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E_1929_Zeitung_Nr.108

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N°M8 - <strong>1929</strong> AUTOMOBIL-REVUE 11<br />

mit grosser Geschwindigkeit auf der nicht<br />

beleuchteten Hauptstrasse gegen Davos-Dorf.<br />

Auf der Strasse lag bei einer Kurve der Arbeiter<br />

N. G., der an diesem Tage etwas zu<br />

sehr dem Alkohol zugesprochen hatte und auf<br />

der Strasse liegen geblieben war. Der Angeklagte<br />

behauptet nun, er habe zwar auf kurze<br />

Distanz etwas auf der Strasse bemerkt, dieses<br />

aber iür einen Sack oder so etwas gehalten.<br />

Erst im letzten Augenblick hätte er<br />

das Gefühl gehabt, dass ein Mensch vor seinem<br />

Auto gelegen habe. Er fuhr über den G.<br />

hinweg und weiter gegen das Dorf. Hier berieten<br />

die beiden, was sie tun sollten. Sie beschlossen,<br />

zur Unglücksstätte zurückzufahren,<br />

um nachzusehen, was passiert sei. Dort<br />

fanden sie den Ueberfahrenen, der bald darauf<br />

an inneren Blutungen starb. S. und G.<br />

fuhren nun zur Garage. Sie konnten sich<br />

nicht entschliessen, Anzeige zu erstatten.<br />

Beide wurden kurz nach dem Vorfall verhaftet.<br />

Der Amtsankläger, Altregierungsrat Ganzemi,<br />

beantragte an der Hauptverhandlung,<br />

Si sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu<br />

erklären und mit zwei Monaten Gefängnis zu<br />

bestrafen. G. sei der Begünstigung der fahrlässigen<br />

Tötung schuldig zu erklären und mit<br />

einer Woche Gefängnis zu bestrafen. Ausserdem<br />

Auferlegung der gesamten Untersucbungs-<br />

und Gerichtskosten an die Angeklagten.<br />

Das Urteil wurde am Freitag nachmittag<br />

gefällt. Es lautet: 1. H. S. wird schuldig<br />

erklärt der fahrlässigen Tötung im Sinne des<br />

§ 28 des Polizeigesetzes. 2. W. G. wird schuldig<br />

;erklärt der Begünstigung. S. wird mit<br />

sechs Wochen Gefängnis unter Anrechnung<br />

der Untersuchungshaft, aber ohne bedingten<br />

Straferlass verunteilt. Die zuständige Behörde,<br />

wird ersucht, ihm die Fahrbewilligung<br />

dauernd zu entziehen. G. wird mit drei Tagen<br />

Gefängnis bestraft unter Anrechnung der<br />

Untersuchungshaft. Die Verurteilten sind verpflichtet,<br />

die Untersuchungs- und Gerichtskosten<br />

im Betrage von 941 Fr. solidarisch zu<br />

tragen.<br />

gr.<br />

Aus «I«<br />

Formalismus auf unseren Gerichten, statt Verkehrs-<br />

, Verständnis.<br />

Vor Zürcher Ohorgericht ist letzte Woche ein<br />

Autoinobilfall zur Sprache gekommen, desson Erledigung<br />

für die aütomobill'ahrende Oeffentlichkeit<br />

vop Interesso erscheint. Es bandelte sich um die-<br />

Frage, ob ein Automobilfahrer polizeilich gebüsst<br />

werden könne, weil er an einem Freitaffnachmittag,<br />

als' der für Parkierungsrwecke vorgesehene Beatenplätz<br />

beim Hauptbahnhof Zürich durch den bekannten<br />

«Automobilmarkt •» besetzt war, seinen<br />

Wagen notgedrungen einige Minuten wahrend der<br />

Besorgung eines Geschäftes an der rechten Seite<br />

der Waisenhausstrasse aufgestellt hatte. Das Bezirksgericht<br />

hatte die Busse aufgehoben mit der<br />

Begründung, dass eine Gesetzesübertretung nicht<br />

vorliege. Da es sich bei dieser Sache um eine Angelegenheit<br />

von prinzipieller Bedeutung handelt,<br />

hatte der Gebüsste ein umfangreiches Expose eingereicht,<br />

das die Unnahbarkeit der polizeilichen<br />

•Bussenpraxis im vorliegenden, sehr, viele Fahrer<br />

betreffenden Fadl nachwies. Es wurde in dieser Eingabe<br />

u. a. ausgeführt:<br />

In die Hand jedes Motorfahrzeuglenkers wird,<br />

wenn er bei der kantonalen Automobilkontrolle<br />

seine Verkehrsbewilligung einholt, eine Broschüre<br />

gelegt, die vom Polizeiwesen der Stadt Zürich herausgegeben<br />

und erstmals im Jahre 1927 erschienen<br />

ist. Jeder gewissenhafte Fahrzeuglenker wird diese<br />

Erlasse studieren und auch den gezeichneten Uebersichtsplan<br />

der Broschüre zu Rate ziehen. Umgekehrt<br />

wird jeder Motorfahrzeuglenker für sich das<br />

Recht ableiten können, in strittigen fällen auf diese<br />

ihm in die Hand gedrückten « Erlasse > Bezug zu<br />

nehmen.<br />

Ein Blick auf den Gesamt-Stadtplan belehrt,<br />

dass die zwei wichtigsten Parkierungsplätze der<br />

unteren City der Werdmühle- und der Beatenplatz<br />

sind. Bei richtiger Parkierung nimmt der Beatenplatz<br />

nicht weniger als 40 Autos auf. Somit wird<br />

der gewissenhafte Automobilist, nachdem er die<br />

ihm überwiesenen .« Erlasse der Stadt Zürich über<br />

Verkehrspolizei» studiert hat. sich auf seinen<br />

Stadtfahrten daran erinnern, wo er parkieren kann,<br />

und dass er, um ein Geschäft in Bahnhofnähe abzuwickeln,<br />

den Beatenplatz dazu benutzen kann,<br />

seinen Wagen ohne zeitliche Begrenzung aufzustellen<br />

(während rings um das Bahnhofgebäude die<br />

zeitliche Limite vorgeschrieben ist.<br />

Die Stadtpolizei .unterhält, d. h. gestattet, jeden<br />

Freitagnachmittag auf dem von ihr selbst als Parkplatz<br />

bezeichneten Beatenplatz einen öffentlichen<br />

Automobilmarkt; sie sperrt während dessen Dauer<br />

den Platz beidseitig für den Verkehr ab; sie bezieht<br />

(für welche Kasse ist unerheblich) von jedem Autobesitzer,<br />

der am Freitagnachmittag dort seinen<br />

Wagen aufstellt, durch einen Polizisten in Zivil<br />

einen Platzpreis von 5 Franken gegen Quittung.<br />

Die Stadtpolizei legt, mit dem Grossteil der<br />

Bevölkerung, Wert darauf, die Verkehrszustände<br />

in der Stadt Zürich zu sanieren; sie lässt jedem<br />

Motorfahrzeugbesitzer die erwähnte Broschüre<br />

überreichen, worin die dem Automobilisten zur<br />

Verfügung stehenden Parkplätze verzeichnet sind.<br />

Die gleiche Behörde durchbricht ihre eigenen Anordnungen<br />

jeden Freitag nachmittag, indem sie<br />

den wichtigsten Parkplatz der Bahnhofgegend<br />

stundenlang beschlagnahmt und für dessen .Benützung<br />

eine Extrasteuer von Fr. 5 pro Wagen<br />

erhebt. Darüber hinaus versperrt sie in dem<br />

ohnehin verkehrstechnisch sehr ungünstigen Bahnhofgebiet<br />

eines der wichtigsten .Transitverkehfsstücko<br />

durch amtliche Verbotstafeln, so dass sich<br />

die allgemeinen Verkehrsverhältnisso am Fveitagnachmitfag'<br />

in jener Gegend "ausserordentlich verschlechtern;<br />

Ausgerechnet« am Börsentag, für j den amtlichstatistisch<br />

eine Verkehrs-Hausse mit einem Höchstmittel<br />

an Unfällen festgestellt ist, nimmt die Poli-'<br />

zeibehörde den Automobilisten, einen Raum für<br />

zirka' 4(V Wagen während der wichtigsten Stunden<br />

des Tages weg, ohne dem Automobilisten dafür ein<br />

entsprechendes Aequivalent zu geben. Im Gegenteil,<br />

sie geht hin und lässt durch besondere Polizeibeamte<br />

alle jene Fahrer ermitteln, die aus der<br />

durch die Polizei selbst geschaffenen örtlichen Notlage<br />

heraus ihre Vehikel notgedrungen auf einen<br />

andern noch freien Platz stellen, um sie nachher<br />

mit einer empfindlichen Busse zu belegen.<br />

Trotz solcher wohlbelegter und gewichtiger<br />

Gründe fühlte sich das Polizeirichteramt nicht bemüssigt,,<br />

zur ersten Verhandlung vor Bezirksgericht<br />

zu erscheinen, wo es lediglich mit einem formalistischen<br />

Hinweis auf Paragraphen das Vorliegen<br />

einer Polizeiübertretung geltend machon Hess.<br />

Etwas lebhafter wurde diese Amtsstelle erst, als<br />

der Freispruch durch das Bezirksgericht erfolgt<br />

war; denn nun hagelte es von allen Seiton Ablehnungen<br />

und Rekurse gegen ähnliche Bussenverfällungen,<br />

die alle ebenfalls solche Notparkierungen<br />

an Froitagnachmittagen betrafen, und deren grosse<br />

Zahl allein schon deutlich für die dringende Notwendigkeit<br />

einer Aenderung der geltenden Zustände<br />

spricht. Das Polizeirichteramt appellierte<br />

nämlich an die Oberinstanz. Man hätte denken sollen,<br />

dass das Obergoricht gemerkt hätte, dass hier<br />

ein Fall von allgemeiner Bedeutung vorlag, und<br />

dass es dem Gebüssten darum zu tun sei. eine prekär<br />

gewordene Verkehrsangelegenheit zur Abklärung<br />

zu bringen. Doch nichts von alledem. Obschon<br />

der Appellationsgegner nochmals schriftlich und<br />

auch mündlich die absolute Haltlosigkeit der Einrichtung<br />

des Automarktes und der gleichzeitigen<br />

Bestrafung von Automobilisten, die angrenzend<br />

parkieren, darlegte, ging der Gerichtsreferent über<br />

den ganzen Komplex dieser wichtigen Verkehrsfragen<br />

einfach hinweg, um sich mit der formalistischen<br />

Auslegung der Parkierungs- und Stationierungsvorschriften<br />

zu befassen, die keinerlei Anpassung<br />

an die örtlichen Verhältnisse kennen und einfach<br />

da sind, um auf Biegen oder Brechen eingehalten<br />

zu werden.<br />

In einer Zeit, wo der Automobilverkehr in der<br />

Stadt Zürich derart zunimmt und oft auf grössere<br />

Distanzen kein behördlich genehmigter Parkierungs-<br />

oder Stationierungsplatz vorhanden ist,<br />

wirkt diese formaljuristische Gerichtspraxis als<br />

Paragraphenreiterei, und das konstante Ausfällen<br />

von Polizeibussen, wegen Uebertretung der Parkierung<br />

svorschriften ist, wie der Appellationsgegner<br />

vor Gericht erklärte, nichts anderes als eine Sonderbesteuerung<br />

der Autofahrer.<br />

Dieser kleinliche und knifflige Geist gegenüber<br />

Einheimischen nimmt sich recht drastisch aus neben<br />

der Rücksicht; die etwa Ausländern bewiesen<br />

wird, für, welche Feststellung • es uns an zuverlässigen<br />

Beispielen nicht fehlt.<br />

Die, Aufhebung des freisprechenden Urteils des<br />

Bezirksgerichtes durch das Zürcher Obergericht<br />

kann daher, von der höheren Warte des allgemeinen<br />

Vorkehrsinteresses aus betrachtet, nur bedauert<br />

werden. Es ist ja nicht so, dass die Polizeibehörde<br />

auf dem Beatenplatz einen Automarkt arrangiert,<br />

um den Automobilisten zu «dienen», denn sie<br />

nimmt jedem Wageninhaber fünf Franken Standgeld<br />

ab; sondern es liegt hier nichts anderes als<br />

Mangel an Initiative vor, die es längst hätte ermöglichen<br />

sollen, einen solchen verkehrshinderlichen<br />

«Markt» an einen andern Platz zu verlegen, den<br />

per Axito zu erreichen ja überall leicht fällt!<br />

Z Z.<br />

Das kommt vor<br />

wenn Sie mit der Zeit nicht Schritt haften!<br />

Es gibt<br />

heute ein sicheres Gefrier-Schutzmiftel, das<br />

Ihnen solch peinliche Situationen erspart.<br />

Ch<br />

Bahnübergänge in Amerika. Aus einem.<br />

Bericht der New York Central Lines Eisenbahnen<br />

geht hervor, dass die Unfälle an.<br />

Strassenkreuzungen von 11% im Jahre<br />

1923 auf 26% im Jahre 1928 sich vermehrt<br />

haben. Im Jahre 1928 wurden in den \ o'veinigten<br />

Staaten von Amerika 27 500 Per-*<br />

sonen durch Autos getötet und 600 000• Personen<br />

verletzt, davon kommen 2568 Todesfälle<br />

und 6666 Verletzungen auf Unfälle an<br />

Bahnkreuzungen. M.<br />

Englische Vorschriften für Automobilbremsen.<br />

E. Die neuesten englischen Verordnungen<br />

befassen sich mit den Vierradbremsen<br />

an Wagen von unter 1 zwei Tonnen<br />

Gewicht. Die beiden Bremsvorrichtungen<br />

brauchen nicht mehr voneinander<br />

unabhängig zu sein. Es genügt, wenn zwei<br />

Mittel zur Betätigung der Bremsen vorhanden<br />

sind. Von diesen muss aber das<br />

eine auf alle vier Bremsen wirken, das audere<br />

kann auf alle vier Bremsen oder auch<br />

nur auf die Bremsen einer Achse wirken.<br />

Eine der Bremsvorrichtungen muss rein<br />

mechanisch ausgestaltet sein, also ohne<br />

Druckluft- oder Flüssigkeitsübertragung.<br />

Sie muss auch wirksam sein, wenn der<br />

Wagen ohne Aufsicht auf der Strasse steht.<br />

Automobilbetrieb bei den amerikanischen<br />

Eisenbahnen. Im Jahre <strong>1929</strong> ist<br />

die Zahl derjenigen Eisenbahngesellschaiten,<br />

die einen eigenen Personen-Automobilverkehr<br />

unterhalten, auf 43 gestiegen, gegenüber<br />

1928 bedeutet dies eine Zunahme<br />

um 9. Dabei handelt es sich aber nur um<br />

jene grossen Eisenbahngesellschaften, die<br />

in die Klasse 1 gehören, also mehr als eine<br />

Million Dollar Einnahme pro Jahr erreichen.<br />

Im Betrieb stehen 2265 Personenwagen<br />

gegenüber 826 im Jahr 1928. 36 447<br />

Meilen wurden zurückgelegt, gegenübor<br />

10 755 im Vorzahre. Im Lastwagenverkebr<br />

ist die Zahl der Gesellschaften von 33 auf<br />

37 gestiegen, die Zahl der Lastwagen erhöhte<br />

sich von 4863 (1928) auf 5861 (<strong>1929</strong>).<br />

Die zurückgelegten Meilen betrugen hier<br />

6677 (1928 = 2725). 150 Bahnhöfe waren<br />

1928 in den Automobilbetrieb einbezogen,<br />

<strong>1929</strong> sind es bereits deren 399. M.<br />

Vermeide in Ortschaften unnötig starkes<br />

Fahrlicht. Blende auf der Landstrasse beim<br />

Entgegenkommen eines andern Fahrzeuges<br />

irgendwelcher Art ab, und zwar weder' zu<br />

spät, noch zu früh.<br />

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