E_1930_Zeitung_Nr.014
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zeuge im Tagesdurchschnitt des Jahres gezählt<br />
werden können!<br />
Es ist nicht zu verwundern, dass sich auch<br />
die übrigen Länder mit dem Problem des<br />
Autostrassenbaues befassen, denn es drängt<br />
sich in unserer Zeit mit Gewalt auf. Seine<br />
Bedeutung wird dann voll anerkannt, wenn<br />
bedacht wird, in wie hohem Masse der Verkehr<br />
allgemein einen Grundpfeiler der gesamten<br />
Volkswirtschaft bedeutet. Staat und Private<br />
haben seit Menschengedenken durch unentwegtes<br />
Forschen und Vervollkommnen<br />
dazu beigetragen, dass verfeinerte Verkehrsbedürfnisse<br />
des Menschen entstanden sind<br />
und befriedigt werden konnten. Die Belebung<br />
des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens<br />
ist seit alten Zeiten in hohem Masse von der<br />
Verkehrsentwicklung abhängig gewesen.<br />
Das öffentliche Interesse an einer ersten<br />
schweizerischen Autostrasse besteht nicht nur<br />
in der Strasse selbst, sondern überhaupt schon<br />
in der Tatsache, dass privates Kapital und<br />
private Initiative alle damit zusammenhängenden<br />
Fragen studieren. Die in technischer,<br />
wirtschaftlicher und verkehrsorganisatorischer<br />
Beziehung gemachten Erfahrungen des<br />
gegenwärtigen Vorbereitungsstadiums kommen<br />
unmittelbar dem schweizerischen Strassenbau<br />
und damit einem Hauptteil unserer<br />
Verkehrswirtschaft überhaupt zugute.<br />
In militärischer, volkswirtschaftlicher und<br />
sportlicher Hinsicht bestehen weitere Momente,<br />
die dem begonnenen Werke einen<br />
gesamt-schweizerischen Charakter verleihen.<br />
Wie das Projekt einer ersten Eisenbahnlinie<br />
von Baden nach Zürich ernst keine kantonale,<br />
sondern in erster Linie eine eidgenössische<br />
Angelegenheit war, so ist es auch das erste<br />
greifbare Projekt einer schweizerischen Spezialstrasse,<br />
zu der nur der motorisierte<br />
Durchgangsverkehr Zutritt hat Die Zeit<br />
wird kommen, wo man sich allgemein darüber<br />
Rechenschaft abgeben muss, dass die Autostrasse<br />
eine neue Aera im Strassenverkehr<br />
eingeleitet hat! J.<br />
Winterthurs Dilemma:<br />
Omnibus oder Strassenbahn?<br />
Der Ruf nach einer günstigen Transportverbindung<br />
zwischen dem Stadtkern und<br />
dem aufstrebenden Aussenquartier Rosenberg<br />
datiert schon mehrere Jahre zurück<br />
und wird immer berechtigter, je länger sich<br />
die Lösung des Verkehrsproblems hinauszieht.<br />
Die Vorstudien nahmen sehr viel Zeit<br />
in Anspruch, weil neben dem Projekt für<br />
eine Strassenbahnverbindung gleich auch<br />
der Vorschlag für die Einführung einer Omnibuslinie<br />
laut wurde und es nun galt, neben<br />
dem Pro und Contra für die beiden Verkehrsmittel,<br />
auch über die Frage der zu<br />
wählenden Route einen Entscheid zu treffen.<br />
Bereits im vergangenen Juli (siehe<br />
Automobil-Revue Nr. 63) hat der Stadtrat<br />
seinen Standpunkt in einer eingehenden Vernehmlassung<br />
an den Grossen Stadtrat bekannt<br />
gemacht und dabei der Strassenbahn<br />
den Vorzug gegeben. Dieser Entscheid<br />
mochte wohl teilweise durch ein Gutachten<br />
des Berner Strassenbahndirektors beeinflusst<br />
worden sein, der seinerseits trotz den<br />
günstigen Erfahrungen mit dem dortigen<br />
Omnibusbetrieb ebenfalls dem Tram das<br />
Wort redete.<br />
In der letztwöchentlichen Sitzung des<br />
Grossen Gemeinderates wurde nun über den<br />
Antrag der bestellten Sonderkommission beraten.<br />
Der Vertreter der Kommissionsminderheit,<br />
welche für den Omnibus eintrat,<br />
wies mit Recht darauf hin, dass die Berechnungen,<br />
welche für den Omnibus ein Betriebsdefizit<br />
von gegen 18,000 Fr. vorsehen,<br />
viel zu pessimistisch sind, indem einmal die<br />
ständige Bevölkerungszunahme im Rosenbergquartier<br />
eine höhere Frequenz als angenommen<br />
erwarten lasse und weiterhin der<br />
Betrieb mit Rohölmotoren eine erhebliche<br />
Reduktion der Kosten ergeben werde. Der<br />
Beweis der hohen Wirtschaftlicheit des Omnibusbetriebes<br />
ist durch Bern geleistet worden,<br />
wo das Resultat nicht nur einen Einnahmenüberschuss<br />
zeitigte, sondern sich sogar<br />
günstiger stellte, als bei der Strassenbahn.<br />
Ferner ist die grosse Anpassungsfähigkeit<br />
des Omnibusses an die stossweisen<br />
Verkehrsbedürfnisse gerade für die Stadt<br />
Winterthur sehr wichtig. Es können für die<br />
Spitzenzeiten kürzere Routen gewählt oder<br />
weitere verkehrsreiche Strassen in den<br />
Fahrplan einbezogen werden. Ferner können<br />
dem Motorwagen gleich wie bei der<br />
Strassenbahn ohne weiteres Anhängerwagen<br />
angefügt werden. Der Bau der. Strassenbahn<br />
fordert eine ?*"•* iwtröoM'ichV Kapitalinvestition<br />
(ca. 1 Million Fr.), indem auch<br />
beträchtliche Strassenänderungen, die allein<br />
gesen 370 000 Fr bear.cpruchen. notwendig<br />
sind, währenddem für den Omnibusbetrieb<br />
einzig ein Kredit von 272,000 Fr. beansprucht<br />
wird. Endlich kann der Omnibusverkehr<br />
bereits im Jahre 1931 aufgenommen werden,<br />
währenddem die Arbeiten für den Bau der<br />
Strassenbahn erst 1932 einsetzen können.<br />
Dem gegenüber wurde von verschiedenen<br />
Diskussionsrednern, welche für den Tram-<br />
Eine Frau R., die im September 1927 von<br />
der Fabrik renovierten Occasions-Motorwagen<br />
gekauft hatte, unterhandelte gleichen<br />
Tags mit einem Agenten, um das Auto gegen<br />
Feuer zu versichern. Dabei schrieb der<br />
Agent selber das Jahr 1926 als Konstruktionsjahr<br />
auf den Fragebogen, der nachher<br />
von der Autobesitzerin unterzeichnet wurde.<br />
Der Versicherungsvertrag kam zu Stande.<br />
Im Februar 1928 wurde der Wagen durch<br />
Feuer fast völlig zerstört, aus den Trümmern<br />
konnten nur noch 500 Franken gelöst<br />
werden. Die Versicherungsgesellschaft weigerte<br />
sich aber, ihren Pflichten aus dem<br />
Vertrag nachzukommen, da der Wagen<br />
schon 1922 gebaut worden war und somit<br />
die Frage nach dem Konstruktionsjahr von<br />
der Versicherungsnehmerin beim Vertragsabschlüsse<br />
unrichtig beantwortet worden<br />
war.<br />
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag<br />
bestimmt nämlich in Art. 4:<br />
«Der Antragsteller hat dem Versicherer an<br />
Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges<br />
schriftliches Befragen alle für die Beurteilung<br />
der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit<br />
und wie sie ihm beim Vertragsahschluss<br />
bekannt sind oder bekannt sein<br />
müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich<br />
sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet<br />
sind, auf den Entschluss des Versicherers,<br />
den Vertrag überhaupt oder zu<br />
den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen,<br />
einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen,<br />
auf welche die schriftlichen<br />
Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger<br />
Fassung gerichtet sind, werden<br />
als erheblich vermutet. cWird diese<br />
Anzeigepflicht vom Versicherungsnehmer<br />
verletzt, so ist der Versicherer nach Art, 6<br />
V. V. G.» an den Vertrag nicht gebunden,<br />
wenn er binnen vier Wochen, nachdem er<br />
von der Verletzung der Anzeigepf licht<br />
Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt.»<br />
Von diesem Rücktrittsrecht erklärte<br />
die Versicherungsgesellschaft im vorliegenden<br />
Falle Gebrauch zu machen.<br />
Die Autobesitzerin trat ihre Ansprüche<br />
aus dem Versicherungsvertrag an die<br />
Automobilfabrik ab und diese klagte gegen<br />
die Versicherungsgesellschaft auf Leistung<br />
der Versicherungssumme von 10 000 Franken.<br />
Das Handelsgericht Bern schütze diese<br />
betrieb eintraten, mit etwa folgenden Argtimenten<br />
operiert, die wohl zum Teil einer<br />
Kritik unterzogen werden können: Der Bericht<br />
über die Ergebnisse des Berner Omnibusverkehrs<br />
wurde als in der Fachpresse zu<br />
optimistisch dargestellt beurteilt. "Es fiel<br />
übrigens in der Diskussion die Bezeichnung<br />
« Organ der Autofabrikanten » und möchten<br />
wir, was unser Blatt anbetrifft, doch fest-;<br />
gestellt haben, dass wir weder irgendeine<br />
Offizialität in dieser Richtung übernommen<br />
haben, noch andere Tatsachen in unserem<br />
seinerzeitigen Kommentar veröffentlicht haben,<br />
als die offiziell bekanntgegebenen Berriebszahlen<br />
enthielten. Es wurde ferner behauptet,<br />
dass, wo man durch bewohnte Gebiete<br />
und nach dichtem Fahrplan fahre, die<br />
Strassenbahn überall dem Omnibus vorgezogen<br />
werde. Wir sind nun, um diese viel<br />
zu weit gefasste These zu widerlegen, In<br />
der glücklichen Lage, vom ausländischen<br />
Beispiel abzusehen und verweisen nur auf<br />
Die Autostrasse Bern-Thun aus<br />
der Vogelschau<br />
Eln baureifes Projekt der Automobilstrasse<br />
Bern-Thun wurde<br />
auf Veranlassung des Initiativkomitees<br />
dieser Nur-Autostrasse<br />
ausgearbeitet und soll Dienstag,<br />
den 18. Februar, nachmittags 15<br />
Uhr 15, den Interessenten und<br />
der Presse vorgeführt werden.<br />
AUTOMOBIL-REVUE<br />
Die Anzeigepflicht bei der Versicherung von Autos<br />
(Aus,dem Bundes'gerickt.)<br />
m<br />
Klage für 8900 Franken, verneinte also die<br />
Anwendung von Art. 6 V. V. G. Es stellte<br />
fest, dass am betreffenden Modell von 1922<br />
bis 1926 keine Aenderungen vorgenommen<br />
worden waren, dass der Wagen beim Ankauf<br />
wie neu war und die Käuferin beim<br />
Ausfüllen des Fragebogens das tatsächliche<br />
Konstruktionsdatum nicht kannte. Die<br />
Versicherungsnehmerin habe weder dolos<br />
noch fahrlässig gehandelt; es verstiesse gegen<br />
Treu und Glauben, wenn der Versiehe<br />
rer wegen der vom Agenten niedergeschrie<br />
benen falschen Angabe vom Vertrage zurücktreten<br />
könnte.<br />
Das Bundesgericht stimmte zwar diesen<br />
Erwägungen nicht bei, gelangte aber trotzdem<br />
mit 5 zu 2 Stimmen zur Bestätigung<br />
des handelsgerichtlichen Urteils. Ob die<br />
Versicherungsnehmerin die unrichtige Angabe<br />
selber auf dem Fragebogen niedergeschrieben<br />
hat oder nicht, ist unerheblich,<br />
denn sie hat den Fragebogen unterzeichnet,<br />
dessen Angaben damit zu den Ihrigen gemacht.<br />
Es ändert auch nichts an der Verletzung<br />
der Anzeigenpflicht, dass die Versicherungsnehmerin<br />
bei der Unterzeichnung<br />
des Fragebogens über das Konstruktionsdatum<br />
im Ungewissen war, da sie dieses bei<br />
gehöriger Aufmerksamkeit leicht hätte in<br />
Erfahrung bringen können, z. B. aus der<br />
Verkehrsbewilligung des Wagens. Da ältere<br />
Wagen feuergefährlicher sind als neue,<br />
handelte es sich zweifellos um eine Frage<br />
nach einer erheblichen Gefahrstatsache im<br />
Sinne von Art. 4 und 6 V. V. G. Dagegen<br />
sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden,<br />
weil aus dem Fragebogen nicht ersichtlich<br />
war, dass es sich dabei um eine erhebliche<br />
Gefahrstatsache handle; der Fragebogen<br />
vermengte solche Fragen (nach dem<br />
Konstruktionsjahr, den H. P.) mit solchen,<br />
die nur die Bestimmung des versicherten<br />
Objekts bezweckten (Konstruktionsnummer,<br />
Nummer des Motors usw.). Es ist Sache<br />
der Versicherungsgesellschaft, im Fragenschema<br />
die Fragen nach Gefahrstatsachen<br />
deutlich erkennbar zu machen, damit der<br />
Versicherungsnehmer ersieht, dass an eine<br />
unrichtige Beantwortung die Rechtsfolgen<br />
des Art. 6 geknüpft wären. Da die Beklagte<br />
dies, unterlassen hat, kann sie sich nicht<br />
auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen.<br />
(Entscheid vom 7. Februar.) W.<br />
den Ersatz einer Strassenbahnlinie durch<br />
den Omnibus in Schaff hausen, auf die Einführung<br />
des Omnibus in Luzern, auf die Erweiterung<br />
des Betriebes in Bern durch die<br />
baldige Eröffnung der Lorrainelinie, auf die<br />
beiden zürcherischen Projekte zur Einführung<br />
des Omnibusdienstes zwischen Bucheggplatz<br />
und Badenerstrasse und zwischen<br />
Klusplatz und Witikon, alles Linien, die<br />
durch sehr gut bewohnte Quartiere und<br />
Strassen führen und vielfach 12—15minfitige,<br />
ja sogar noch dichtere Wagenfolge aufweisen.<br />
Wo da von einer allseitigen Bevorzugung<br />
des Trams etwas festzustellen ist,<br />
muss zuerst noch abgeklärt werden und sind<br />
die Beispiele umso bemerkenswerter, als es<br />
sich dabei durchwegs um Städte handelt,<br />
welche seit Jahrzehnten den Trambetrieb<br />
kennen und wo die damit betrauten Instanzen<br />
begreiflicherweise auch diesem Verkehrsmittel<br />
ihre alte Anhänglichkeit bewahrt<br />
haben. Die Bedenken gegen die sehr be-<br />
<strong>1930</strong> - N°U<br />
trächtlichen Anlagekosten beim Trambetrieb<br />
glaubte ein Redner mit der Behauptung entkräften<br />
zu können, dass für die Stadt die<br />
jährlichen Betriebsergebnisse massgebender<br />
sind, als die Anlagekosten. Es ist dies wohl<br />
eine Auffassung, der vom finanzwissenschaftlichen<br />
Standpunkt aus mit ebensoviel<br />
Recht die entgegengesetzte Meinung gegenübergestellt<br />
werden könnte, insbesondere<br />
deshalb, als die für den Omnibus vorgesehenen<br />
Defizite in der Praxis niemals so hoch<br />
ausfallen würden und den Betrag für die<br />
Verzinsung des Anlagekapitals kaum überschreiten<br />
dürfte. Zudem ist es nimmer noch<br />
wirtschaftlicher, den Versuch mit dem Omnibus,<br />
der weniger Anlagekapital verlangt, zu<br />
wagen, als eine Million auszugeben. Wenn<br />
die Strassenbahn einmal gebaut ist, und<br />
sollte sie sich auch als nicht den Bedürfnissen<br />
entsprechend erweisen, wird man gerade<br />
mit Rücksicht auf die Auslagen, nicht so<br />
schnell eine Aenderung vornehmen können.<br />
Einer eingehenden Kritik hält wohl auch<br />
die Ansicht des Bauamtmannes nicht stand,<br />
der das Tram als verkehrsregelnd bezeichnet,<br />
sofern das Trasse richtig gelegt sei.<br />
Dies gelte gerade bei der Linienführung in<br />
der Mitte der Strasse, indem dadurch die<br />
Strassenhälften klar und deutlich getrennt<br />
seien. Nun ist diese Strassentrennung durch<br />
die Geleise eine ziemlich kostspielige Sache,<br />
die mit weit einfacheren Mitteln (beispielsweise<br />
einer Reihe weisser Pflastersteine bei<br />
Pflasterung usw.) ebensogut erreicht wird,<br />
wenn sie überhaupt als notwendig erachtet<br />
wird, zudem hört diese verkehrsregelnde<br />
Funktion gerade dann auf, wenn das Tram<br />
erscheint, indem durch die Unbeweglichkeit<br />
der schienengebundenen Wagen der Verkehr<br />
sofort kompliziert wird, weil sich die Fahrzeuge<br />
links und "rechts ausschliesslich nach<br />
dem Tram richten müssen, währenddem sich<br />
der Omnibus doch leicht in den allgemeinen<br />
Verkehrsstrom einpasst. Sehr verdienstlich<br />
und originell war auf alle Fälle der Vorschlag,<br />
die Frage der Betriebsart der stimmberechtigten<br />
Bürgerschaft zur Entscheidung<br />
zu überlassen, «damit man», wie der Antragsteller<br />
begründete, c im Gemeinderat<br />
einmal klare Richtlinien hinsichtlich einheitlichem<br />
Trambetrieb oder gemischtem Strassenbahn.<br />
und Omnibusverkehr erhalte ». Der<br />
Antrag wurde denn auch gutgeheissen und<br />
ist umso begrüssenswerter, als sich der Rat<br />
selbst mit eine Stimme Mehrheit (27:26)<br />
für die Strassenbahn entschloss. Der Stimmbürger<br />
hat also das letzte Wort in diesem<br />
Meinungsstreit und wird es sehr interessant<br />
sein, an Hand der Abstlmmungsergetw<br />
nisse die Auffassung des Publikums kennen zu<br />
lernen, sofern nicht politische Stimmungsmache<br />
das Bild fälschen sollte. b.<br />
Luzerner Verkehrsfragen.<br />
Die Frage der Neugestaltung des Bahnhofplatzes<br />
in Luzern beschäftigt in letzter<br />
Zeit weite Kreise dieser viel besuchten<br />
Fremdenstadt und es wird in der lokalen<br />
Presse verlangt, dass das Problem sowohl<br />
in verkehrstechnischer als auch in künstlerischer<br />
Hinsicht richtig gelöst wird. Gegen<br />
den Vorschlag, der sich bereits bei verschiedenen<br />
Wettbewerben für den Bebauungsplan<br />
Luzerns zeigte, wo viele Projektverfasser<br />
den Bahnhofplatz als Grosskampfplatz<br />
in Aussicht nahmen, wird — Jedenfalls von<br />
Seiten eines Architekten — Stellung genommen.<br />
Denn dieser Platz vermittle — so<br />
wird behauptet — dem Fremden den ersten<br />
Eindruck, wenn er vom Bahnhof heraustrete<br />
und dieser Eindruck werde ein nachhaltiger<br />
und unvergesslicher sein, wenn einmal die<br />
Festhalle abgetragen ist und der Blick sich<br />
frei bis zum Rigi und den vielen Bergspitzen<br />
weiten könne.<br />
Die Idee, den Bahnhofplatz zum Parkplatz<br />
zu machen, könnte man — so wird ausgeführt<br />
— unterstützen, wenn nicht die Möglichkeit<br />
bestünde, für Ersatz aufzukommen.<br />
Dieser zeige sich aber in nicht allzu ferner<br />
Zeit, wenn einmal an Stelle der alten Festhalle<br />
ein Museums- und Konzertgebäude erstellt<br />
wird. Dieses Gebäude sollte der Stadt<br />
Luzern zur Ehre gereichen. Leider sei der<br />
Baugrund in jener Gegend bekanntlich ein<br />
überaus schlechter und man werde, ähnlich<br />
wie beim Osrflügel des Aufnahmegebäudes<br />
der Bundesbahnen, auch hier mit einer Betonplatte<br />
fundieren müssen. Zwischen dieser<br />
Fundamentplatte und dem Erdgeschossboden<br />
würde dann ein Kellerraum entstehen, den<br />
man kaum für den Betrieb des Konzerthauses<br />
benötigen wird. Dort wäre nun, der Ansicht<br />
verschiedener Artikelschreiber nach,<br />
der geeignete Platz zur kurzfristigen Garagierung<br />
der Autos während der Tageszeit.<br />
Für die Nacht und für längeres Garagieren<br />
stünden aber in Luzern genügend Privatgaragen<br />
zur Verfügung.<br />
Der Einwand, dass die Unterbringung von<br />
Autos in einem Konzerthaus undenkbar sei,<br />
indem der Betrieb Lärm verursache, derauf<br />
die Konzerte störend wirken müsste, wird<br />
in der luzernischen Presse damit widerlegt,<br />
dass eine genügende Isolierung der Kellerdecke<br />
nach oben technisch einwandfrei möglich<br />
sei.