GVF_Freigericht_Januar-2018
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GEWERBEVEREIN<br />
e.V. seit 1980<br />
FREIGERICHT<br />
Das ändert sich!<br />
Foto: fotolia.de / ©Kzenon<br />
zum 31. Dezember <strong>2018</strong> bei den Pflegekassen eingetroffen sein.<br />
Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter,<br />
in der Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der<br />
Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung<br />
und Entlastung beauftragt werden kann.<br />
Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation<br />
eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann<br />
es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste<br />
zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn<br />
sie in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein<br />
Konzert besuchen wollen.<br />
Zudem können diese Leistungen für die Betreuung der<br />
Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege<br />
aufgewendet werden. Praktisch heißt das: Diese<br />
Dienste können dann stärker in Anspruch genommen und<br />
Angehörige somit länger entlastet werden.<br />
Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus<br />
weitere Angebote machen, können auch sie Betreuungs- und<br />
Entlastungsleistungen abrechnen. Dazu zählt neben der Betreuung<br />
und Beaufsichtigung sowie der Anleitung der pflegebedürftigen<br />
Person auch Unterstützung, um den Alltag zu<br />
strukturieren.<br />
Entlastungsbetrag seit 2017<br />
Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag<br />
durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige<br />
hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es<br />
sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei<br />
anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann.<br />
Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen<br />
die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht<br />
werden. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in<br />
einem Jahr verbraucht wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige<br />
kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />
verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni <strong>2018</strong>.<br />
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen:<br />
mehr Vorsorge beim Zahnarzt<br />
Ab 1. Juli <strong>2018</strong> haben Pflegebedürftige und Menschen mit<br />
Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt.<br />
Weil diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre<br />
Mundhygiene sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko<br />
für Karies und Parodontose. Zukünftig steht ihnen deshalb<br />
einmal im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von<br />
Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt<br />
entwickelt daraufhin einen individuellen Plan zur Mundgesundheit,<br />
der konkrete Empfehlungen zur Mund- und<br />
Prothesenpflege und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten<br />
selbst bzw. ihre Pflege- und Betreuungspersonen<br />
werden dazu aufgeklärt und bei Bedarf auch praktisch<br />
angeleitet. Bei der Untersuchung werden außerdem harte<br />
Zahnbeläge entfernt.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />
und Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag<br />
aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.<br />
18 | <strong>Januar</strong> <strong>2018</strong>