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GVF_Freigericht_Januar-2018

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4. Kleinbetragsrechnungen<br />

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen<br />

ist rückwirkend<br />

seit dem 1.1.2017 von 150 €<br />

auf 250 € (brutto) erhöht<br />

worden. Bei Kleinbetragsrechnungen<br />

genügen Angaben<br />

zum Namen und zur<br />

Anschrift des leistenden<br />

Unternehmers, zum Rechnungsdatum,<br />

zur erbrachten<br />

Leistung sowie zum Steuersatz,<br />

damit der Rechnungsempfänger<br />

die Vorsteuer geltend<br />

machen kann.<br />

Hinweis: Der Bruttobetrag<br />

kann daher in einer Summe<br />

genannt werden und muss<br />

nicht in den Nettobetrag und<br />

die Umsatzsteuer aufgeteilt<br />

werden. Auch der Name und<br />

die Anschrift des Rechnungsempfängers<br />

müssen nicht genannt<br />

werden.<br />

5. Betriebsveranstaltungen<br />

Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />

ist nur zu<br />

versteuern, soweit auf jeden<br />

teilnehmenden Arbeitnehmer<br />

Kosten von mehr als<br />

110 € brutto entfallen. Die<br />

Finanzverwaltung vertritt in<br />

diesem Zusammenhang die<br />

Auffassung, dass zur Ermittlung<br />

dieses Betrags auf die<br />

bei der Veranstaltung anwesenden<br />

Teilnehmer und nicht<br />

auf die angemeldeten Teilnehmer<br />

abzustellen ist.<br />

Hinweis: Haben viele Anmeldungen<br />

zu hohen Kosten<br />

geführt, weil z. B. ein großes<br />

Buffet bestellt worden ist,<br />

kommt es pro teilnehmendem<br />

Arbeitnehmer zu einem<br />

höheren geldwerten Vorteil,<br />

der bei Überschreitung des<br />

Freibetrags von 110 € (lohn-)<br />

steuerpflichtig sein kann.<br />

Reise- und Übernachtungskosten<br />

fließen in die Kosten<br />

der Betriebsveranstaltung<br />

ein, wenn die Betriebsveranstaltung<br />

außerhalb des Betriebs,<br />

in dem der Arbeitnehmer<br />

arbeitet, stattfindet und<br />

der Arbeitgeber die Anreise/<br />

Übernachtung über betriebsinterne<br />

Reisemanagementsysteme<br />

organisiert.<br />

Hinweis: Es ist daher vorteilhafter,<br />

wenn sich Arbeitnehmer<br />

selbst um die Anreise<br />

kümmern. Diese können<br />

sich dann ihre Reisekosten<br />

steuerfrei vom Arbeitgeber<br />

erstatten lassen.<br />

Wird die für zwei Betriebsveranstaltungen<br />

pro Jahr<br />

geltende und auch für die<br />

Umsatzsteuer maßgebliche<br />

Grenze von 110 € (brutto) pro<br />

Arbeitnehmer und Veranstaltung<br />

überschritten, entfällt<br />

entweder von vornherein der<br />

Vorsteuerabzug (wenn die<br />

Verwendung der Eingangsleistung<br />

für eine zu teure<br />

Betriebsveranstaltung bereits<br />

bei Leistungsbezug feststeht)<br />

oder der gesamte Wert der<br />

Zuwendungen muss als unentgeltliche<br />

Wertabgabe versteuert<br />

werden.<br />

Hinweis: Anders als bei<br />

der Lohnsteuer ist die 110<br />

€-Grenze umsatzsteuerlich<br />

tatsächlich als Freigrenze<br />

zu verstehen, es handelt<br />

Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Informationen<br />

eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Scheuen<br />

Sie sich deshalb nicht, uns zu kontaktieren, falls Sie<br />

Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären<br />

dann gerne, ob und inwieweit Sie von den Neuerungen<br />

betroffen sind und zeigen Ihnen mögliche Handlungsalternativen<br />

auf.<br />

Wir sind…<br />

…eine innovative Steuerberatungskanzlei im östlichen Rhein-<br />

Main-Gebiet. Unser Fokus liegt auf der vollumfänglichen<br />

Betreuung kleiner und mittelständischer Unternehmen unterschiedlichster<br />

Branchen und Rechtsformen sowie der Beratung<br />

von Privatpersonen.<br />

Neben den üblichen Tätigkeitsfeldern im Bereich der Steuerberatung<br />

begleiten wir unsere Mandanten insbesondere auch bei<br />

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Ihr Bewerbung senden Sie bitte an…<br />

sich nicht etwa, wie bei der<br />

Lohnsteuer, um einen Freibetrag,<br />

bei dem lediglich der<br />

übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig<br />

ist.<br />

Foto: fotolia.de / ©ghazii<br />

Brückner Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Lucas Brückner (Wirtschaftsprüfer | Steuerberater)<br />

Dieselstraße 13<br />

63579 <strong>Freigericht</strong><br />

Email: l.brueckner@brueckner-stbg.com<br />

Web: www.brueckner-stbg.com<br />

Tel: +49 6055 / 9 12 12 - 0<br />

Fax: +49 6055 / 9 12 12 - 20<br />

<strong>Januar</strong> <strong>2018</strong> | 13

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