GVF_Freigericht_Januar-2018
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4. Kleinbetragsrechnungen<br />
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen<br />
ist rückwirkend<br />
seit dem 1.1.2017 von 150 €<br />
auf 250 € (brutto) erhöht<br />
worden. Bei Kleinbetragsrechnungen<br />
genügen Angaben<br />
zum Namen und zur<br />
Anschrift des leistenden<br />
Unternehmers, zum Rechnungsdatum,<br />
zur erbrachten<br />
Leistung sowie zum Steuersatz,<br />
damit der Rechnungsempfänger<br />
die Vorsteuer geltend<br />
machen kann.<br />
Hinweis: Der Bruttobetrag<br />
kann daher in einer Summe<br />
genannt werden und muss<br />
nicht in den Nettobetrag und<br />
die Umsatzsteuer aufgeteilt<br />
werden. Auch der Name und<br />
die Anschrift des Rechnungsempfängers<br />
müssen nicht genannt<br />
werden.<br />
5. Betriebsveranstaltungen<br />
Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />
ist nur zu<br />
versteuern, soweit auf jeden<br />
teilnehmenden Arbeitnehmer<br />
Kosten von mehr als<br />
110 € brutto entfallen. Die<br />
Finanzverwaltung vertritt in<br />
diesem Zusammenhang die<br />
Auffassung, dass zur Ermittlung<br />
dieses Betrags auf die<br />
bei der Veranstaltung anwesenden<br />
Teilnehmer und nicht<br />
auf die angemeldeten Teilnehmer<br />
abzustellen ist.<br />
Hinweis: Haben viele Anmeldungen<br />
zu hohen Kosten<br />
geführt, weil z. B. ein großes<br />
Buffet bestellt worden ist,<br />
kommt es pro teilnehmendem<br />
Arbeitnehmer zu einem<br />
höheren geldwerten Vorteil,<br />
der bei Überschreitung des<br />
Freibetrags von 110 € (lohn-)<br />
steuerpflichtig sein kann.<br />
Reise- und Übernachtungskosten<br />
fließen in die Kosten<br />
der Betriebsveranstaltung<br />
ein, wenn die Betriebsveranstaltung<br />
außerhalb des Betriebs,<br />
in dem der Arbeitnehmer<br />
arbeitet, stattfindet und<br />
der Arbeitgeber die Anreise/<br />
Übernachtung über betriebsinterne<br />
Reisemanagementsysteme<br />
organisiert.<br />
Hinweis: Es ist daher vorteilhafter,<br />
wenn sich Arbeitnehmer<br />
selbst um die Anreise<br />
kümmern. Diese können<br />
sich dann ihre Reisekosten<br />
steuerfrei vom Arbeitgeber<br />
erstatten lassen.<br />
Wird die für zwei Betriebsveranstaltungen<br />
pro Jahr<br />
geltende und auch für die<br />
Umsatzsteuer maßgebliche<br />
Grenze von 110 € (brutto) pro<br />
Arbeitnehmer und Veranstaltung<br />
überschritten, entfällt<br />
entweder von vornherein der<br />
Vorsteuerabzug (wenn die<br />
Verwendung der Eingangsleistung<br />
für eine zu teure<br />
Betriebsveranstaltung bereits<br />
bei Leistungsbezug feststeht)<br />
oder der gesamte Wert der<br />
Zuwendungen muss als unentgeltliche<br />
Wertabgabe versteuert<br />
werden.<br />
Hinweis: Anders als bei<br />
der Lohnsteuer ist die 110<br />
€-Grenze umsatzsteuerlich<br />
tatsächlich als Freigrenze<br />
zu verstehen, es handelt<br />
Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Informationen<br />
eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Scheuen<br />
Sie sich deshalb nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie<br />
Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären<br />
dann gerne, ob und inwieweit Sie von den Neuerungen<br />
betroffen sind und zeigen Ihnen mögliche Handlungsalternativen<br />
auf.<br />
Wir sind…<br />
…eine innovative Steuerberatungskanzlei im östlichen Rhein-<br />
Main-Gebiet. Unser Fokus liegt auf der vollumfänglichen<br />
Betreuung kleiner und mittelständischer Unternehmen unterschiedlichster<br />
Branchen und Rechtsformen sowie der Beratung<br />
von Privatpersonen.<br />
Neben den üblichen Tätigkeitsfeldern im Bereich der Steuerberatung<br />
begleiten wir unsere Mandanten insbesondere auch bei<br />
den Herausforderungen der Digitalisierung.<br />
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Ihr Bewerbung senden Sie bitte an…<br />
sich nicht etwa, wie bei der<br />
Lohnsteuer, um einen Freibetrag,<br />
bei dem lediglich der<br />
übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig<br />
ist.<br />
Foto: fotolia.de / ©ghazii<br />
Brückner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Lucas Brückner (Wirtschaftsprüfer | Steuerberater)<br />
Dieselstraße 13<br />
63579 <strong>Freigericht</strong><br />
Email: l.brueckner@brueckner-stbg.com<br />
Web: www.brueckner-stbg.com<br />
Tel: +49 6055 / 9 12 12 - 0<br />
Fax: +49 6055 / 9 12 12 - 20<br />
<strong>Januar</strong> <strong>2018</strong> | 13