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E_1930_Zeitung_Nr.014

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zeuge im Tagesdurchschnitt des Jahres gezählt<br />

werden können!<br />

Es ist nicht zu verwundern, dass sich auch<br />

die übrigen Länder mit dem Problem des<br />

Autostrassenbaues befassen, denn es drängt<br />

sich in unserer Zeit mit Gewalt auf. Seine<br />

Bedeutung wird dann voll anerkannt, wenn<br />

bedacht wird, in wie hohem Masse der Verkehr<br />

allgemein einen Grundpfeiler der gesamten<br />

Volkswirtschaft bedeutet. Staat und Private<br />

haben seit Menschengedenken durch unentwegtes<br />

Forschen und Vervollkommnen<br />

dazu beigetragen, dass verfeinerte Verkehrsbedürfnisse<br />

des Menschen entstanden sind<br />

und befriedigt werden konnten. Die Belebung<br />

des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens<br />

ist seit alten Zeiten in hohem Masse von der<br />

Verkehrsentwicklung abhängig gewesen.<br />

Das öffentliche Interesse an einer ersten<br />

schweizerischen Autostrasse besteht nicht nur<br />

in der Strasse selbst, sondern überhaupt schon<br />

in der Tatsache, dass privates Kapital und<br />

private Initiative alle damit zusammenhängenden<br />

Fragen studieren. Die in technischer,<br />

wirtschaftlicher und verkehrsorganisatorischer<br />

Beziehung gemachten Erfahrungen des<br />

gegenwärtigen Vorbereitungsstadiums kommen<br />

unmittelbar dem schweizerischen Strassenbau<br />

und damit einem Hauptteil unserer<br />

Verkehrswirtschaft überhaupt zugute.<br />

In militärischer, volkswirtschaftlicher und<br />

sportlicher Hinsicht bestehen weitere Momente,<br />

die dem begonnenen Werke einen<br />

gesamt-schweizerischen Charakter verleihen.<br />

Wie das Projekt einer ersten Eisenbahnlinie<br />

von Baden nach Zürich ernst keine kantonale,<br />

sondern in erster Linie eine eidgenössische<br />

Angelegenheit war, so ist es auch das erste<br />

greifbare Projekt einer schweizerischen Spezialstrasse,<br />

zu der nur der motorisierte<br />

Durchgangsverkehr Zutritt hat Die Zeit<br />

wird kommen, wo man sich allgemein darüber<br />

Rechenschaft abgeben muss, dass die Autostrasse<br />

eine neue Aera im Strassenverkehr<br />

eingeleitet hat! J.<br />

Winterthurs Dilemma:<br />

Omnibus oder Strassenbahn?<br />

Der Ruf nach einer günstigen Transportverbindung<br />

zwischen dem Stadtkern und<br />

dem aufstrebenden Aussenquartier Rosenberg<br />

datiert schon mehrere Jahre zurück<br />

und wird immer berechtigter, je länger sich<br />

die Lösung des Verkehrsproblems hinauszieht.<br />

Die Vorstudien nahmen sehr viel Zeit<br />

in Anspruch, weil neben dem Projekt für<br />

eine Strassenbahnverbindung gleich auch<br />

der Vorschlag für die Einführung einer Omnibuslinie<br />

laut wurde und es nun galt, neben<br />

dem Pro und Contra für die beiden Verkehrsmittel,<br />

auch über die Frage der zu<br />

wählenden Route einen Entscheid zu treffen.<br />

Bereits im vergangenen Juli (siehe<br />

Automobil-Revue Nr. 63) hat der Stadtrat<br />

seinen Standpunkt in einer eingehenden Vernehmlassung<br />

an den Grossen Stadtrat bekannt<br />

gemacht und dabei der Strassenbahn<br />

den Vorzug gegeben. Dieser Entscheid<br />

mochte wohl teilweise durch ein Gutachten<br />

des Berner Strassenbahndirektors beeinflusst<br />

worden sein, der seinerseits trotz den<br />

günstigen Erfahrungen mit dem dortigen<br />

Omnibusbetrieb ebenfalls dem Tram das<br />

Wort redete.<br />

In der letztwöchentlichen Sitzung des<br />

Grossen Gemeinderates wurde nun über den<br />

Antrag der bestellten Sonderkommission beraten.<br />

Der Vertreter der Kommissionsminderheit,<br />

welche für den Omnibus eintrat,<br />

wies mit Recht darauf hin, dass die Berechnungen,<br />

welche für den Omnibus ein Betriebsdefizit<br />

von gegen 18,000 Fr. vorsehen,<br />

viel zu pessimistisch sind, indem einmal die<br />

ständige Bevölkerungszunahme im Rosenbergquartier<br />

eine höhere Frequenz als angenommen<br />

erwarten lasse und weiterhin der<br />

Betrieb mit Rohölmotoren eine erhebliche<br />

Reduktion der Kosten ergeben werde. Der<br />

Beweis der hohen Wirtschaftlicheit des Omnibusbetriebes<br />

ist durch Bern geleistet worden,<br />

wo das Resultat nicht nur einen Einnahmenüberschuss<br />

zeitigte, sondern sich sogar<br />

günstiger stellte, als bei der Strassenbahn.<br />

Ferner ist die grosse Anpassungsfähigkeit<br />

des Omnibusses an die stossweisen<br />

Verkehrsbedürfnisse gerade für die Stadt<br />

Winterthur sehr wichtig. Es können für die<br />

Spitzenzeiten kürzere Routen gewählt oder<br />

weitere verkehrsreiche Strassen in den<br />

Fahrplan einbezogen werden. Ferner können<br />

dem Motorwagen gleich wie bei der<br />

Strassenbahn ohne weiteres Anhängerwagen<br />

angefügt werden. Der Bau der. Strassenbahn<br />

fordert eine ?*"•* iwtröoM'ichV Kapitalinvestition<br />

(ca. 1 Million Fr.), indem auch<br />

beträchtliche Strassenänderungen, die allein<br />

gesen 370 000 Fr bear.cpruchen. notwendig<br />

sind, währenddem für den Omnibusbetrieb<br />

einzig ein Kredit von 272,000 Fr. beansprucht<br />

wird. Endlich kann der Omnibusverkehr<br />

bereits im Jahre 1931 aufgenommen werden,<br />

währenddem die Arbeiten für den Bau der<br />

Strassenbahn erst 1932 einsetzen können.<br />

Dem gegenüber wurde von verschiedenen<br />

Diskussionsrednern, welche für den Tram-<br />

Eine Frau R., die im September 1927 von<br />

der Fabrik renovierten Occasions-Motorwagen<br />

gekauft hatte, unterhandelte gleichen<br />

Tags mit einem Agenten, um das Auto gegen<br />

Feuer zu versichern. Dabei schrieb der<br />

Agent selber das Jahr 1926 als Konstruktionsjahr<br />

auf den Fragebogen, der nachher<br />

von der Autobesitzerin unterzeichnet wurde.<br />

Der Versicherungsvertrag kam zu Stande.<br />

Im Februar 1928 wurde der Wagen durch<br />

Feuer fast völlig zerstört, aus den Trümmern<br />

konnten nur noch 500 Franken gelöst<br />

werden. Die Versicherungsgesellschaft weigerte<br />

sich aber, ihren Pflichten aus dem<br />

Vertrag nachzukommen, da der Wagen<br />

schon 1922 gebaut worden war und somit<br />

die Frage nach dem Konstruktionsjahr von<br />

der Versicherungsnehmerin beim Vertragsabschlüsse<br />

unrichtig beantwortet worden<br />

war.<br />

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag<br />

bestimmt nämlich in Art. 4:<br />

«Der Antragsteller hat dem Versicherer an<br />

Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges<br />

schriftliches Befragen alle für die Beurteilung<br />

der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit<br />

und wie sie ihm beim Vertragsahschluss<br />

bekannt sind oder bekannt sein<br />

müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich<br />

sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet<br />

sind, auf den Entschluss des Versicherers,<br />

den Vertrag überhaupt oder zu<br />

den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen,<br />

einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen,<br />

auf welche die schriftlichen<br />

Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger<br />

Fassung gerichtet sind, werden<br />

als erheblich vermutet. cWird diese<br />

Anzeigepflicht vom Versicherungsnehmer<br />

verletzt, so ist der Versicherer nach Art, 6<br />

V. V. G.» an den Vertrag nicht gebunden,<br />

wenn er binnen vier Wochen, nachdem er<br />

von der Verletzung der Anzeigepf licht<br />

Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.»<br />

Von diesem Rücktrittsrecht erklärte<br />

die Versicherungsgesellschaft im vorliegenden<br />

Falle Gebrauch zu machen.<br />

Die Autobesitzerin trat ihre Ansprüche<br />

aus dem Versicherungsvertrag an die<br />

Automobilfabrik ab und diese klagte gegen<br />

die Versicherungsgesellschaft auf Leistung<br />

der Versicherungssumme von 10 000 Franken.<br />

Das Handelsgericht Bern schütze diese<br />

betrieb eintraten, mit etwa folgenden Argtimenten<br />

operiert, die wohl zum Teil einer<br />

Kritik unterzogen werden können: Der Bericht<br />

über die Ergebnisse des Berner Omnibusverkehrs<br />

wurde als in der Fachpresse zu<br />

optimistisch dargestellt beurteilt. "Es fiel<br />

übrigens in der Diskussion die Bezeichnung<br />

« Organ der Autofabrikanten » und möchten<br />

wir, was unser Blatt anbetrifft, doch fest-;<br />

gestellt haben, dass wir weder irgendeine<br />

Offizialität in dieser Richtung übernommen<br />

haben, noch andere Tatsachen in unserem<br />

seinerzeitigen Kommentar veröffentlicht haben,<br />

als die offiziell bekanntgegebenen Berriebszahlen<br />

enthielten. Es wurde ferner behauptet,<br />

dass, wo man durch bewohnte Gebiete<br />

und nach dichtem Fahrplan fahre, die<br />

Strassenbahn überall dem Omnibus vorgezogen<br />

werde. Wir sind nun, um diese viel<br />

zu weit gefasste These zu widerlegen, In<br />

der glücklichen Lage, vom ausländischen<br />

Beispiel abzusehen und verweisen nur auf<br />

Die Autostrasse Bern-Thun aus<br />

der Vogelschau<br />

Eln baureifes Projekt der Automobilstrasse<br />

Bern-Thun wurde<br />

auf Veranlassung des Initiativkomitees<br />

dieser Nur-Autostrasse<br />

ausgearbeitet und soll Dienstag,<br />

den 18. Februar, nachmittags 15<br />

Uhr 15, den Interessenten und<br />

der Presse vorgeführt werden.<br />

AUTOMOBIL-REVUE<br />

Die Anzeigepflicht bei der Versicherung von Autos<br />

(Aus,dem Bundes'gerickt.)<br />

m<br />

Klage für 8900 Franken, verneinte also die<br />

Anwendung von Art. 6 V. V. G. Es stellte<br />

fest, dass am betreffenden Modell von 1922<br />

bis 1926 keine Aenderungen vorgenommen<br />

worden waren, dass der Wagen beim Ankauf<br />

wie neu war und die Käuferin beim<br />

Ausfüllen des Fragebogens das tatsächliche<br />

Konstruktionsdatum nicht kannte. Die<br />

Versicherungsnehmerin habe weder dolos<br />

noch fahrlässig gehandelt; es verstiesse gegen<br />

Treu und Glauben, wenn der Versiehe<br />

rer wegen der vom Agenten niedergeschrie<br />

benen falschen Angabe vom Vertrage zurücktreten<br />

könnte.<br />

Das Bundesgericht stimmte zwar diesen<br />

Erwägungen nicht bei, gelangte aber trotzdem<br />

mit 5 zu 2 Stimmen zur Bestätigung<br />

des handelsgerichtlichen Urteils. Ob die<br />

Versicherungsnehmerin die unrichtige Angabe<br />

selber auf dem Fragebogen niedergeschrieben<br />

hat oder nicht, ist unerheblich,<br />

denn sie hat den Fragebogen unterzeichnet,<br />

dessen Angaben damit zu den Ihrigen gemacht.<br />

Es ändert auch nichts an der Verletzung<br />

der Anzeigenpflicht, dass die Versicherungsnehmerin<br />

bei der Unterzeichnung<br />

des Fragebogens über das Konstruktionsdatum<br />

im Ungewissen war, da sie dieses bei<br />

gehöriger Aufmerksamkeit leicht hätte in<br />

Erfahrung bringen können, z. B. aus der<br />

Verkehrsbewilligung des Wagens. Da ältere<br />

Wagen feuergefährlicher sind als neue,<br />

handelte es sich zweifellos um eine Frage<br />

nach einer erheblichen Gefahrstatsache im<br />

Sinne von Art. 4 und 6 V. V. G. Dagegen<br />

sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden,<br />

weil aus dem Fragebogen nicht ersichtlich<br />

war, dass es sich dabei um eine erhebliche<br />

Gefahrstatsache handle; der Fragebogen<br />

vermengte solche Fragen (nach dem<br />

Konstruktionsjahr, den H. P.) mit solchen,<br />

die nur die Bestimmung des versicherten<br />

Objekts bezweckten (Konstruktionsnummer,<br />

Nummer des Motors usw.). Es ist Sache<br />

der Versicherungsgesellschaft, im Fragenschema<br />

die Fragen nach Gefahrstatsachen<br />

deutlich erkennbar zu machen, damit der<br />

Versicherungsnehmer ersieht, dass an eine<br />

unrichtige Beantwortung die Rechtsfolgen<br />

des Art. 6 geknüpft wären. Da die Beklagte<br />

dies, unterlassen hat, kann sie sich nicht<br />

auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen.<br />

(Entscheid vom 7. Februar.) W.<br />

den Ersatz einer Strassenbahnlinie durch<br />

den Omnibus in Schaff hausen, auf die Einführung<br />

des Omnibus in Luzern, auf die Erweiterung<br />

des Betriebes in Bern durch die<br />

baldige Eröffnung der Lorrainelinie, auf die<br />

beiden zürcherischen Projekte zur Einführung<br />

des Omnibusdienstes zwischen Bucheggplatz<br />

und Badenerstrasse und zwischen<br />

Klusplatz und Witikon, alles Linien, die<br />

durch sehr gut bewohnte Quartiere und<br />

Strassen führen und vielfach 12—15minfitige,<br />

ja sogar noch dichtere Wagenfolge aufweisen.<br />

Wo da von einer allseitigen Bevorzugung<br />

des Trams etwas festzustellen ist,<br />

muss zuerst noch abgeklärt werden und sind<br />

die Beispiele umso bemerkenswerter, als es<br />

sich dabei durchwegs um Städte handelt,<br />

welche seit Jahrzehnten den Trambetrieb<br />

kennen und wo die damit betrauten Instanzen<br />

begreiflicherweise auch diesem Verkehrsmittel<br />

ihre alte Anhänglichkeit bewahrt<br />

haben. Die Bedenken gegen die sehr be-<br />

<strong>1930</strong> - N°U<br />

trächtlichen Anlagekosten beim Trambetrieb<br />

glaubte ein Redner mit der Behauptung entkräften<br />

zu können, dass für die Stadt die<br />

jährlichen Betriebsergebnisse massgebender<br />

sind, als die Anlagekosten. Es ist dies wohl<br />

eine Auffassung, der vom finanzwissenschaftlichen<br />

Standpunkt aus mit ebensoviel<br />

Recht die entgegengesetzte Meinung gegenübergestellt<br />

werden könnte, insbesondere<br />

deshalb, als die für den Omnibus vorgesehenen<br />

Defizite in der Praxis niemals so hoch<br />

ausfallen würden und den Betrag für die<br />

Verzinsung des Anlagekapitals kaum überschreiten<br />

dürfte. Zudem ist es nimmer noch<br />

wirtschaftlicher, den Versuch mit dem Omnibus,<br />

der weniger Anlagekapital verlangt, zu<br />

wagen, als eine Million auszugeben. Wenn<br />

die Strassenbahn einmal gebaut ist, und<br />

sollte sie sich auch als nicht den Bedürfnissen<br />

entsprechend erweisen, wird man gerade<br />

mit Rücksicht auf die Auslagen, nicht so<br />

schnell eine Aenderung vornehmen können.<br />

Einer eingehenden Kritik hält wohl auch<br />

die Ansicht des Bauamtmannes nicht stand,<br />

der das Tram als verkehrsregelnd bezeichnet,<br />

sofern das Trasse richtig gelegt sei.<br />

Dies gelte gerade bei der Linienführung in<br />

der Mitte der Strasse, indem dadurch die<br />

Strassenhälften klar und deutlich getrennt<br />

seien. Nun ist diese Strassentrennung durch<br />

die Geleise eine ziemlich kostspielige Sache,<br />

die mit weit einfacheren Mitteln (beispielsweise<br />

einer Reihe weisser Pflastersteine bei<br />

Pflasterung usw.) ebensogut erreicht wird,<br />

wenn sie überhaupt als notwendig erachtet<br />

wird, zudem hört diese verkehrsregelnde<br />

Funktion gerade dann auf, wenn das Tram<br />

erscheint, indem durch die Unbeweglichkeit<br />

der schienengebundenen Wagen der Verkehr<br />

sofort kompliziert wird, weil sich die Fahrzeuge<br />

links und "rechts ausschliesslich nach<br />

dem Tram richten müssen, währenddem sich<br />

der Omnibus doch leicht in den allgemeinen<br />

Verkehrsstrom einpasst. Sehr verdienstlich<br />

und originell war auf alle Fälle der Vorschlag,<br />

die Frage der Betriebsart der stimmberechtigten<br />

Bürgerschaft zur Entscheidung<br />

zu überlassen, «damit man», wie der Antragsteller<br />

begründete, c im Gemeinderat<br />

einmal klare Richtlinien hinsichtlich einheitlichem<br />

Trambetrieb oder gemischtem Strassenbahn.<br />

und Omnibusverkehr erhalte ». Der<br />

Antrag wurde denn auch gutgeheissen und<br />

ist umso begrüssenswerter, als sich der Rat<br />

selbst mit eine Stimme Mehrheit (27:26)<br />

für die Strassenbahn entschloss. Der Stimmbürger<br />

hat also das letzte Wort in diesem<br />

Meinungsstreit und wird es sehr interessant<br />

sein, an Hand der Abstlmmungsergetw<br />

nisse die Auffassung des Publikums kennen zu<br />

lernen, sofern nicht politische Stimmungsmache<br />

das Bild fälschen sollte. b.<br />

Luzerner Verkehrsfragen.<br />

Die Frage der Neugestaltung des Bahnhofplatzes<br />

in Luzern beschäftigt in letzter<br />

Zeit weite Kreise dieser viel besuchten<br />

Fremdenstadt und es wird in der lokalen<br />

Presse verlangt, dass das Problem sowohl<br />

in verkehrstechnischer als auch in künstlerischer<br />

Hinsicht richtig gelöst wird. Gegen<br />

den Vorschlag, der sich bereits bei verschiedenen<br />

Wettbewerben für den Bebauungsplan<br />

Luzerns zeigte, wo viele Projektverfasser<br />

den Bahnhofplatz als Grosskampfplatz<br />

in Aussicht nahmen, wird — Jedenfalls von<br />

Seiten eines Architekten — Stellung genommen.<br />

Denn dieser Platz vermittle — so<br />

wird behauptet — dem Fremden den ersten<br />

Eindruck, wenn er vom Bahnhof heraustrete<br />

und dieser Eindruck werde ein nachhaltiger<br />

und unvergesslicher sein, wenn einmal die<br />

Festhalle abgetragen ist und der Blick sich<br />

frei bis zum Rigi und den vielen Bergspitzen<br />

weiten könne.<br />

Die Idee, den Bahnhofplatz zum Parkplatz<br />

zu machen, könnte man — so wird ausgeführt<br />

— unterstützen, wenn nicht die Möglichkeit<br />

bestünde, für Ersatz aufzukommen.<br />

Dieser zeige sich aber in nicht allzu ferner<br />

Zeit, wenn einmal an Stelle der alten Festhalle<br />

ein Museums- und Konzertgebäude erstellt<br />

wird. Dieses Gebäude sollte der Stadt<br />

Luzern zur Ehre gereichen. Leider sei der<br />

Baugrund in jener Gegend bekanntlich ein<br />

überaus schlechter und man werde, ähnlich<br />

wie beim Osrflügel des Aufnahmegebäudes<br />

der Bundesbahnen, auch hier mit einer Betonplatte<br />

fundieren müssen. Zwischen dieser<br />

Fundamentplatte und dem Erdgeschossboden<br />

würde dann ein Kellerraum entstehen, den<br />

man kaum für den Betrieb des Konzerthauses<br />

benötigen wird. Dort wäre nun, der Ansicht<br />

verschiedener Artikelschreiber nach,<br />

der geeignete Platz zur kurzfristigen Garagierung<br />

der Autos während der Tageszeit.<br />

Für die Nacht und für längeres Garagieren<br />

stünden aber in Luzern genügend Privatgaragen<br />

zur Verfügung.<br />

Der Einwand, dass die Unterbringung von<br />

Autos in einem Konzerthaus undenkbar sei,<br />

indem der Betrieb Lärm verursache, derauf<br />

die Konzerte störend wirken müsste, wird<br />

in der luzernischen Presse damit widerlegt,<br />

dass eine genügende Isolierung der Kellerdecke<br />

nach oben technisch einwandfrei möglich<br />

sei.

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