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E_1929_Zeitung_Nr.088

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jyogß _ 192»<br />

Verkehr<br />

Das Warnen vor Autofallen.<br />

Sie bestehen in Helveticas Qauen nur noch<br />

allzu zahlreich. Die Obrigkeit verlangt vom<br />

Bürger, dass «r seinen lieben Mitmenschen<br />

vor diesen Fallen nicht warne! Nicht wahr,<br />

Fallen sind doch dazu da, um den anderen<br />

hereinzulegen und Geld zu machen? Dies<br />

wenigstens die obrigkeitlich« Auffassung helvetischer<br />

Behörden.<br />

In letzter Zeit wurden nun auch in Deutschland<br />

oft Fälle bekannt, in denen Automobilisten<br />

ihre autofahrenden Nebenmenschen auf<br />

drohende Autofallen hingewiesen und dadurch<br />

verhindert haben, dass die rechtzeitig<br />

Gewarnten der mit gezücktem Bleistift lauernden<br />

Polizei ins Garn gingen. Mit der<br />

strafrechtlichen Beurteilung dieses durchaus<br />

sympathischen Verhaltens hatte sich jüngst<br />

das Oberlandesgericht Dresden in einer soeben<br />

veröffentlichten Entscheidung vom 14.<br />

Mai <strong>1929</strong> zu befassen.<br />

Am Eingang eines Dorfes hatte sich nämfich<br />

jemand mit einem Schild aufgestellt, auf<br />

dem mit Buntstift in grossen Buchstaben<br />

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