18.12.2017 Aufrufe

GVF_Freigericht_Januar-2018

GVF_Freigericht_Januar-2018

GVF_Freigericht_Januar-2018

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GEWERBEVEREIN<br />

e.V. seit 1980<br />

FREIGERICHT<br />

Das ändert sich!<br />

Foto: fotolia.de / ©Kzenon<br />

zum 31. Dezember <strong>2018</strong> bei den Pflegekassen eingetroffen sein.<br />

Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter,<br />

in der Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der<br />

Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung<br />

und Entlastung beauftragt werden kann.<br />

Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation<br />

eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann<br />

es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste<br />

zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn<br />

sie in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein<br />

Konzert besuchen wollen.<br />

Zudem können diese Leistungen für die Betreuung der<br />

Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege<br />

aufgewendet werden. Praktisch heißt das: Diese<br />

Dienste können dann stärker in Anspruch genommen und<br />

Angehörige somit länger entlastet werden.<br />

Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus<br />

weitere Angebote machen, können auch sie Betreuungs- und<br />

Entlastungsleistungen abrechnen. Dazu zählt neben der Betreuung<br />

und Beaufsichtigung sowie der Anleitung der pflegebedürftigen<br />

Person auch Unterstützung, um den Alltag zu<br />

strukturieren.<br />

Entlastungsbetrag seit 2017<br />

Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag<br />

durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige<br />

hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es<br />

sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei<br />

anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann.<br />

Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen<br />

die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht<br />

werden. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in<br />

einem Jahr verbraucht wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige<br />

kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />

verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni <strong>2018</strong>.<br />

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen:<br />

mehr Vorsorge beim Zahnarzt<br />

Ab 1. Juli <strong>2018</strong> haben Pflegebedürftige und Menschen mit<br />

Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

einen erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt.<br />

Weil diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre<br />

Mundhygiene sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko<br />

für Karies und Parodontose. Zukünftig steht ihnen deshalb<br />

einmal im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von<br />

Zähnen, Zahnfleisch und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt<br />

entwickelt daraufhin einen individuellen Plan zur Mundgesundheit,<br />

der konkrete Empfehlungen zur Mund- und<br />

Prothesenpflege und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten<br />

selbst bzw. ihre Pflege- und Betreuungspersonen<br />

werden dazu aufgeklärt und bei Bedarf auch praktisch<br />

angeleitet. Bei der Untersuchung werden außerdem harte<br />

Zahnbeläge entfernt.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung<br />

der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />

und Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag<br />

aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.<br />

18 | <strong>Januar</strong> <strong>2018</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!