hinausschiessen<br />

Der Regierungsrat schreibt in seiner Botschaft,<br />

er habe sich beim Gesetzesentwurf<br />

weitgehend an das vorgeschriebene<br />

Minimum gehalten. Für den HEV handelt<br />

es sich dabei um nicht viel mehr als ein<br />

Lippenbekenntnis. Der Regierungsrat will<br />

die Türe öffnen, dass Grundeigentümer<br />

gar doppelt so stark (also bis zu 40%)<br />

belastet werden, wie es das Bundesrecht<br />

vorschreibt. Zudem werden viel mehr<br />

Grundeigentümer einbezogen, als wirklich<br />

nötig wäre. Der HEV will den Regierungsrat<br />

beim Wort nehmen und beharrt darauf,<br />

dass die Eingriffe auf ein Minimum beschränkt<br />

werden.<br />

2. Höhe der Abgabe (Abgabesatz)<br />

Der Kanton will das gesetzliche Minimum<br />

von 20% für sich selbst beanspruchen<br />

und gibt den Gemeinden das Recht, weitere<br />

20% für sich zu beanspruchen. Der<br />

HEV besteht darauf, dass die Abgabe bei<br />

Autor Markus Spielmann führt eine Anwaltspraxis<br />

in Olten. Er ist Geschäftsführer des HEV<br />

Kanton Solothurn und Kantonsrat (FDP).<br />

einem Satz von 20% gedeckelt wird und<br />

kein Raum für Überschreitungen gegeben<br />

wird. Wenn der Kanton die Gemeinden berücksichtigen<br />

will, dann soll dies im Rahmen<br />

der Abgabe von 20% erfolgen.<br />

3. Betroffene Tatbestände und Freibetrag<br />

Gemäss RPG sind in jedem Fall Neueinzonungen<br />

mit der Mehrwertabgabe zu<br />

belasten. Der Kanton Solothurn will darüber<br />

hinaus auch Um- und Aufzonungen mit<br />

der Abgabe ausgleichen. Der HEV lehnt<br />

diese Ausdehnung des Wirkungsbereichs<br />

des Gesetzes über das Minimum hinaus<br />

ab. Ferner hat der HEV im Rahmen der Vernehmlassung<br />

gefordert, dass Mehrwerte<br />

bis zu einem Freibetrag von CHF 50 000<br />

nicht abgeschöpft werden. Diese Forderung<br />

ist im Gesetzesentwurf nicht enthalten,<br />

mit der Folge, dass Aufwand und<br />

Ertrag in keinem guten Verhältnis stehen.<br />

Grundeigentümer, dessen Land eingezont wird, sollen einen Teil des daraus entstehenden<br />

Mehrwerts an die öffentliche Hand abliefern müssen. Der HEV setzt sich dafür ein, dass<br />

Grundeigentümer, die betroffen sind, nicht zu stark belastet werden.<br />

4. Verwendung der Einnahmen<br />

Die Einnahmen aus der Mehrwertabschöpfung<br />

sind vollumfänglich für die Abgeltung<br />

von Auszonungen zu verwenden und nicht<br />

für andere Zwecke. Nur subsidiär, also<br />

wenn die eingezogenen Mittel in jedem Fall<br />

hinreichend sind, können andere raumplanerische<br />

Massnahmen finanziert werden.<br />

Es ist zu vermeiden, dass der «Topf» nicht<br />

reicht und dann der Steuerzahler die Ausgleiche<br />

trotzdem finanzieren muss.<br />

Markus Spielmann<br />

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