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E_1929_Zeitung_Nr.042

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12 AUTOMOBIL-REVUE <strong>1929</strong> — 42<br />

$P<br />

Anfrage 757. Busse wegen fehlender Verkehrsbewilligung.<br />

Am 1. Februar dieses Jahres fuhr<br />

ich mit meinem Wagen von Lengnau nach Gren-<br />

Anfrage 755. Verkehrsbewilligung f. Ersatzwagen. chen, also vom Kanton Bern in den Kanton Solo-<br />

und wurde bei meiner Rückkehr von einer<br />

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir aufthurn,<br />

folgende Frage Auskunft geben könnten: Ich habe solothurnischen Automobilkontrolle ausserorts<br />

vier Wagen und mache zur Sommerzeit Postkurse. Grenchen zum Vorweis meiner Ausweise angehalten.<br />

Da muss ich einen Ersatzwagen stellen. Nun habe<br />

äch einen älteren, den ich zu dem Zweck habe. Ist Die Fahr- und Verkehrsbewilligung waren<br />

es nun nicht auch möglich, das3 ich für die'sen noch nicht erneuert, dagegen wurde die Versicherungsprämie<br />

bereits im Dezember beglichen. Ich<br />

"Wagen keine Verkehrsbewilligung zu lösen brauche<br />

und jeweilen die Nummer eines andern Wagens wurde also aufnotiert und konnte wieder weiter<br />

dazu brauchen kann, da er noch die kleinsten<br />

Steuer-HP hat ? Das wird ja in Garagen so gemacht.<br />

Wie habe ich dies anzustellen ? G. B. in L.<br />

Antwort: Wenn Sie den ETsatzwagen an<br />

Stelle eines Ihrer vier andern Wagen brauchen,<br />

weil ein solcher z. B. in Reparatur ist, so können<br />

Sie in diesem Falle so vorgehen, wie Sie es in<br />

Ihrem Anfrageschreiben vorschlagen, indem Sie in<br />

einem derartigen Falle für den Ersatzwagen keine<br />

Verkehrsbewilligung zu lösen brauchen. Hingegen<br />

müssen Sie sich dafür jeweilen an das kantonale<br />

Automobilbureau wenden, das Ihnen dann gratis<br />

eine solche Bewilligung erteilt.<br />

Sollten Sie jedoch den Ersatzwagen neben den<br />

andern vier Wagen brauchen, so müssten Sie natürlich<br />

für denselben auch eine Verkehrsbewilligung<br />

lösen. *<br />

Anfrage 756. Garagemiete und Stromverbrauch.<br />

Ich ha'be vor zwei Jahren in einem Villengrundstück<br />

eine Garage gemietet und bezahle dafür jährlich<br />

Fr. 1000.— inkl. Licht und Wasser. Es besteht kein<br />

Vertrag mit der Vermieterin. Diesen Winter habe<br />

ich im Januar und Februar bei der abnormen Kälte<br />

•von Zeit zu Zeit mittels eines kleinen elektrischen<br />

Ofens geheizt, was ungefähr einen Stromverbrauch<br />

wie ein elektrisches Heizkissen hat. Es ist auch<br />

vorgekommen, wenn die Aussentemperatur 25 unter<br />

Null war, dass ich das Oefchen die ganze Nacht<br />

durch brennen liess. Nun verlangt mir die Mieterin<br />

Fr. 190.— für elektrischen Strom für Dezember,<br />

Januar, FebruaT. Im Dezember habe ich kaum<br />

ein oder zweimal das Oefchen benützt, dafür aber<br />

nie während der ganzen Wintermonate Licht gebrannt.<br />

Ist die Vermieterin berechtigt, den Stromverbrauch<br />

zu verlangen ? A. B. in Z.<br />

Antwort: Je nach Ortsgebrauch ist der Verbrauch<br />

des elektrischen Stromes in der Mietsumme<br />

inbegriffen oder wird besonders berechnet oder fällt<br />

EU Lasten des Vermieters.<br />

Auch wenn in Ihrem Fall die Vermieterin<br />

•grundsätzlich berechtigt ist, was wohl eher anzunehmen<br />

ist, für den betr. Stromverbrauch eine<br />

Entschädigung zu verlangen, so erscheint aber die<br />

genannte Summe von Fr. 190.— für 3 Monarte afc<br />

übersetzt. Sie können ruhig die Zahlung dieser<br />

(Summe verweigern.<br />

Um die Angelegenheit gütlich zu regeln, würden<br />

•wir Ihnen raten, einen den Umständen und Strompreis<br />

angemessenen Betrag, dessen Höhe Ihnen<br />

ein Fachmann in der Elektrizitätsbranche angeben<br />

kann, zu offerieren und wenn dieser nicht angenommen<br />

wird, es darauf ankommen lassen, ob geklagt<br />

wird oder nicht, und wenn ja, wie hoch der<br />

Betrag vom Richter festgesetzt wird. *<br />

fahren.<br />

Am 4. März erhielt ich nun eine Straf Verfügung,<br />

mit einer Forderung von Fr. 25.—. Dagegen<br />

erhob ich Einsprache, weil uns das bernische<br />

Autokontrollbureau auf seinem Zirkular-Schreiben<br />

schriftlich bis 1 März <strong>1929</strong> Zeit gibt, die Fahrund<br />

Verkehrsbewilligung einzulösen, und weil mir<br />

kein Fahrverbot bekannt «ei, dass ich während<br />

dieser Zahlungsfrist den Kanton Solothurn nicht<br />

befahren darf.<br />

Auf meine Einsprache liegt nun hier das Antwortschreiben<br />

vom solothurnischen Richteramt<br />

zu Ihrer gefl. Kenntnisnahme bei. Was raten Sie<br />

mir nun zu tun, soll ich die Einsprache aufrecht<br />

erbalten, oder soll ich die Strafe anerkennen?<br />

J. R. in L.<br />

Antwort: Wir haben uns mit der Frage,<br />

die Sie vorlegen, direkt an das kantonale Automobilbureau<br />

gewandt, um den Fall endgültig aufzuklären.<br />

Darnach können wir Ihnen folgendes<br />

antworten:<br />

Tatsächlich ist die kantonale Strafgerichtskanzlei<br />

Solothurn im Recht, wenn sie ihren<br />

Standpunkt so darlegt, wie es im Antwortschreiben<br />

vom 18. März <strong>1929</strong> geschehen ist.<br />

Nach § 6 der Vollziehungsverordnung vom<br />

21. Juli 1914 und der Verordnung betr. die Automobilkontrolle<br />

vom 5. Februar 1924. sind im Kanton<br />

Bern die Verkehrs- und Fahrbewilligungen zu<br />

erneuern, sobald ein Fahrzeug in Zirkulation gesetzt<br />

wird, spätestens bis zum 1. März.<br />

Es ist offenbar, dass es einfach nicht angeht,<br />

dass ein Automobil ohne die erwähnten Bewilligungen<br />

in Verkehr gesetzt wird. In einem solchen<br />

Fall wäre ja die durchaus notwendige Kontrolle<br />

des Wagens und deren Führer illusorisch.<br />

Und es ist nur einem Irrtum Ihrerseits zuzuschreiben,<br />

wenn Sie im Glauben waren, dass für alle<br />

Automobile bis zum 1. März die Frist zur Erneuerung<br />

laufe. Dies trifft wie gesagt (und wie<br />

es auch im Zirkular zu lesen ist) nicht zu; auch<br />

ein blosser Veraicherungsabschluss genügt natürlich<br />

nicht.<br />

würden.<br />

machen. Er kann selbstverständlich nur auf das<br />

Unter den vorliegenden Umständen ist das abstellen, was ihm vorgebracht wird, und das eben<br />

beste, wenn Sie die Bussenverfügung annehmen. wird ihn genügend von Ihrer Schuld überzeugen,<br />

Sie würden eich bei einem Verfahren nur ein<br />

Mehr von Koster aufbürden, ohne dass es Ihnen<br />

gelingen würde einen Freispruch zu erwirken. •<br />

Anfrage 758. Busse wegen Nichtabblendent.<br />

Am 26. März 1928, d, h. vor einem Jahr, fuhr ich<br />

mit meinem Wagen von Bern nach Thun, zwischen<br />

8 und 9 Uhr abends, bei grosstr Dunkelheit und<br />

strömendem Regen. Mein Wagen hatte damals<br />

noch die zu jener Zeit erlaubte c Code-Abhlendung<br />

».<br />

Als ich in Wichtrach gegen die leichte Strassenbiegung<br />

ganz rechts fuhr, kamen von Thun her<br />

4 Autos gefahren. und ich blendete sofort ab, so<br />

wie es diese Code-Abblendung erlaubte, d. h. dert<br />

linke Scheinwerfer war auf Stadlücht und der<br />

rechte voll beleuchtet.<br />

Da ich wegen der schwachen Abbiegung der<br />

Strasse nun in schiefem Winkel zur Faiirbahn der<br />

gegen mich fahrenden Wagen stand, vermochte<br />

dieser rechte Scheinwerfer vermutlich den ersten<br />

Fahrer etwas zu blenden. Derselbe stoppte und der<br />

zweite Wagen fuhr von hinten in denselben hinein,<br />

ihm den Benzinbehälter beschädigend. Ich fuhr auf<br />

gleiche Höhe und hielt an, um nach dem Vorfall<br />

zu fragen.<br />

Nun fiel die ganze Gesellschaft von drei Wagen<br />

(der dritte der 4 Wagen machte sich davon)<br />

über mich her mit groben Ausdrücken, weil ich<br />

nach ihrer Aussage überhaupt nicht abgeblendet<br />

habe. Neben mir sass meine Frau, die bekanntlich<br />

als Zeuge nicht auftreten datrf.<br />

Ich meinerseits bin meiner Sache sicher und<br />

bereit den Eid abzulegen, dass ich abgeblendet<br />

hatte, aber was kann ich mehr gegen 8 bis 10<br />

Zeugen der Gegenpartei ausrichten?<br />

Der Zivilanspruch wurde seinerzeit durch die<br />

Versicherung gedeckt, trotzdem probierte man dann<br />

noch von mir Fr. 1100.— zu erobern, was jedoch<br />

vom Gericht sofort abgewiesen würde. An Sachschaden<br />

mögen es zirka Fr. 50.— bis 100.— gewesen<br />

sein, trotzdem hat die Versicherung für Ausfall<br />

des Wagens über Fr. 600.— bezahlen müssen.<br />

Nun erhalte ich heute, ein Jahr nach dem Vorfall<br />

vom Richteramt S. ein Schreiben, wonach<br />

ich demselben Fr. 15.— Busse und Fr. 6.50 Kosten<br />

binnen 5 Tagen zu bezahlen habe, falls ich eine<br />

Hawptverhandlung mit daherigen Mehrkosten umgehen<br />

wolle.<br />

loh wäre Ihnen für Ihren Rat. wie ich mich<br />

hier zu verhalten habe, sehr dankbar.<br />

H. J. in T.<br />

Antwort: Gesetzt der Fall, dass sich alles<br />

eo ereignet wie Sie es darstellen, und wenn Sie<br />

dies beweisen können, eo haben Sie vollkommen<br />

Recht, wenn Sie glauben, es wäre alsdann ungerechtfertigt,<br />

Sie wegen jenes Vorfalles zu büssen.<br />

Wie Sie richtig bemerken, ist aber gegen' eine<br />

solche Menge von Zeugen wohl nicht aufzukommen.<br />

Der Strafrichter ist allerdings an das Urteil<br />

des Zivilrichters nicht gebunden : aber es ist offensichtlich,<br />

dass er auf dieselben Aussagen, wie auch<br />

der Zivilrichter, abstellen muss, um sein Urteil zu<br />

fällen. Infolgedessen ist leider anzunehmen, dass<br />

Urnen vom Riohter auch strafrechtlich die Schuld<br />

beigemessen wird, und dass Sie daher im Strafpunkt<br />

unterliegen werden.<br />

Man darf darob dem Richter keine Vorwürfe<br />

ob sie besteht oder nicht.<br />

Wir raten Ihnen unter den obwaltenden Umständen<br />

an, die Busse und Kosten anzunehmen<br />

und zu bezahlen, auch wenn Sie glauben, Sie<br />

seien im Recht. *<br />

Anfrage 759. Garagenummer. Unterzeichneter<br />

wünscht als Abonnent der c Automobil-Revue»<br />

durch den juristischen Sprechsaal Auskunft über<br />

folgende Angelegenheit zu erfragen:<br />

Bin Mechaniker mit eigener Reparaturwerkstätte<br />

und verschiedenen Motorrad-Vertretungen und<br />

wollte im Laufe dieses Monats, wie jedes Jahr, die<br />

übliche Kollektiv- (Handels-) NummeT erneuern; es<br />

wurden mir aber von der zuständigen Fahrzeug-<br />

kontrolle Schwierigkeiten bereitet, indem ans (meiner<br />

Frau und mir) bis auf weiteres die Fahrbewilli-j<br />

gungen sowie die Nummer nicht ausgehändigt weT-,<br />

den dürfen. Als Grund hierfür wurde bemerkt: Es<br />

seien noch ausstehende Gerichtskosten zu bezahlen,<br />

Kosten, die mit dem Konkordat keinen Zusammenhang<br />

haben. Ich wurde letztes Jahr unschuldiger--<br />

weise vor Gericht zitiert und musste freigesprochen!<br />

werden, jedoch, da der Staat Geld benötigt, mir die<br />

Kosten Überbunden. Besitze heute,noch keine Gerichtskostenrechnung.<br />

1. Steht nun dem Staat das Recht zu, uns den;<br />

Verdienst au entziehen, nur weil (wegen schlechtem<br />

Geschäftsgang während der Winterszeit) noch keine<br />

Zahlung erfolgen konnte?<br />

2. Sollten dies Gründe sein, die zum Entzug derr<br />

Fahrbewilligungen berechtigt wären? Bin langjäh»<br />

riger Fahrer und noch nie bestraft.<br />

3. Ist meine Frau, die die Fahrprüfung bestanden,<br />

nicht ebensogut wie jeder Arbeiter einer Ga*<br />

rage berechtigt, für Maschinenvorführungen die<br />

Handelsnummer zu benützen?<br />

Dürfte also durch diese Schikane von Seiten<br />

des Staates keine reparierten Maschinen ausprobieren,<br />

keine neuen Maschinen vorführen und ist mir<br />

dadurch jeder Weg zur Verdienstmöglichkeit gesperrt.<br />

4. Kann ich eventuell den Staat für den mir ent»<br />

!<br />

standenen Schaden haftbar machen? E. E. in S.<br />

Antwort: In Art. 24 des Konkordates vom<br />

Jahre 1914 ist die Abgabe besonderer Kontrollschilder<br />

für Versuchswagen der Automobilfabriken<br />

und Garagen vorgesehen. Diese besonderen Schilder<br />

mit entsprechender besonderer Fahrbewilligung<br />

haben nur für das Gebiet des ausstellenden Kantons<br />

und ausschliesslich für Versuchsfahrten Gültigkeit.<br />

Die Tatsache, dass Direrseits ausstehende<br />

Gerichtskosten noch nicht bezahlt sind, berechtigt<br />

unseres Erachtens die zuständige Amtsstelle nichts<br />

Ihnen aus diesem Grunde Fahrbewilligunj» und Garagenummern<br />

vorzuenthalten. Der Staat hat ja (<br />

nachdem ein rechstgültiges Urteil vorliegt, ohne<br />

weiteres die Mittel in der Hand, ausstehende Gerichtskosten<br />

bei Ihnen rechtlich einzukassieren«<br />

Wenn er dies nicht tut, ist dies seine Sache. be-><br />

rechtigt ihn aber niemals, andere als die gesetzlich<br />

vorgesehenen Zwangsmittel in Anwendung »o<br />

bringen.<br />

Wir sind daher der Auffassung, dass Dmea<br />

Fahrbewilligung und Garagenummern ausgestellt<br />

werden müssen, sofern nicht andere Grunde vorliegen,<br />

welche eine Nichterteilung rechtfertigen;<br />

Die Erteilung der Fahrbewilligung und der Ga J<br />

Tagenummern an Ihre Frau hängt davon ab, wer<br />

im Handelsregister als Inhaber der Reparaturwerk-»<br />

statte eingetragen ist. Geht die Repararurwerkitätta<br />

auf Ihren Namen, so kommen für Garagenummer<br />

und entsprechende Fahrbewilligung nur Sie allein<br />

in Betracht. Dagegen muss Birer Frau jederzeit<br />

eine gewöhnliche Fahrbewilligung erteilt werden^<br />

wenn sie die Fahrprüfung mit Erfolg bestanden<br />

hat. Wir empfehlen Ihnen, ausdrücklich ein Begehren<br />

um Erteilung der Garagenummern und der<br />

Fahrbewilligung an Sie zu stellen. Sollte neuerdings<br />

eine Ablehnung erfolgen, müssen Sie an dio<br />

kantonale Polizeidirektion und an den Regierungsrat<br />

rekurrieren. Lehnen auch diese Instanzen ab,<br />

steht Ihnen die staatsrechtliche Beschwerde an das<br />

Bundesgericht offen. • , - ,-,*<br />

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