E_1929_Zeitung_Nr.042
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12 AUTOMOBIL-REVUE <strong>1929</strong> — 42<br />
$P<br />
Anfrage 757. Busse wegen fehlender Verkehrsbewilligung.<br />
Am 1. Februar dieses Jahres fuhr<br />
ich mit meinem Wagen von Lengnau nach Gren-<br />
Anfrage 755. Verkehrsbewilligung f. Ersatzwagen. chen, also vom Kanton Bern in den Kanton Solo-<br />
und wurde bei meiner Rückkehr von einer<br />
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir aufthurn,<br />
folgende Frage Auskunft geben könnten: Ich habe solothurnischen Automobilkontrolle ausserorts<br />
vier Wagen und mache zur Sommerzeit Postkurse. Grenchen zum Vorweis meiner Ausweise angehalten.<br />
Da muss ich einen Ersatzwagen stellen. Nun habe<br />
äch einen älteren, den ich zu dem Zweck habe. Ist Die Fahr- und Verkehrsbewilligung waren<br />
es nun nicht auch möglich, das3 ich für die'sen noch nicht erneuert, dagegen wurde die Versicherungsprämie<br />
bereits im Dezember beglichen. Ich<br />
"Wagen keine Verkehrsbewilligung zu lösen brauche<br />
und jeweilen die Nummer eines andern Wagens wurde also aufnotiert und konnte wieder weiter<br />
dazu brauchen kann, da er noch die kleinsten<br />
Steuer-HP hat ? Das wird ja in Garagen so gemacht.<br />
Wie habe ich dies anzustellen ? G. B. in L.<br />
Antwort: Wenn Sie den ETsatzwagen an<br />
Stelle eines Ihrer vier andern Wagen brauchen,<br />
weil ein solcher z. B. in Reparatur ist, so können<br />
Sie in diesem Falle so vorgehen, wie Sie es in<br />
Ihrem Anfrageschreiben vorschlagen, indem Sie in<br />
einem derartigen Falle für den Ersatzwagen keine<br />
Verkehrsbewilligung zu lösen brauchen. Hingegen<br />
müssen Sie sich dafür jeweilen an das kantonale<br />
Automobilbureau wenden, das Ihnen dann gratis<br />
eine solche Bewilligung erteilt.<br />
Sollten Sie jedoch den Ersatzwagen neben den<br />
andern vier Wagen brauchen, so müssten Sie natürlich<br />
für denselben auch eine Verkehrsbewilligung<br />
lösen. *<br />
Anfrage 756. Garagemiete und Stromverbrauch.<br />
Ich ha'be vor zwei Jahren in einem Villengrundstück<br />
eine Garage gemietet und bezahle dafür jährlich<br />
Fr. 1000.— inkl. Licht und Wasser. Es besteht kein<br />
Vertrag mit der Vermieterin. Diesen Winter habe<br />
ich im Januar und Februar bei der abnormen Kälte<br />
•von Zeit zu Zeit mittels eines kleinen elektrischen<br />
Ofens geheizt, was ungefähr einen Stromverbrauch<br />
wie ein elektrisches Heizkissen hat. Es ist auch<br />
vorgekommen, wenn die Aussentemperatur 25 unter<br />
Null war, dass ich das Oefchen die ganze Nacht<br />
durch brennen liess. Nun verlangt mir die Mieterin<br />
Fr. 190.— für elektrischen Strom für Dezember,<br />
Januar, FebruaT. Im Dezember habe ich kaum<br />
ein oder zweimal das Oefchen benützt, dafür aber<br />
nie während der ganzen Wintermonate Licht gebrannt.<br />
Ist die Vermieterin berechtigt, den Stromverbrauch<br />
zu verlangen ? A. B. in Z.<br />
Antwort: Je nach Ortsgebrauch ist der Verbrauch<br />
des elektrischen Stromes in der Mietsumme<br />
inbegriffen oder wird besonders berechnet oder fällt<br />
EU Lasten des Vermieters.<br />
Auch wenn in Ihrem Fall die Vermieterin<br />
•grundsätzlich berechtigt ist, was wohl eher anzunehmen<br />
ist, für den betr. Stromverbrauch eine<br />
Entschädigung zu verlangen, so erscheint aber die<br />
genannte Summe von Fr. 190.— für 3 Monarte afc<br />
übersetzt. Sie können ruhig die Zahlung dieser<br />
(Summe verweigern.<br />
Um die Angelegenheit gütlich zu regeln, würden<br />
•wir Ihnen raten, einen den Umständen und Strompreis<br />
angemessenen Betrag, dessen Höhe Ihnen<br />
ein Fachmann in der Elektrizitätsbranche angeben<br />
kann, zu offerieren und wenn dieser nicht angenommen<br />
wird, es darauf ankommen lassen, ob geklagt<br />
wird oder nicht, und wenn ja, wie hoch der<br />
Betrag vom Richter festgesetzt wird. *<br />
fahren.<br />
Am 4. März erhielt ich nun eine Straf Verfügung,<br />
mit einer Forderung von Fr. 25.—. Dagegen<br />
erhob ich Einsprache, weil uns das bernische<br />
Autokontrollbureau auf seinem Zirkular-Schreiben<br />
schriftlich bis 1 März <strong>1929</strong> Zeit gibt, die Fahrund<br />
Verkehrsbewilligung einzulösen, und weil mir<br />
kein Fahrverbot bekannt «ei, dass ich während<br />
dieser Zahlungsfrist den Kanton Solothurn nicht<br />
befahren darf.<br />
Auf meine Einsprache liegt nun hier das Antwortschreiben<br />
vom solothurnischen Richteramt<br />
zu Ihrer gefl. Kenntnisnahme bei. Was raten Sie<br />
mir nun zu tun, soll ich die Einsprache aufrecht<br />
erbalten, oder soll ich die Strafe anerkennen?<br />
J. R. in L.<br />
Antwort: Wir haben uns mit der Frage,<br />
die Sie vorlegen, direkt an das kantonale Automobilbureau<br />
gewandt, um den Fall endgültig aufzuklären.<br />
Darnach können wir Ihnen folgendes<br />
antworten:<br />
Tatsächlich ist die kantonale Strafgerichtskanzlei<br />
Solothurn im Recht, wenn sie ihren<br />
Standpunkt so darlegt, wie es im Antwortschreiben<br />
vom 18. März <strong>1929</strong> geschehen ist.<br />
Nach § 6 der Vollziehungsverordnung vom<br />
21. Juli 1914 und der Verordnung betr. die Automobilkontrolle<br />
vom 5. Februar 1924. sind im Kanton<br />
Bern die Verkehrs- und Fahrbewilligungen zu<br />
erneuern, sobald ein Fahrzeug in Zirkulation gesetzt<br />
wird, spätestens bis zum 1. März.<br />
Es ist offenbar, dass es einfach nicht angeht,<br />
dass ein Automobil ohne die erwähnten Bewilligungen<br />
in Verkehr gesetzt wird. In einem solchen<br />
Fall wäre ja die durchaus notwendige Kontrolle<br />
des Wagens und deren Führer illusorisch.<br />
Und es ist nur einem Irrtum Ihrerseits zuzuschreiben,<br />
wenn Sie im Glauben waren, dass für alle<br />
Automobile bis zum 1. März die Frist zur Erneuerung<br />
laufe. Dies trifft wie gesagt (und wie<br />
es auch im Zirkular zu lesen ist) nicht zu; auch<br />
ein blosser Veraicherungsabschluss genügt natürlich<br />
nicht.<br />
würden.<br />
machen. Er kann selbstverständlich nur auf das<br />
Unter den vorliegenden Umständen ist das abstellen, was ihm vorgebracht wird, und das eben<br />
beste, wenn Sie die Bussenverfügung annehmen. wird ihn genügend von Ihrer Schuld überzeugen,<br />
Sie würden eich bei einem Verfahren nur ein<br />
Mehr von Koster aufbürden, ohne dass es Ihnen<br />
gelingen würde einen Freispruch zu erwirken. •<br />
Anfrage 758. Busse wegen Nichtabblendent.<br />
Am 26. März 1928, d, h. vor einem Jahr, fuhr ich<br />
mit meinem Wagen von Bern nach Thun, zwischen<br />
8 und 9 Uhr abends, bei grosstr Dunkelheit und<br />
strömendem Regen. Mein Wagen hatte damals<br />
noch die zu jener Zeit erlaubte c Code-Abhlendung<br />
».<br />
Als ich in Wichtrach gegen die leichte Strassenbiegung<br />
ganz rechts fuhr, kamen von Thun her<br />
4 Autos gefahren. und ich blendete sofort ab, so<br />
wie es diese Code-Abblendung erlaubte, d. h. dert<br />
linke Scheinwerfer war auf Stadlücht und der<br />
rechte voll beleuchtet.<br />
Da ich wegen der schwachen Abbiegung der<br />
Strasse nun in schiefem Winkel zur Faiirbahn der<br />
gegen mich fahrenden Wagen stand, vermochte<br />
dieser rechte Scheinwerfer vermutlich den ersten<br />
Fahrer etwas zu blenden. Derselbe stoppte und der<br />
zweite Wagen fuhr von hinten in denselben hinein,<br />
ihm den Benzinbehälter beschädigend. Ich fuhr auf<br />
gleiche Höhe und hielt an, um nach dem Vorfall<br />
zu fragen.<br />
Nun fiel die ganze Gesellschaft von drei Wagen<br />
(der dritte der 4 Wagen machte sich davon)<br />
über mich her mit groben Ausdrücken, weil ich<br />
nach ihrer Aussage überhaupt nicht abgeblendet<br />
habe. Neben mir sass meine Frau, die bekanntlich<br />
als Zeuge nicht auftreten datrf.<br />
Ich meinerseits bin meiner Sache sicher und<br />
bereit den Eid abzulegen, dass ich abgeblendet<br />
hatte, aber was kann ich mehr gegen 8 bis 10<br />
Zeugen der Gegenpartei ausrichten?<br />
Der Zivilanspruch wurde seinerzeit durch die<br />
Versicherung gedeckt, trotzdem probierte man dann<br />
noch von mir Fr. 1100.— zu erobern, was jedoch<br />
vom Gericht sofort abgewiesen würde. An Sachschaden<br />
mögen es zirka Fr. 50.— bis 100.— gewesen<br />
sein, trotzdem hat die Versicherung für Ausfall<br />
des Wagens über Fr. 600.— bezahlen müssen.<br />
Nun erhalte ich heute, ein Jahr nach dem Vorfall<br />
vom Richteramt S. ein Schreiben, wonach<br />
ich demselben Fr. 15.— Busse und Fr. 6.50 Kosten<br />
binnen 5 Tagen zu bezahlen habe, falls ich eine<br />
Hawptverhandlung mit daherigen Mehrkosten umgehen<br />
wolle.<br />
loh wäre Ihnen für Ihren Rat. wie ich mich<br />
hier zu verhalten habe, sehr dankbar.<br />
H. J. in T.<br />
Antwort: Gesetzt der Fall, dass sich alles<br />
eo ereignet wie Sie es darstellen, und wenn Sie<br />
dies beweisen können, eo haben Sie vollkommen<br />
Recht, wenn Sie glauben, es wäre alsdann ungerechtfertigt,<br />
Sie wegen jenes Vorfalles zu büssen.<br />
Wie Sie richtig bemerken, ist aber gegen' eine<br />
solche Menge von Zeugen wohl nicht aufzukommen.<br />
Der Strafrichter ist allerdings an das Urteil<br />
des Zivilrichters nicht gebunden : aber es ist offensichtlich,<br />
dass er auf dieselben Aussagen, wie auch<br />
der Zivilrichter, abstellen muss, um sein Urteil zu<br />
fällen. Infolgedessen ist leider anzunehmen, dass<br />
Urnen vom Riohter auch strafrechtlich die Schuld<br />
beigemessen wird, und dass Sie daher im Strafpunkt<br />
unterliegen werden.<br />
Man darf darob dem Richter keine Vorwürfe<br />
ob sie besteht oder nicht.<br />
Wir raten Ihnen unter den obwaltenden Umständen<br />
an, die Busse und Kosten anzunehmen<br />
und zu bezahlen, auch wenn Sie glauben, Sie<br />
seien im Recht. *<br />
Anfrage 759. Garagenummer. Unterzeichneter<br />
wünscht als Abonnent der c Automobil-Revue»<br />
durch den juristischen Sprechsaal Auskunft über<br />
folgende Angelegenheit zu erfragen:<br />
Bin Mechaniker mit eigener Reparaturwerkstätte<br />
und verschiedenen Motorrad-Vertretungen und<br />
wollte im Laufe dieses Monats, wie jedes Jahr, die<br />
übliche Kollektiv- (Handels-) NummeT erneuern; es<br />
wurden mir aber von der zuständigen Fahrzeug-<br />
kontrolle Schwierigkeiten bereitet, indem ans (meiner<br />
Frau und mir) bis auf weiteres die Fahrbewilli-j<br />
gungen sowie die Nummer nicht ausgehändigt weT-,<br />
den dürfen. Als Grund hierfür wurde bemerkt: Es<br />
seien noch ausstehende Gerichtskosten zu bezahlen,<br />
Kosten, die mit dem Konkordat keinen Zusammenhang<br />
haben. Ich wurde letztes Jahr unschuldiger--<br />
weise vor Gericht zitiert und musste freigesprochen!<br />
werden, jedoch, da der Staat Geld benötigt, mir die<br />
Kosten Überbunden. Besitze heute,noch keine Gerichtskostenrechnung.<br />
1. Steht nun dem Staat das Recht zu, uns den;<br />
Verdienst au entziehen, nur weil (wegen schlechtem<br />
Geschäftsgang während der Winterszeit) noch keine<br />
Zahlung erfolgen konnte?<br />
2. Sollten dies Gründe sein, die zum Entzug derr<br />
Fahrbewilligungen berechtigt wären? Bin langjäh»<br />
riger Fahrer und noch nie bestraft.<br />
3. Ist meine Frau, die die Fahrprüfung bestanden,<br />
nicht ebensogut wie jeder Arbeiter einer Ga*<br />
rage berechtigt, für Maschinenvorführungen die<br />
Handelsnummer zu benützen?<br />
Dürfte also durch diese Schikane von Seiten<br />
des Staates keine reparierten Maschinen ausprobieren,<br />
keine neuen Maschinen vorführen und ist mir<br />
dadurch jeder Weg zur Verdienstmöglichkeit gesperrt.<br />
4. Kann ich eventuell den Staat für den mir ent»<br />
!<br />
standenen Schaden haftbar machen? E. E. in S.<br />
Antwort: In Art. 24 des Konkordates vom<br />
Jahre 1914 ist die Abgabe besonderer Kontrollschilder<br />
für Versuchswagen der Automobilfabriken<br />
und Garagen vorgesehen. Diese besonderen Schilder<br />
mit entsprechender besonderer Fahrbewilligung<br />
haben nur für das Gebiet des ausstellenden Kantons<br />
und ausschliesslich für Versuchsfahrten Gültigkeit.<br />
Die Tatsache, dass Direrseits ausstehende<br />
Gerichtskosten noch nicht bezahlt sind, berechtigt<br />
unseres Erachtens die zuständige Amtsstelle nichts<br />
Ihnen aus diesem Grunde Fahrbewilligunj» und Garagenummern<br />
vorzuenthalten. Der Staat hat ja (<br />
nachdem ein rechstgültiges Urteil vorliegt, ohne<br />
weiteres die Mittel in der Hand, ausstehende Gerichtskosten<br />
bei Ihnen rechtlich einzukassieren«<br />
Wenn er dies nicht tut, ist dies seine Sache. be-><br />
rechtigt ihn aber niemals, andere als die gesetzlich<br />
vorgesehenen Zwangsmittel in Anwendung »o<br />
bringen.<br />
Wir sind daher der Auffassung, dass Dmea<br />
Fahrbewilligung und Garagenummern ausgestellt<br />
werden müssen, sofern nicht andere Grunde vorliegen,<br />
welche eine Nichterteilung rechtfertigen;<br />
Die Erteilung der Fahrbewilligung und der Ga J<br />
Tagenummern an Ihre Frau hängt davon ab, wer<br />
im Handelsregister als Inhaber der Reparaturwerk-»<br />
statte eingetragen ist. Geht die Repararurwerkitätta<br />
auf Ihren Namen, so kommen für Garagenummer<br />
und entsprechende Fahrbewilligung nur Sie allein<br />
in Betracht. Dagegen muss Birer Frau jederzeit<br />
eine gewöhnliche Fahrbewilligung erteilt werden^<br />
wenn sie die Fahrprüfung mit Erfolg bestanden<br />
hat. Wir empfehlen Ihnen, ausdrücklich ein Begehren<br />
um Erteilung der Garagenummern und der<br />
Fahrbewilligung an Sie zu stellen. Sollte neuerdings<br />
eine Ablehnung erfolgen, müssen Sie an dio<br />
kantonale Polizeidirektion und an den Regierungsrat<br />
rekurrieren. Lehnen auch diese Instanzen ab,<br />
steht Ihnen die staatsrechtliche Beschwerde an das<br />
Bundesgericht offen. • , - ,-,*<br />
fährt<br />
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